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GOZ 9090
Knochengewinnung, Knochenaufbereitung und -implantation

Knochengewinnung, (z.B. Knochenkollektor oder Knochenschaber), Knochenaufbereitung und -implantation, auch zur Weichteilunterfütterung

Arbeiten & Organisieren

GOZ 9090 Schnellcheck

Punktzahl:400
Faktoren:1,0 : 22,50 €2,3 : 51,74 €3,5 : 78,74 €
  • Abrechenbar
    • zur Knochengewinnung, Knochenaufbereitung und -implantation
    • ausschließlich für die Transplantation autologen Knochens je Transplantationsvorgang
    • auch zur Weichteilunterfütterung mit Knochen aus dem OP-Gebiet, ggf. auch zusätzlich
    • für das Auffüllen periimplantärer Knochendefekte, je Implantat mit Knochen aus dem OP-Gebiet
    • für eine „Socket Preservation“, Zahnalveole nach Zahnentfernung oder Defekt nach Entfernung eines Implantates bei Verwendung autologen Knochens
    • für die Rekonstruktion einer vollständig fehlenden vestibulären Knochenlamelle, je Implantat mit autologem Knochen aus OP-Gebiet
    • Die tatsächlichen Kosten für den Knochenschaber und -kollektor sind zusätzlich gemäß § 4 Abs. 3 GOZ berechnungsfähig.
    • zusätzlich OP-Zuschlag
  • Zum Leistungsinhalt gehörende Maßnahmen
    • für die Knochengewinnung, z. B. mit Knochenkollektor oder -schaber, Knochenkernbohrung usw., innerhalbdes Operationsgebiets
    • Knochenaufbereitung, z. B. Knochenzerkleinerung, -zermahlung
    • Implantation des gewonnenen und aufbereiteten Knochens
    • auch für Weichteilunterfütterung
    • primärer Wundverschluss
  • Nicht abrechenbar
    • für das Auffüllen parodontaler Knochendefekte (Nischen, Taschen, Trichter etc.) am Zahn (GOZ 4110 Auffüllen von parodontalen Knochendefekten)
    • bei Verwendung alloplastischem Materials = analog gemäß § 6 Abs. 1 GOZ
    • neben GOZ 9100
  • Zusätzlich abrechenbar
    • GOZ 0080 (Oberflächenanästhesie)
    • GOZ 0090 (Infiltrationsanästhesie)
    • GOZ 0100 (Leitungsanästhesie)
    • GOZ 0500 (OP-Zuschlag für Leistungen von 250 bis 499 Punkten)
    • GOZ 3050 (Stillung einer übermäßigen Blutung)
    • GOZ 3060 (Stillung einer übermäßigen Blutung durch Abbinden oder Umstechen des Gefäßes, oder durch Knochenbolzung)
    • GOZ 3090 (Plastischer Verschluss einer eröffneten Kieferhöhle)
    • GOZ 3100 (Plastische Deckung)
    • GOZ 3110 (Resektion einer Wurzelspitze an einem Frontzahn)
    • GOZ 3120 (Resektion einer Wurzelspitze an einem Seitenzahn)
    • GOZ 3190 (Operation einer Zyste mit Ost oder WR)
    • GOZ 3200 (Operation einer Zyste)
    • GOZ 3240 (Vestibulumplastik oder Mundbodenplastik, kleineren Umfangs, je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich)
    • GOZ 4110 (Auffüllen von parodontalen Knochendefekten)
    • GOZ 4130 (Schleimhauttransplantation, je Transplantation)
    • GOZ 4133 (Bindegewebstransplantation, je Zahnzwischenraum)
    • GOZ 4138 (Verwendung einer Membran)
    • GOZ 9000 (Implantatbezogene Analyse)
    • GOZ 9010 (Insertion Implantat)
    • GOZ 9020 (Interims-Implantat)
    • GOZ 9040 (Implantatfreilegung)
    • GOZ 9110 (Interner Sinuslift), GOZ 9120 (Externer Sinuslift) nur im Ausnahmefall zusätzlich berechnungsfähig, wenn die Knochentransplantation im Operationsgebiet nicht der Auffüllung des durch die Anhebung der Kieferhöhlenschleimhaut entstandenen Hohlraumes dient. Dies ist bei der Auffüllung von Knochendefiziten mit Eigenknochen im Bereich der Implantatschulter bei zeitgleicher Implantation oder beim Ausgleich von Knochendefiziten des Alveolarkamms mit Eigenknochen getrennt vom Bereich des Sinuslifts der Fall. Achtung: Erfolgt jedoch eine gleichzeitige Berechnung der GOZ 9100 (1/2 Gebühr) neben der GOZ 9110, so ist die zusätzliche Berechnung der GOZ 9090 generell ausgeschlossen.
    • GOZ 9130 (Bone Splitting)
    • GOZ 9140 (Intraorale Knochenentnahme, Knochenblock)
    • GOZ 9170 (Entfernung im Knochen liegender Materialien durch Osteotomie)
    • GOÄ 2381 ff. (Hautlappenplastik)
    • GOÄ 2675 (Vestibulumplastik oder Mundbodenplastik, größeren Umfanges)
    • GOÄ 2730 ff. (Lagerbildung)
    • GOÄ 5000 ff. (Röntgen)
    • OP-Zuschlag GOZ 0500 möglich
    • Wundverschluss mit zusätzlicher Lappenbildung
    • Knochenkollektor
