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Festzuschussgruppe 6
Wiederbefestigung einflüglige vollkeramische Adhäsivbrücke

Bereich: Prothetik / ZE
Berechnung nach: GKV
Verzeichnis: Festzuschüsse

Fallbeispiel
Wiederbefestigung zwei einflügeliger vollkeramischer Adhäsivbrücken 13-12 und 21-22 (13/22 = flügeltragend)


Regelversorgung

  • Wiederbefestigung zwei einflügeliger vollkeramischer Adhäsivbrücken zum Ersatz der Zähne 12 und 21 (Zähne 13 und 22 sind flügeltragend)
  • adhäsives Befestigungsverfahren


Gleichartige Versorgung (§ 55 Abs. 4 SGB V)

  • extraorale Vorbereitung der Keramikfläche der vollkeramischen Adhäsivbrücken zum Zwecke der Wiederbefestigung


Festzuschuss

  • 6.8.1


Gebühren

  • BEMA 98e (13, 22)
  • Hinweise zum Heil- und Kostenplan und zum Festzuschuss

    Gleichartige Versorgung
    Bei Wiederherstellungsmaßnahmen wird der Befund auf dem Heil- und Kostenplan nicht ausgefüllt.

    Für den Eintrag im Bemerkungsfeld steht eine Liste mit vordefinierten Bemerkungen zur Verfügung. Die Nummer der Bemerkung wird im digitalen HKP angeklickt. Ist keine Bemerkung vorhanden, kann ein Freitext eingegeben werden.


    Gleichartige Versorgung bei Wiedereingliederung einer vollkeramischen Adhäsivbrücke
    Bei der Wiedereingliederung von Adhäsivbrücken aus Vollkeramik handelt es sich wegen der zahntechnischen Vorbereitung der Keramikfläche der Adhäsivbrücke um eine gleichartige Versorgung. Da hierfür dem Festzuschuss 6.8.1 keine BEL-II-Nrn. zugeordnet sind, erfolgt die Berechnung gemäß der BEB-Nrn. 5306 und 5401. Die Bestandteile der Wiederherstellung, die die Regelversorgung betreffen, können jedoch nach BEMA abgerechnet werden, im vorliegenden Fallbeispiel gemäß BEMA-Nr. 95e (Wiedereingliederung einer einflügeligen Adhäsivbrücke).

    Als gleichartige Versorgung gelten z. B. die Wiederbefestigung von Adhäsivbrücken aus Vollkeramik oder Adhäsivbrücken zum Ersatz von zwei nebeneinander fehlenden Schneidezähnen bei Patienten, die das 21. Lebensjahr vollendet haben.

    Als reine Privatleistung gelten z. B. die Wiederbefestigung von Adhäsivbrücken zum Ersatz von Eckzähnen, Prämolaren, Molaren oder auch mehrspannige Adhäsivbrücken. Ein Festzuschuss kann nicht angesetzt werden und es ist eine Vereinbarung gemäß § 8 Abs. 7 BMV-Z zwischen Zahnarzt und Patient/Zahlungspflichtigen erforderlich, die Berechnung erfolgt nach Maßgabe der GOZ.

    Adhäsivbrücken gelten nur bei folgenden Voraussetzungen als Regelversorgung:

    • zum Ersatz eines Schneidezahnes mit einer ein- oder zweiflügeligen Adhäsivbrücke
    • zum Ersatz von zwei nebeneinander stehenden Schneidezähne mit zwei einflügeligen oder einer zweiflügeligen Adhäsivbrücke nur bei Versicherten, die das 14. aber noch nicht das 21. Lebensjahr vollendet haben
    • mit Metallgerüst
    • nur bei ausreichendem oralem Schmelzangebot


    Felder „Zuschusshöhe“ und „Härtefall“
    Die voraussichtliche Höhe des Zuschusses gemäß des Bonushefts oder der Vorgabe der PVS des Vertragszahnarztes ist im Feld „Zuschusshöhe“ einzutragen. Der Zuschuss kann 60 %, 70 % oder 75 % der Kosten betragen.

    Im Feld „Härtefall“ ist „Ja“ einzutragen, wenn der Patient nach Einschätzung des Zahnarztes Anspruch auf einen Härtefall hat.


    Protokollnotiz zu Anlage 15 § 11 Nr. 19 BMV-Z
    „Protokollnotiz zu Nr. 19: Die Vertragsparteien sind sich einig, dass der Zahnarzt im Nachhinein für eine falsche Angabe der Höhe der Festzuschüsse in Prozent nicht haftbar gemacht werden kann, wenn die Krankenkasse bei der Prüfung des Antrags eine andere Höhe der Festzuschüsse feststellt.“


    Festzuschuss 6.8.1
    Der Festzuschuss 6.8.1 ist einmal je Flügel einer Adhäsivbrücke für die Wiederherstellung von Adhäsivbrücken anzusetzen. Im vorliegenden Fallbeispiel handelt es sich um zwei einflügelige Adhäsivbrücken und der Festzuschuss kann zweimal gewährt werden.

  • Hinweise Gebühren

    Adhäsive Befestigung
    Für die adhäsive Befestigung ist die GOZ-Nr. 2197 nicht zusätzlich berechnungsfähig, da diese bereits Leistungsbestandteil der BEMA-Nr. 95e ist!


    BEMA-Nr. 95e
    Die BEMA-Nr. 95e ist einmal je einflügelige Adhäsivbrücke abrechenbar. Die Leistung ist einschließlich der adhäsiven Befestigung.


    Merke:

    • Festzuschuss 6.8.1 = einmal je Flügel abrechnungsfähig
    • BEMA-Nr. 95e = einmal je einflügelige Adhäsivbrücke abrechnungsfähig
    • BEMA-Nr. 95f = einmal je zweiflügelige Adhäsivbrücke abrechnungsfähig


    Gleichartige Versorgung
    Festzuschüsse, die im Zusammenhang mit gleichartigen Versorgungen bewilligt wurden, werden über die KZV abgerechnet. Bei der Erstellung der Eigenanteilsrechnung für den Versicherten wird der Betrag der bewilligten Festzuschüsse von den Gesamtkosten abgezogen.

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