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GOZ 9170
Entfernung im Knochen liegender Materialien durch Osteotomie

Entfernung im Knochen liegender Materialien durch Osteotomie (z.B. Osteosynthesematerial, Knochenschrauben) oder Entfernung eines subperiostalen Gerüstimplantats, je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich

Arbeiten & Organisieren

GOZ 9170 Schnellcheck

Punktzahl:500
Faktoren:1,0 : 28,12 €2,3 : 64,68 €3,5 : 98,42 €
check
Abrechenbar
  • je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich einmal
  • für die Entfernung im Knochen liegender Osteosynthesematerials (z. B. Knochenschrauben)
  • für die Entfernung eines subperiostalen Gerüstimplantats
check
Zum Leistungsinhalt gehörende Maßnahmen
  • Entfernung im Knochen gelegener Osteosynthesematerial
  • Entfernung subperiostaler Gerüstimplantate
no-check
Nicht abrechenbar
  • für die Entfernung von Implantaten (GOZ 3000 oder GOZ 3030)
  • ortsgleich neben GOÄ 1508/GOÄ 2009/GOÄ 2010 (Entfernung von Fremdkörpern)
  • mehrfach je Sitzung in derselben Kieferhälfte auch bei getrennten OP-Gebieten
  • ortsgleich neben der Entfernung von unter der Schleimhaut liegender Materialien (GOZ 9160)
  • für die Entfernung unter der Schleimhaut liegender Materialien ohne Osteotomie
check
Zusätzlich abrechenbar
  • GOZ 0080 (Oberflächenanästhesie)
  • GOZ 0090 (Infiltrationsanästhesie)
  • GOZ 0100 (Leitungsanästhesie)
  • GOZ 0120 (Zuschlag für Laser)
  • GOZ 0510 (Plastische Deckung)
  • GOZ 3050 (Stillung einer übermäßigen Blutung)
  • GOZ 3060 (Stillung einer übermäßigen Blutung durch Abbinden oder Umstechen des Gefäßes, oder durch Knochenbolzung)
  • GOZ 3100 (Plastische Deckung)
  • GOZ 4130 (Schleimhauttransplantation, je Transplantation)
  • GOZ 4133 (Bindegewebstransplantation, je Zahnzwischenraum)
  • GOÄ 2697 (Anlegen von Drahtligaturen o. Ä.
  • GOÄ 2700 (Anlegen von Stütz-, Halte- oder Hilfsvorrichtungen, z. B. Verbandplatte)
  • GOÄ 5000 ff. (Röntgen)
  • Zuschlag für OP-Mikroskop GOZ 0110 möglich
  • OP-Zuschlag nach GOZ 0510 möglich

Prothetik, Interimsversorgung

  • Abrechnungsbestimmung

    Die Entfernung eines Implantats ist mit der Gebühr für die Leistungen nach den Nummern GOZ 3000 und GOZ 3030 abgegolten.

  • Dokumentation
    • Was wurde entfernt?
    • Mit welcher Technik wurde das Material aus dem Knochen entfernt?
  • Verbrauchsmaterial

    Berechnungsfähige Materialien im Bereich Implantologie

    1. Implantate und Implantatkomponenten
      - enossale Implantate
      - Verschlussschrauben
      - Gingivaformer
      - temporäre Implantate (z. B. orthodontische Implantate)
      - implantatprovisorische Aufbauelemente

    2. Einmal verwendbare Instrumente
      - einmal verwendbare Implantatfräsen
      - einmal verwendbare Explantationsfräsen
      - einmal verwendbare Knochenkollektoren oder Knochenschaber

    3. Knochenersatz- und Augmentationsmaterialien
      - autologer Knochen (inkl. Aufbereitung)
      - allogene, xenogene oder synthetische Knochenersatzmaterialien
      - Knochenersatzgranulate, -blöcke oder -pasten