    • Knochenersatzmaterialien
    • Materialien zum Verschluss von oberflächlichen Blutungen bei hämorrhagischen Diathesen, oder zum Schutz wichtiger anatomischer Strukturen (z. B. Nerven)
    • Atraumatisches Nahtmaterial
check
Abrechenbar
  • zur Knochengewinnung, Knochenaufbereitung und -implantation
  • ausschließlich für die Transplantation autologen Knochens je Transplantationsvorgang
  • auch zur Weichteilunterfütterung mit Knochen aus dem OP-Gebiet, ggf. auch zusätzlich
  • für das Auffüllen periimplantärer Knochendefekte, je Implantat mit Knochen aus dem OP-Gebiet
  • für eine „Socket Preservation“, Zahnalveole nach Zahnentfernung oder Defekt nach Entfernung eines Implantates bei Verwendung autologen Knochens
  • für die Rekonstruktion einer vollständig fehlenden vestibulären Knochenlamelle, je Implantat mit autologem Knochen aus OP-Gebiet
  • Die tatsächlichen Kosten für den Knochenschaber und -kollektor sind zusätzlich gemäß § 4 Abs. 3 GOZ berechnungsfähig.
  • zusätzlich OP-Zuschlag
check
Zum Leistungsinhalt gehörende Maßnahmen
  • für die Knochengewinnung, z. B. mit Knochenkollektor oder -schaber, Knochenkernbohrung usw., innerhalbdes Operationsgebiets
  • Knochenaufbereitung, z. B. Knochenzerkleinerung, -zermahlung
  • Implantation des gewonnenen und aufbereiteten Knochens
  • auch für Weichteilunterfütterung
  • primärer Wundverschluss
no-check
Nicht abrechenbar
  • für das Auffüllen parodontaler Knochendefekte (Nischen, Taschen, Trichter etc.) am Zahn (GOZ 4110 Auffüllen von parodontalen Knochendefekten)
  • bei Verwendung alloplastischem Materials = analog gemäß § 6 Abs. 1 GOZ
  • neben GOZ 9100
check
Zusätzlich abrechenbar
  • GOZ 0080 (Oberflächenanästhesie)
  • GOZ 0090 (Infiltrationsanästhesie)
  • GOZ 0100 (Leitungsanästhesie)
  • GOZ 0500 (OP-Zuschlag für Leistungen von 250 bis 499 Punkten)
  • GOZ 3050 (Stillung einer übermäßigen Blutung)
  • GOZ 3060 (Stillung einer übermäßigen Blutung durch Abbinden oder Umstechen des Gefäßes, oder durch Knochenbolzung)
  • GOZ 3090 (Plastischer Verschluss einer eröffneten Kieferhöhle)
  • GOZ 3100 (Plastische Deckung)
  • GOZ 3110 (Resektion einer Wurzelspitze an einem Frontzahn)
  • GOZ 3120 (Resektion einer Wurzelspitze an einem Seitenzahn)
  • GOZ 3190 (Operation einer Zyste mit Ost oder WR)
  • GOZ 3200 (Operation einer Zyste)
  • GOZ 3240 (Vestibulumplastik oder Mundbodenplastik, kleineren Umfangs, je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich)
  • GOZ 4110 (Auffüllen von parodontalen Knochendefekten)
  • GOZ 4130 (Schleimhauttransplantation, je Transplantation)
  • GOZ 4133 (Bindegewebstransplantation, je Zahnzwischenraum)
  • GOZ 4138 (Verwendung einer Membran)
  • GOZ 9000 (Implantatbezogene Analyse)
  • GOZ 9010 (Insertion Implantat)
  • GOZ 9020 (Interims-Implantat)
  • GOZ 9040 (Implantatfreilegung)
  • GOZ 9110 (Interner Sinuslift), GOZ 9120 (Externer Sinuslift) nur im Ausnahmefall zusätzlich berechnungsfähig, wenn die Knochentransplantation im Operationsgebiet nicht der Auffüllung des durch die Anhebung der Kieferhöhlenschleimhaut entstandenen Hohlraumes dient. Dies ist bei der Auffüllung von Knochendefiziten mit Eigenknochen im Bereich der Implantatschulter bei zeitgleicher Implantation oder beim Ausgleich von Knochendefiziten des Alveolarkamms mit Eigenknochen getrennt vom Bereich des Sinuslifts der Fall. Achtung: Erfolgt jedoch eine gleichzeitige Berechnung der GOZ 9100 (1/2 Gebühr) neben der GOZ 9110, so ist die zusätzliche Berechnung der GOZ 9090 generell ausgeschlossen.
  • GOZ 9130 (Bone Splitting)
  • GOZ 9140 (Intraorale Knochenentnahme, Knochenblock)
  • GOZ 9170 (Entfernung im Knochen liegender Materialien durch Osteotomie)
  • GOÄ 2381 ff. (Hautlappenplastik)
  • GOÄ 2675 (Vestibulumplastik oder Mundbodenplastik, größeren Umfanges)
  • GOÄ 2730 ff. (Lagerbildung)
  • GOÄ 5000 ff. (Röntgen)
  • OP-Zuschlag GOZ 0500 möglich
  • Wundverschluss mit zusätzlicher Lappenbildung
  • Knochenkollektor
  • Knochenersatzmaterialien
  • Materialien zum Verschluss von oberflächlichen Blutungen bei hämorrhagischen Diathesen, oder zum Schutz wichtiger anatomischer Strukturen (z. B. Nerven)
  • Atraumatisches Nahtmaterial
  • Abrechnungsbestimmung

