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GOZ
Allgemeine Bestimmungen, Teil K

Allgemeine Bestimmungen, Teil K

  • Kommentare
    • Allgemeine Bestimmungen

      Allgemeine Bestimmungen Teil K

      1. Die primäre Wundversorgung (z. B. Reinigen der Wunde, Wundverschluss ohne zusätzliche Lappenbildung, ggf. einschließlich Fixieren eines plastischen Wundverbandes) ist Bestandteil der Leistungen nach Abschnitt K und nicht gesondert berechnungsfähig.

      2. Die bei den Leistungen nach Abschnitt K verwendeten Implantate, Implantatteile und nur einmal verwendbare Implantatfräsen sind gesondert berechnungsfähig.

        Knochenersatzmaterialien sowie Materialien zur Förderung der Blutgerinnung oder der Geweberegeneration (z. B. Membranen), zur Fixierung von Membranen, zum Verschluss von oberflächlichen Blutungen bei hämorrhagischen Diathesen oder zum Schutz wichtiger anatomischer Strukturen (z. B. Nerven) sowie atraumatisches Nahtmaterial oder nur einmal verwendbare Explantationsfräsen sind gesondert berechnungsfähig.

      Beschluss des Beratungsforums Nr. 18:
      Die Auflistung einer Gebührennummer in einem bestimmten Abschnitt der GOZ hat nicht zur Folge, dass die dieser Gebührennummer zuzuordnende Leistung nur in Zusammenhang mit einem Leistungsgeschehen berechnungsfähig wäre, das fachlich diesem Gebührenordnungsabschnitt zuzuordnen ist.

    • Spitta Kommentar

      GOZ-Teil K Allgemeine Bestimmungen (Auszug)

      Die bei den Leistungen nach Abschnitt K verwendeten Implantate, Implantatteile und nur einmal verwendbare Implantatfräsen sind gesondert berechnungsfähig.

      Knochenersatzmaterialien sowie Materialien zur Förderung der Blutgerinnung oder der Geweberegeneration (z.B. Membranen), zur Fixierung von Membranen, zum Verschluss von oberflächlichen Blutungen bei hämorrhagischen Diathesen oder, wenn dies zum Schutz wichtiger anatomischer Strukturen (z.B. Nerven) erforderlich ist, sowie atraumatisches Nahtmaterial oder nur einmal verwendbare Explantationsfräsen sind gesondert berechnungsfähig.

      Materialien

      • Röntgenmessschablone (GOZ 9000)
      • Orientierungsschablone (GOZ 9003)
      • Navigationsschablone (GOZ 9005)
      • Fixierungselemente (GOZ 9005)
      • Einmal-Knochenkollektor/-schaber (zur GOZ 9090)
      • Einmal verwendbare Implantatfräsen (zur GOZ 9010, GOZ 9020)
      • Implantate, Implantatteile (zur GOZ 9010, GOZ 9020, GOZ 9040, GOZ 9050)
      • Knochenersatzmaterialien (zur GOZ 9100, GOZ 9110, GOZ 9120)
      • Materialien zur Förderung der Blutgerinnung
      • Materialien zur Geweberegeneration (z. B. Membran)
      • Material zur Membranfixierung
      • Atraumatisches Nahtmaterial
      • Material zum Verschluss hämorrhagischer Diathesen
      • einmal verwendbare Explantationsfräsen
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