    4. Materialien zur Gewebe- und Knochenregeneration
      - resorbierbare und nicht resorbierbare Membranen
      - Barrieren (z. B. Titan- oder Kollagenmembranen)
      - Materialien zur Fixierung von Membranen (Pins, Schrauben, Tacks)

    5. Osteosynthese- und Fixationsmaterial
      - Osteosyntheseschrauben
      - Osteosyntheseplatten
      - Titannetze

    6. Naht- und Blutstillungsmaterialien
      - atraumatisches Nahtmaterial
      - Materialien zum Verschluss oberflächlicher Blutungen
      - Materialien bei hämorrhagischen Diathesen
      - Materialien zum Schutz anatomischer Strukturen (z. B. Nervenschutz)

    7. Schablonen und navigationsbezogene Materialien
      - Röntgenmessschablonen
      - Orientierungs-/Positionierungsschablonen
      - Navigationsschablonen / chirurgische Führungsschablonen
      - Fixierungselemente für Schablonen


    Materialabrechnung in der Implantologie nach GOZ

    Grundsatz:
    Abrechenbare Materialien werden nach GOZ 1:1 als Auslagenersatz berechnet – ohne Aufschläge, ohne Gewinnmarge, zum tatsächlichen Einkaufspreis. Es dürfen nur tatsächlich verwendete Materialien berechnet werden.


    Zentrale Abrechnungsregeln

    • 1:1-Abrechnung
      Es dürfen ausschließlich die tatsächlich entstandenen Kosten angesetzt werden (Einkaufspreis). Aufschläge, Pauschalen, Lagerkosten oder Kalkulationszuschläge sind nicht zulässig


    • Mehrwertsteuer
      Die gesetzliche MwSt. darf und muss weiterberechnet werden, wenn sie angefallen ist, → Abrechnung also: Netto-Einkaufspreis + MwSt.


    • Keine Doppelberechnung
      Materialien, die laut GOZ bereits mit der Gebühr abgegolten sind (Praxiskosten), dürfen nicht separat berechnet werden (§ 4 Abs. 3 GOZ).


    • Nur ausdrücklich erlaubte Materialien
      In der Implantologie sind z. B. Implantate, Implantatteile, Knochenersatzmaterialien, Membranen, Fixationsmaterialien, atraumatisches Nahtmaterial etc. explizit als gesondert berechnungsfähig genannt.


    • Transparenzpflicht auf der Rechnung
      Die Rechnung muss enthalten (§ 10 GOZ):
      • Art des Materials
      • Menge
      • Einzelpreis
      • ggf. Belege/Nachweise auf Verlangen des Patienten


    • Keine Steigerung, kein Faktor
      Materialkosten unterliegen nicht dem Steigerungsfaktor – sie sind keine Gebühren, sondern Auslagenersatz (§ 9 GOZ).


    Merksatz für die Praxis
    Material = Selbstkosten + MwSt., transparent, ohne Zuschläge.

  • Kommentare
    • Spitta Kommentar

      Die Leistung wird berechnet für die Entfernung von ggf. in Vorgängersitzung eingebrachten Materialien, z. B. Osteosynthesematerial, Knochenschrauben etc. Diese Aufzählung ist nur beispielhaft, die Leistung ist nicht beschränkt auf die Entfernung von Materialien, die ausschließlich im Zusammenhang mit Knochenregeneration oder Augmentation eingebracht wurden, sondern kann auch für die Entfernung anderer, im Knochen liegender Materialien berechnet werden.

      OP-Zuschlag möglich! Bei Durchführung mehrerer nicht stationärer zahnärztlich-chirurgischer Leistungen an einem Behandlungstag ist der OP-Zuschlag nur einmal berechnungsfähig. Der Zuschlag wird der am höchsten bewerteten chirurgischen Leistung zugeordnet.

      Der Zuschlag für ein OP-Mikroskop (GOZ 0120) ist berechenbar.