    Die Kosten eines einmal verwendbaren Knochenkollektors oder -schabers sind gesondert berechnungsfähig.

  • Dokumentation
    • Wie erfolgte die Knochengewinnung?
    • War eine Knochenaufbereitung notwendig (Aufbereitungstechnik)?
    • Regio Knochenimplantation
    • Wurde eine Weichteilunterfütterung gemacht?
    • Indikationen
  • Verbrauchsmaterial

    Berechnungsfähige Materialien im Bereich Implantologie

    1. Implantate und Implantatkomponenten
      - enossale Implantate
      - Verschlussschrauben
      - Gingivaformer
      - temporäre Implantate (z. B. orthodontische Implantate)
      - implantatprovisorische Aufbauelemente

    2. Einmal verwendbare Instrumente
      - einmal verwendbare Implantatfräsen
      - einmal verwendbare Explantationsfräsen
      - einmal verwendbare Knochenkollektoren oder Knochenschaber

    3. Knochenersatz- und Augmentationsmaterialien
      - autologer Knochen (inkl. Aufbereitung)
      - allogene, xenogene oder synthetische Knochenersatzmaterialien
      - Knochenersatzgranulate, -blöcke oder -pasten

    4. Materialien zur Gewebe- und Knochenregeneration
      - resorbierbare und nicht resorbierbare Membranen
      - Barrieren (z. B. Titan- oder Kollagenmembranen)
      - Materialien zur Fixierung von Membranen (Pins, Schrauben, Tacks)

    5. Osteosynthese- und Fixationsmaterial
      - Osteosyntheseschrauben
      - Osteosyntheseplatten
      - Titannetze

    6. Naht- und Blutstillungsmaterialien
      - atraumatisches Nahtmaterial
      - Materialien zum Verschluss oberflächlicher Blutungen
      - Materialien bei hämorrhagischen Diathesen
      - Materialien zum Schutz anatomischer Strukturen (z. B. Nervenschutz)

    7. Schablonen und navigationsbezogene Materialien
      - Röntgenmessschablonen
      - Orientierungs-/Positionierungsschablonen
      - Navigationsschablonen / chirurgische Führungsschablonen
      - Fixierungselemente für Schablonen


    Materialabrechnung in der Implantologie nach GOZ

    Grundsatz:
    Abrechenbare Materialien werden nach GOZ 1:1 als Auslagenersatz berechnet – ohne Aufschläge, ohne Gewinnmarge, zum tatsächlichen Einkaufspreis. Es dürfen nur tatsächlich verwendete Materialien berechnet werden.


    Zentrale Abrechnungsregeln

    • 1:1-Abrechnung
      Es dürfen ausschließlich die tatsächlich entstandenen Kosten angesetzt werden (Einkaufspreis). Aufschläge, Pauschalen, Lagerkosten oder Kalkulationszuschläge sind nicht zulässig


    • Mehrwertsteuer
      Die gesetzliche MwSt. darf und muss weiterberechnet werden, wenn sie angefallen ist, → Abrechnung also: Netto-Einkaufspreis + MwSt.


    • Keine Doppelberechnung
      Materialien, die laut GOZ bereits mit der Gebühr abgegolten sind (Praxiskosten), dürfen nicht separat berechnet werden (§ 4 Abs. 3 GOZ).


    • Nur ausdrücklich erlaubte Materialien
      In der Implantologie sind z. B. Implantate, Implantatteile, Knochenersatzmaterialien, Membranen, Fixationsmaterialien, atraumatisches Nahtmaterial etc. explizit als gesondert berechnungsfähig genannt.


    • Transparenzpflicht auf der Rechnung
      Die Rechnung muss enthalten (§ 10 GOZ):
      • Art des Materials
      • Menge
      • Einzelpreis
      • ggf. Belege/Nachweise auf Verlangen des Patienten


    • Keine Steigerung, kein Faktor
      Materialkosten unterliegen nicht dem Steigerungsfaktor – sie sind keine Gebühren, sondern Auslagenersatz (§ 9 GOZ).


    Merksatz für die Praxis
    Material = Selbstkosten + MwSt., transparent, ohne Zuschläge.

  • Kommentare
    • Spitta Kommentar

      In der Leistung enthalten sind Knochengewinnung aus dem Operationsgebiet, Aufbereitung des Knochenmaterials und die Implantation z. B. zum Erhalt einer Alveole nach Extraktion (= "Socket preservation") oder Implantatentfernung, in Verbindung mit einer Implantatinsertion und auch für die Weichteilunterfütterung. Je Transplantationsvorgang ist die Gebührennummer einmal berechnungsfähig.

      Erfolgt eine intraorale Knochenentnahme, jedoch außerhalb des Operationsgebiets wird diese gemäß GOZ 9140 zusätzlich zur GOZ 9090 abgerechnet. Werden ein oder mehrere Knochenblöcke entnommen, kann die doppelte Gebühr der GOZ 9140 berechnet werden.
      Achtung: Die GOZ 9140 ist nicht ansetzbar, wenn die Knochenentnahme aus dem Operationsgebiet erfolgt, entweder ist diese Maßnahme mit der Gebühr abgegolten (z. B. bei den Nummern GOZ 9100, GOZ 9110, GOZ 9120) oder die GOZ-Nr. 9090 (z. B. bei GOZ 9130) kann zusätzlich berechnet werden.

      Die GOZ 9090 ist für die Weichteilunterfütterung mit Eigenknochen berechnungsfähig, die GOÄ 2442 hingegen beschreibt eine Weichteilunterfütterung mit alloplastischem Material. In der GOZ 2012 ist eine entsprechende Leistung nicht beschrieben. Die Maßnahme wird gemäß § 6 Abs. 2 GOZ mit der GOÄ 2442 abgerechnet. Die GOÄ 2442 ist im für den Zahnarzt geöffneten Bereich der GOÄ.

      Eine Nebeneinanderberechnung der GOZ 4110 und der GOZ 9090 ist in der Regel nicht möglich.

      Ausnahme: Erfolgt zusätzlich zum Auffüllen parodontaler Knochendefekte eine Weichteilunterfütterung, kann die GOZ-Nr. 9090 ausnahmsweise zusätzlich zurGOZ 4110 berechnet werden.

      Verwendung von Knochenersatzmaterial/alloplastischem Material
      Das Auffüllen eines Knochendefekts mit Knochenersatzmaterial ist in der GOZ 2012 nicht beschrieben und wird analog gemäß § 6 Abs. 1 GOZ berechnet. Die Materialkosten für das Knochenersatzmaterial (alloplastische Material), sind zusätzlich berechnungsfähig.

      Einbringen einer Membran zusätzlich zur GOZ-Nr. 9090
      Wird orts- und zeitgleich eine resorbierbare/nichtresorbierbare Membran (Barriere) verwendet, kann die GOZ 4138 maximal einmal je Zahn (im Interdentalraum in der Regel zweimal) zusätzlich berechnet werden. Das Fixieren der Membran ist mit der GOZ 4138 abgegolten. Die Materialkosten für die Membran sind gemäß § 4 Abs. 3 zusätzlich berechnungsfähig.