      Die Leistung ist bei etappenweiser Entfernung von unter der Schleimhaut liegender Materialien in getrennten Sitzungen je Sitzung und Kieferhälfte/Frontzahnbereich berechenbar.

      Die primäre Wundversorgung (z. B. Reinigen der Wunde, Wundverschluss ohne zusätzliche Lappenbildung, ggf. einschließlich Fixieren eines plastischen Wundverbandes) ist Bestandteil der Leistungen nach Abschnitt K und nicht gesondert berechnungsfähig.

    • BZÄK Kommentar

      Kommentar zur Leistungsbeschreibung

      Diese Nummer umfasst die Entfernung von zuvor im Rahmen augmentativer und/oder osteosynthetischer Maßnahmen in den Knochen eingebrachter Materialien, z. B. Knochenschrauben und/oder Osteosynthesematerial. Die Entfernung erfolgt durch Osteotomie. Die Berechnung erfolgt je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich.

      Die Nummer ist ebenfalls berechnungsfähig für die Entfernung eines subperiostalen Gerüstimplantats und ist je nach Ausdehnung der Materialien oder des Gerüstimplantats auch zweimal je Kiefer berechnungsfähig.

      Für enossale Implantate ist diese Gebührennummer nicht berechnungsfähig. Plastische Wunddeckungsmaßnahmen sind gesondert berechnungsfähig.

      Bei dieser Leistung fällt zusätzlich der OP-Zuschlag nach der Nummer 0510 an, sofern es sich um die höchste zuschlagsfähige Leistung am Operationstag handelt und kein OP-Zuschlag aus der GOÄ zur Berechnung kommt.

      Zusätzlicher Aufwand

      • Problematische Kreislaufverhältnisse
      • Vorliegen von Wundheilungsstörungen (z. B. Diabetes, Bisphosphonatmedikation etc.)
      • Erhöhte Blutungsneigung (z. B. hämorrhagische Diathese, gerinnungshemmende Medikation)
      • Operationsfeld in Gefäßnähe
      • Extrem harter und kompakter Knochen
      • Ungünstige Schleimhautverhältnisse zur primären Wunddeckung
      • u. v. m.

      Zusätzlich berechnungsfähige Leistungen

      • Röntgendiagnostik GOÄ 5000 ff.
      • Schmerzausschaltung GOZ 0090, GOZ 0100
      • Stillung einer übermäßigen Blutung, die das typische Maß des Eingriffs übersteigt oder eine Unterbrechung des Eingriffs erfordert GOZ 3050
      • Stillung einer Blutung durch Abbinden oder Umstechen eines Gefäßes oder durch Knochenbolzung GOZ 3060
      • Plastischer Wundverschluss GOZ 3100
      • Anlegen von Stütz-, Halte- oder Hilfsvorrichtungen GOÄ 2700
      • Anwendung OP-Mikroskop GOZ 0110
      • ggf. Zuschlag für ambulantes Operieren nach Abschnitt L
      • u. v. m.
  • Kurztipps für die Praxis
    • Die GOZ-Nr. 9170 betrifft die Entfernung von im Knochen liegenden Materialien durch Osteotomie.
    • Die Abrechnung erfolgt je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich.
    • Die GOZ-Nr. 9170 ist auch für die Entfernung subperiostaler Gerüstimplantate vorgesehen.
    • Für enossale Implantate ist die GOZ-Nr. 9170 nicht anwendbar.
    • Die Entfernung eines Implantats ist über die GOZ-Nr. 3000 und 3030 abgegolten.
    • Plastische Wunddeckungsmaßnahmen sind nicht enthalten und zusätzlich berechnungsfähig.
    • Bei ambulanter Durchführung ist der OP-Zuschlag 0510 ansetzbar.
    • Eine klare OP-Dokumentation („Entfernung durch Osteotomie“, Materialart, Lokalisation) ist entscheidend.
  • Fallbeispiele
    • Implantologische Kernleistungen


      Kombinationen & Ausschlüsse
      (0)GOZ-Nr.LeistungstextKombinierbar mitNicht kombinierbar/Einschränkungen
      9000Implantatbezogene Analyse & PlanungDiagnostik (Röntgen, Modelle), chirurgische & prothetische Implantatleistungeneinmal je Kiefer und Sitzung
      9003Orientierungsschablone9010Material- & Laborkosten separat
      9005Navigationsschablone9010Fixierungselemente & Laborkosten separat
      9010Implantatinsertion9003 / 9005, 9090, Augmentationen, Sinuslift, Bone Splitting (9100 ff.)nicht neben 9040, 9050
      9020Temporäres/orthodontisches Implantatggf. kieferorthopädische Leistungen
      9040Freilegung + Einfügen Aufbauelementeprothetische Leistungennicht kombinierbar mit 9010, 9050
      9050Entfernen/Wiedereinsetzen von Aufbauelementennicht neben 9010 und 9040; max. 3 × je Implantat, 1 × je Sitzung
      9060Austausch Sekundärteil (Reparatur)max. 1 × je Implantat und Sitzung
      9090Knochengewinnung & -implantation9010, 9020, 9110, 9120, 9140nicht neben 9100 Einmalinstrumente separat berechnungsfähig


      Augmentative Maßnahmen – Kombinationsregeln
      (0)GOZ-Nr.LeistungstextKombinierbar mitNicht kombinierbar/Einschränkungen
      9100Augmentation ohne Stabilisierungsmaßnahmen9010nicht mit 9130, 9090
      9110→ nur ½ Gebühr von 9100
      99110→ nur ⅓ Gebühr von 9100
      9110Interner Sinuslift9010nicht mit 9120 oder 9130 an derselben Implantatkavität
      9120Externer Sinuslift9010nicht mit 9110 an derselben Implantatkavität
      9130Bone Splitting/ Distraktion9010nicht mit 9100 und 9110
      9140Intraorale KnochenentnahmeAugmentationenbei mehreren Knochenblöcken → doppelte Gebühr
      9150Osteosynthese (Fixation Augmentat)zusätzlich zu 9100eigenständige Zusatzleistung


      Materialentfernung & Revision
      (0)GOZ-Nr.LeistungstextKombinierbar mitNicht kombinierbar/Einschränkungen
      9160Entfernung unter Schleimhaut liegender Materialienje Kieferhälfte/Frontzahnbereich
      9170Entfernung im Knochen liegender MaterialienImplantatentfernung selbst → 3000 / 3030, nicht 9170


      Wichtige allgemeine Ausschlüsse (Abschnitt K)
      (0)RegelBedeutung
      Primäre Wundversorgungimmer Bestandteil der K-Leistungen, nicht separat berechnungsfähig
      Implantate & Implantatteileimmer gesondert berechnungsfähig
      Knochenersatzmaterial, Membranen, Fixierungenzusätzlich berechnungsfähig
      Explantation eines Implantatsnicht 9170, sondern 3000/3030


      Typische Kombinationsbeispiele
      (0)BehandlungssituationKorrekte GOZ-Kombination
      Implantat mit Planung & Schablone9000 + 9005 + 9010
      Implantat + Knochengewinnung und Aufbereitung9010 + 9090
      Implantat + Augmentation9010 + 9100
      Implantat + Bone Splitting9010 + 9130
      Implantat + interner Sinuslift9010 + 9110
      Implantat + Augmentation + externer Sinuslift9010 + 9120 + ⅓ × 9100
      Augmentation + Knochenblock und Osteosynthese9100 + 9140 2x + 9150
    • Abrechnungsbeispiel 1: Implantatplanung und Diagnostik präoperativ


      Fallbeschreibung

      Der Patient erscheint zur Implantatplanung. Es wird eine dentale Volumentomographie (DVT) durchgeführt. Die Befunde werden mit dem Patienten besprochen. Anhand des DVT erfolgt die implantatbezogene Analyse und Auswertung. Nach dem präoperativen Gespräch über den Behandlungsablauf und mögliche Risiken wird dem Patienten der individuelle Aufklärungsbogen ausgehändigt.