      Primäre Wundversorgung
      Die primäre Wundversorgung (z. B. Reinigen der Wunde, Wundverschluss ohne zusätzliche Lappenbildung, ggf. einschließlich Fixieren eines plastischen Wundverbandes) ist Bestandteil der Leistungen nach Abschnitt K und nicht gesondert berechnungsfähig.
      Darüber hinausgehende Maßnahmen können unter Einhaltung der Abrechnungsbestimmung zusätzlich abgerechnet werden, z.B.

      • plastische Deckung gemäß GOZ 3100
      • einfache Hautlappenplastik gemäß GOÄ 2381
      • schwierige Hautlappenplastik gemäß GOÄ 2382
      • Schleimhauttransplantat
      • Bis zu einer Zahnbreite = gemäß GOZ 4130
      • Über eine Zahnbreite hinausgehend = gemäß GOÄ 2386
      • Blutungsstillung, bei erhöhtem Auswand oder bei Operations-Unterbrechung (= GOZ 3050, GOZ 3060)

      Zusätzlich zur Leistung sind die Materialkosten für Knochenkollektor oder Knochenschaber berechenbar.

      Die GOZ 9100 wird für den Aufbau des Alveolarfortsatzes durch Augmentation mit alloplastischem oder autologem Material berechnet und geht weit über den Leistungsinhalt der GOZ-Nr. 9090 hinaus. Die Entnahme von Knochenspänen innerhalb des Aufbaugebiets ist mit der GOZ 9100 abgegolten, sowohl die Verwendung von Knochenersatzmaterial als auch die Verwendung von autologem Knochen ist möglich. Die GOZ 9090 ist nicht orts- und zeitgleich neben der GOZ-Nr. 9090 berechnungsfähig! Die Maßnahme gemäß der GOZ 9100 sind sowohl am bezahnten als auch am zahnlosen Kieferabschnitt berechnungsfähig.

      Die GOZ 9110 ist für den internen Sinuslift, die GOZ 9120 für den externen Sinuslift berechnungsfähig. Die Entnahme von Knochenspänen, das Aufbereiten und die Transplantation für das Auffüllen des durch die Anhebung der Kieferhöhlenschleimhaut entstandenen Hohlraums ist mit den GOZ 9110/GOZ 9120 in der Regel abgegolten und die GOZ 9090 dafür nicht zusätzlich berechnungsfähig. Dient die Knochenentnahme/Aufbereitung/Transplantation im Aufbaugebiet jedoch anderen Zwecken, z. B. bei zeitgleicher Implantatinsertion für das Auffüllen von Knochendefiziten mit Eigenknochen im Bereich der Implantatschulter oder beim Ausgleich von Knochendefiziten des Alveolarkamms, getrennt vom Sinuslift, ist die GOZ 9090 zusätzlich berechnungsfähig.

      Mit der GOZ 9130 wird die Spaltung und Spreizung von Knochensegmenten berechnet. Die GOZ 9090 ist nicht Leistungsbestandteil der GOZ 9130 und kann deshalb zusätzlich berechnet werden.

      Bei einer Kieferbruchbehandlung anfallende Knochengewinnung-, aufbereitung, und transplantation werden nach (GOÄ 2253 ff.) berechnet.

      OP-Zuschlag möglich! Bei Durchführung mehrerer nicht stationärer zahnärztlich-chirurgischer Leistungen an einem Behandlungstag ist der OP-Zuschlag nur einmal berechnungsfähig. Der Zuschlag wird der am höchsten bewerteten chirurgischen Leistung zugeordnet.

    • BZÄK Kommentar

      Kommentar zur Leistungsbeschreibung

      Diese Gebührennummer umfasst die Knochengewinnung, die Aufbereitung des Knochenmaterials z.B. durch Knochenzerkleinerung oder –zermahlung und die Implantation. Die Gebührennummer ist gemäß der Anzahl der Transplantationsvorgänge berechnungsfähig.

      Die Materialkosten für einen einmal verwendbaren Knochenkollektor oder Knochenschaber sind gesondert berechnungsfähig. Die Knochengewinnung kann auch z.B. durch Knochenkernbohrungen oder mittels Piezochirurgie erfolgen. Die zusätzliche Entnahme von Knochen aus einem getrennten Operationsgebiet berechtigt zum Ansatz der 9140.

      Die Gebührennummer 9090 beschreibt die Knochentransplantation z.B. bei der socket preservation, der Wiederverwendung des bei der Präparation einer Implantatkavität gewonnenen Knochens, dem Auffüllen periimplantärer Knochendefekte, dem Auffüllen von Knochendefekten nach der Zystektomie nicht-dentogener Zysten oder von Zysten, die sich über die Region eines Zahnes hinaus erstrecken. Auch eine Weichteilunterfütterung erfüllt den Leistungsinhalt. Die Berechnung der 9090 stellt ausschließlich auf die Transplantation autologen Knochens ab. Die Verwendung von Knochenersatzmaterial wird von der 9090 nicht erfasst und ist gesondert berechnungsfähig. Die Vornahme weichteilplastischer Maßnahmen zum Wundverschluss, die über den primären Wundverschluss hinausgehen, ist gesondert berechnungsfähig.

      Im Rahmen der Kieferbruchbehandlung werden für die Knochengewinnung, die Knochenaufbereitung, die Knocheneinbringung und die Knochentransplantation entsprechend der Vorschrift des § 6 Abs. 2 (GOZ) die Nummern 2253 ff. (GOÄ) verwendet. Bei dieser Leistung fällt zusätzlich der OP-Zuschlag nach der Nummer 0500 an, sofern es sich um die höchste zuschlagsfähige Leistung am Operationstag handelt und kein OP-Zuschlag aus der GOÄ zur Berechnung kommt.

      Beschluss des Beratungsforums Nr. 14:
      Neben der GOZ-Nr. 9100 GOZ ist die GOZ-Nr. 9090 GOZ nicht berechnungsfähig. Neben den GOZ-Nrn. 9110, 9120 GOZ ist die GOZ-Nr. 9090 GOZ dann berechnungsfähig, wenn die Knochentransplantation im Operationsgebiet nicht der Auffüllung des durch die Anhebung der Kieferhöhlenschleimhaut entstandenen Hohlraumes dient. Dies ist bei der Auffüllung von Knochendefiziten mit Eigenknochen im Bereich der Implantatschulter bei zeitgleicher Implantation oder beim Ausgleich von Knochendefiziten des Alveolarkamms mit Eigenknochen getrennt vom Bereich des Sinuslifts der Fall. Wird neben den GOZ-Nrn. 9110, 9120 die GOZ-Nr. 9100 in Ansatz gebracht, ist eine Berechnung der GOZ-Nr. 9090 in derselben Kieferhälfte nicht möglich.

      Zusätzlicher Aufwand

      • Problematische Kreislaufverhältnisse
      • Operationsfeld in Gefäßnähe
      • Operation in Kieferhöhlennähe
      • Extrem harter und kompakter Knochen
      • u.v.m.

      Zusätzlich berechnungsfähige Leistungen

      • Röntgendiagnostik GOÄ 5000 ff.
      • Schmerzausschaltung GOZ 0090, GOZ 0100
      • Stillung einer übermäßigen Blutung, die das typische Maß des Eingriffs übersteigt oder eine Unterbrechung des Eingriffs erfordert GOZ 3050
      • Stillung einer Blutung durch Abbinden oder Umstechen eines Gefäßes oder durch Knochenbolzung GOZ 3060
      • Plastischer Verschluss einer eröffneten Kieferhöhle GOZ 3090
      • Auffüllen des Knochendefektes mit Knochenersatzmaterial GOZ 4110
      • Plastische Deckung GOZ 3100
      • Zystektomien GOZ 3190 f.
      • Verlegen eines vorhandenen gestielten Schleimhautlappens GOZ 4120
      • Extraktionen, Osteotomien GOZ 3000 ff.
      • Auffüllen knöcherner Defekte ohne parodontale Beteiligung mit Knochenersatzmaterial GOZ § 6 Abs. 1
      • Implantologische Leistungen GOZ 9000 ff.
      • Implantation alloplastischen Materials zur Weichteilunterfütterung GOÄ 2442
      • Lagerbildungsmaßnahmen GOÄ 2730 ff.
      • ggf. Zuschlag für ambulantes Operieren nach Abschnitt L
      • Vestibulumplastiken GOÄ 2675 ff.
      • Vestibulumplastik oder Mundbodenplastik kleineren Umfangs GOZ 3240
      • u. v. m
    • BMG Kommentar

      Begründung des BMG zum Entwurf der GOZ 2012 (Auszug)

      „Zu der Leistung nach der Nummer 9090:

      Die Leistung nach der Nummer 9090 beschreibt die Knochengewinnung und -aufbereitung und -implantation im Zusammenhang mit einer Implantateinbringung. Wie auch bei der Leistung nach der Nummer 4110 sind die Kosten eines einmal verwendbaren Knochenkollektors oder Knochenschabers gesondert berechnungsfähig.”