      (0)LeistungsbeschreibungGOZ/GOÄAnz.Bemerkungen
      Abfertigung des DVT zzgl. Zuschlag für computergesteuerte AnalyseÄ5370
      Ä5377
      1
      1

      Befundung des DVT


      Virtuelle Implantation§ 6 Abs. 1 GOZ1analog
      Implantatbezogene Analyse und Auswertung90001
      Ausführliche Beratung des Patienten über Untersuchungsergebnisse, geplante Maßnahmen und OperationsrisikenÄ11
      Aufklärungsbogen mitgegeben



      Hinweise für die Praxis

      • Die virtuelle Implantation ist nicht Bestandteil der GOZ-Leistung und kann analog nach § 6 Abs. 1 GOZ berechnet werden.
      • DVT und computergesteuerte Analyse sind nach GOÄ abrechenbar.
    • Abrechnungsbeispiel 2: Implantation mit Freilegung nach Einheilphase


      Fallbeschreibung

      Nach erfolgter Implantatdiagnostik und Vorbesprechung erscheint die Patientin zur Implantation. Das Implantat kann komplikationslos und ohne Knochenergänzungsmaßnahmen inseriert werden. Die Einheilung erfolgt subgingival. Nach Versorgung der Wunde und Naht wird eine postoperative Kontrollaufnahme angefertigt und die Patientin mit entsprechenden Verhaltenshinweisen entlassen.

      Am nächsten Tag erscheint die Patientin zur Wundkontrolle. Eine Woche später erfolgt eine weitere Wundkontrolle mit stadiengerechter Wundheilung, sodass die Fäden entfernt werden. Drei Monate später erscheint die Patientin zur Freilegung des Implantates. Nach Freilegung, Einfügen des Gingivaformers sowie erneuter Röntgenkontrolle wird die Patientin mit Terminen für die rekonstruktive Phase entlassen.


      1. Sitzung (Implantation)

      (0)LeistungsbeschreibungGOZ/GOÄAnz.Bemerkungen
      Leitungsanästhesie 3601001zzgl. Material Anästhetikum
      Infiltrationsanästhesie 3600901zzgl. Material Anästhetikum
      Implantation90101zzgl. Implantat + Verschlussschraube
      OP-Zuschlag05301
      RöntgenkontrollaufnahmeÄ50001
      Wundversorgung und Naht

      Nahtmaterial gesondert berechnungsfähig
      einmal verwendbare Implantatfräsen

      gesondert berechnungsfähig


      2. Sitzung (postoperativ)

      (0)LeistungsbeschreibungGOZ/GOÄAnz.Bemerkungen
      Wundkontrolle32901


      3. Sitzung (nach 7 Tagen)

      (0)LeistungsbeschreibungGOZ/GOÄAnz.Bemerkungen
      Wundkontrolle32901
      Nahtentfernung33001


      4. Sitzung (Implantation)

      (0)LeistungsbeschreibungGOZ/GOÄAnz.Bemerkungen
      Eingehende Untersuchung und Beratung00101

      Ä11
      Infiltrationsanästhesie 3600901zzgl. Material Anästhetikum
      Freilegung90401
      RöntgenkontrollaufnahmeÄ50001
      Einfügen Gingivaformer

      Materialkosten gesondert berechnungsfähig


      Hinweise für die Praxis

      • OP-Zuschlag 0530 nur einmal pro Sitzung
      • Implantatmaterialien, Fräsen und Gingivaformer sind gesondert berechnungsfähig.
  • Textbausteine
    • „Bei Implantation medizinisch nicht notwendig"

      Ihre Krankenversicherung erstattet Ihre Behandlungskosten nicht vollständig. Die Argumentation hierzu ist, dass die Anfertigung einer DVT-Aufnahme zu teuer und medizinisch nicht notwendig sei, da eine OPG-Aufnahme eine ausreichende Planung ermöglicht.