  • Kurztipps für die Praxis
    • Die GOZ-Nr. 9090 umfasst ausschließlich die Transplantation von autologem Knochen.
    • Knochenersatzmaterial ist nicht enthalten und gesondert berechnungsfähig.
    • Einmal-Knochenkollektor/-schaber ist zusätzlich als Materialkosten abrechnungsfähig
    • zusätzliche Knochenentnahme aus getrenntem Operationsgebiet kann GOZ-Nr. 9140 auslösen
    • Bei ambulanter Durchführung ist der OP-Zuschlag 0500 zu prüfen.
    • Neben der GOZ-Nr. 9100 ist die GOZ-Nr. 9090 nicht berechnungsfähig (Beratungsforum Nr. 14).
    • Kombination mit Sinuslift (GOZ-Nr. 9110/9120) ist nur möglich, wenn die Transplantation nicht der Auffüllung des Sinuslifts dient.
    • Weichteilplastiken über den primären Wundverschluss hinaus sind zusätzlich berechnungsfähig.
  • Fallbeispiele
    • Implantologische Kernleistungen


      Kombinationen & Ausschlüsse
      (0)GOZ-Nr.LeistungstextKombinierbar mitNicht kombinierbar/Einschränkungen
      9000Implantatbezogene Analyse & PlanungDiagnostik (Röntgen, Modelle), chirurgische & prothetische Implantatleistungeneinmal je Kiefer und Sitzung
      9003Orientierungsschablone9010Material- & Laborkosten separat
      9005Navigationsschablone9010Fixierungselemente & Laborkosten separat
      9010Implantatinsertion9003 / 9005, 9090, Augmentationen, Sinuslift, Bone Splitting (9100 ff.)nicht neben 9040, 9050
      9020Temporäres/orthodontisches Implantatggf. kieferorthopädische Leistungen
      9040Freilegung + Einfügen Aufbauelementeprothetische Leistungennicht kombinierbar mit 9010, 9050
      9050Entfernen/Wiedereinsetzen von Aufbauelementennicht neben 9010 und 9040; max. 3 × je Implantat, 1 × je Sitzung
      9060Austausch Sekundärteil (Reparatur)max. 1 × je Implantat und Sitzung
      9090Knochengewinnung & -implantation9010, 9020, 9110, 9120, 9140nicht neben 9100 Einmalinstrumente separat berechnungsfähig


      Augmentative Maßnahmen – Kombinationsregeln
      (0)GOZ-Nr.LeistungstextKombinierbar mitNicht kombinierbar/Einschränkungen
      9100Augmentation ohne Stabilisierungsmaßnahmen9010nicht mit 9130, 9090
      9110→ nur ½ Gebühr von 9100
      99110→ nur ⅓ Gebühr von 9100
      9110Interner Sinuslift9010nicht mit 9120 oder 9130 an derselben Implantatkavität
      9120Externer Sinuslift9010nicht mit 9110 an derselben Implantatkavität
      9130Bone Splitting/ Distraktion9010nicht mit 9100 und 9110
      9140Intraorale KnochenentnahmeAugmentationenbei mehreren Knochenblöcken → doppelte Gebühr
      9150Osteosynthese (Fixation Augmentat)zusätzlich zu 9100eigenständige Zusatzleistung


      Materialentfernung & Revision
      (0)GOZ-Nr.LeistungstextKombinierbar mitNicht kombinierbar/Einschränkungen
      9160Entfernung unter Schleimhaut liegender Materialienje Kieferhälfte/Frontzahnbereich
      9170Entfernung im Knochen liegender MaterialienImplantatentfernung selbst → 3000 / 3030, nicht 9170


      Wichtige allgemeine Ausschlüsse (Abschnitt K)
      (0)RegelBedeutung
      Primäre Wundversorgungimmer Bestandteil der K-Leistungen, nicht separat berechnungsfähig
      Implantate & Implantatteileimmer gesondert berechnungsfähig
      Knochenersatzmaterial, Membranen, Fixierungenzusätzlich berechnungsfähig
      Explantation eines Implantatsnicht 9170, sondern 3000/3030