      Die digitale Volumentomographie ist eine Möglichkeit, von Ihren Zähnen und Kiefern eine dreidimensionale Aufnahme anzufertigen. Diese ermöglicht Ihrem Zahnarzt eine sehr genaue Befundung der Situation.

      In Ihrem Fall geht es um eine komplizierte Operation. Für die geplante Implantation muss die Kieferhöhle verkleinert werden. Ihr Knochenangebot – sichtbar anhand des bereits angefertigten OPGs – ist sehr gering, so dass größere Knochenaufbaumaßnahmen geplant werden müssen. Um die genaue Planung durchzuführen, war es unerlässlich, eine dreidimensionale Aufnahme des Kiefers anzufertigen.

      In einem Urteil des OLG Köln (Az.: 5 U 179/99 vom 25.02.2002) stellte der Sachverständige bereits 2002 fest:

      "[…] dass bereits angesichts der für eine Perforation (des Kieferhöhlenbodens durch ein Implantat) sprechenden Röntgenaufnahme eine spezielle Röntgenkontrolle hätte durchgeführt werden müssen, durch welche – zum Beispiel durch ein CT – man genau hätte feststellen können, ob es zu einer Perforation gekommen sei.“

      Eine Behandlung lege artis konnte in Ihrem Fall nur mit einer DVT-Aufnahme geplant werden. Die Berechnungsweise erfolgte nach den Feststellungen des Sachverständigen im Urteil des AG München vom 26.03.2010 (Az.:173 C 31251/08):

      "- Lege artis hat der behandelnde Arzt zunächst ein OPG herangezogen, aus dessen Ergebnissen er den Schluss ziehen musste, dass es einer dreidimensionalen, bildgebenden Maßnahme bedurfte.

      • Die Strahlenbelastung aus dem DVT – einer Fortentwicklung der CT-Technik – war auch nur geringfügig und nicht um ein Vielfaches höher als eine OPG-Maßnahme.

      • Mit den Rohdaten aus dem DVT alleine hätte der behandelnde Arzt nicht adäquat über bestehende Risiken aufklären können. Die Rohdaten wären zumindest für den medizinischen Laien nicht wesentlich aufschlussreicher gewesen als das OPG.

      • Erst durch die Visualisierung mit der SIM-Plant-Software konnte der Patientin die Komplikation vor Augen geführt werden, so dass diese die Risiken besser beurteilen und in die Lage versetzt werden konnte, eigenverantwortlich über die Vornahme des Eingriffs zu entscheiden.

      • Dementsprechend bedurfte es auch unter dem Gesichtspunkt der medizinischen Notwendigkeit der Transformation der Daten in die SIM-Plant."

      Außerdem stellte das Gericht fest:

      "Der Beweis der fehlenden medizinischen Notwendigkeit wurde von der Klägerin indes nicht erbracht. Die Klägerin konnte nicht belegen, dass es sich bei den o. g. Leistungen nicht um Behandlungsmaßnahmen handelte, bei denen es nach objektiven medizinischen Befunden und Erkenntnissen zum Zeitpunkt der Behandlung nicht vertretbar war, sie als medizinisch notwendig anzusehen.

      Vielmehr hat der gerichtlich bestellte Sachverständige XXX, der dem Gericht als erfahren und zuverlässig bekannt ist, überzeugend, nachvollziehbar und in sich widerspruchsfrei erläutert, dass die Maßnahmen nicht nur vertretbar waren, sondern sogar zwingend zu erfolgen hatten."

      Die DVT-Aufnahme war medizinisch notwendig und sollte nach Tarif erstattet werden.

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