      Typische Kombinationsbeispiele
      (0)BehandlungssituationKorrekte GOZ-Kombination
      Implantat mit Planung & Schablone9000 + 9005 + 9010
      Implantat + Knochengewinnung und Aufbereitung9010 + 9090
      Implantat + Augmentation9010 + 9100
      Implantat + Bone Splitting9010 + 9130
      Implantat + interner Sinuslift9010 + 9110
      Implantat + Augmentation + externer Sinuslift9010 + 9120 + ⅓ × 9100
      Augmentation + Knochenblock und Osteosynthese9100 + 9140 2x + 9150
    • Abrechnungsbeispiel 1: Implantatplanung und Diagnostik präoperativ


      Fallbeschreibung

      Der Patient erscheint zur Implantatplanung. Es wird eine dentale Volumentomographie (DVT) durchgeführt. Die Befunde werden mit dem Patienten besprochen. Anhand des DVT erfolgt die implantatbezogene Analyse und Auswertung. Nach dem präoperativen Gespräch über den Behandlungsablauf und mögliche Risiken wird dem Patienten der individuelle Aufklärungsbogen ausgehändigt.

      (0)LeistungsbeschreibungGOZ/GOÄAnz.Bemerkungen
      Abfertigung des DVT zzgl. Zuschlag für computergesteuerte AnalyseÄ5370
      Ä5377
      1
      1

      Befundung des DVT


      Virtuelle Implantation§ 6 Abs. 1 GOZ1analog
      Implantatbezogene Analyse und Auswertung90001
      Ausführliche Beratung des Patienten über Untersuchungsergebnisse, geplante Maßnahmen und OperationsrisikenÄ11
      Aufklärungsbogen mitgegeben



      Hinweise für die Praxis

      • Die virtuelle Implantation ist nicht Bestandteil der GOZ-Leistung und kann analog nach § 6 Abs. 1 GOZ berechnet werden.
      • DVT und computergesteuerte Analyse sind nach GOÄ abrechenbar.
    • Abrechnungsbeispiel 2: Implantation mit Freilegung nach Einheilphase


      Fallbeschreibung

      Nach erfolgter Implantatdiagnostik und Vorbesprechung erscheint die Patientin zur Implantation. Das Implantat kann komplikationslos und ohne Knochenergänzungsmaßnahmen inseriert werden. Die Einheilung erfolgt subgingival. Nach Versorgung der Wunde und Naht wird eine postoperative Kontrollaufnahme angefertigt und die Patientin mit entsprechenden Verhaltenshinweisen entlassen.

      Am nächsten Tag erscheint die Patientin zur Wundkontrolle. Eine Woche später erfolgt eine weitere Wundkontrolle mit stadiengerechter Wundheilung, sodass die Fäden entfernt werden. Drei Monate später erscheint die Patientin zur Freilegung des Implantates. Nach Freilegung, Einfügen des Gingivaformers sowie erneuter Röntgenkontrolle wird die Patientin mit Terminen für die rekonstruktive Phase entlassen.


      1. Sitzung (Implantation)

      (0)LeistungsbeschreibungGOZ/GOÄAnz.Bemerkungen
      Leitungsanästhesie 3601001zzgl. Material Anästhetikum
      Infiltrationsanästhesie 3600901zzgl. Material Anästhetikum
      Implantation90101zzgl. Implantat + Verschlussschraube
      OP-Zuschlag05301
      RöntgenkontrollaufnahmeÄ50001
      Wundversorgung und Naht

      Nahtmaterial gesondert berechnungsfähig
      einmal verwendbare Implantatfräsen

      gesondert berechnungsfähig


      2. Sitzung (postoperativ)

      (0)LeistungsbeschreibungGOZ/GOÄAnz.Bemerkungen
      Wundkontrolle32901


      3. Sitzung (nach 7 Tagen)

      (0)LeistungsbeschreibungGOZ/GOÄAnz.Bemerkungen
      Wundkontrolle32901
      Nahtentfernung33001


      4. Sitzung (Implantation)

      (0)LeistungsbeschreibungGOZ/GOÄAnz.Bemerkungen
      Eingehende Untersuchung und Beratung00101

      Ä11
      Infiltrationsanästhesie 3600901zzgl. Material Anästhetikum
      Freilegung90401
      RöntgenkontrollaufnahmeÄ50001
      Einfügen Gingivaformer

      Materialkosten gesondert berechnungsfähig


      Hinweise für die Praxis

      • OP-Zuschlag 0530 nur einmal pro Sitzung
      • Implantatmaterialien, Fräsen und Gingivaformer sind gesondert berechnungsfähig.
    • Berechnungsbeispiele

      Die GOZ-Nr. 9090 ist z. B. abrechnungsfähig in Verbindung mit:

      • dem Auffüllen einer Alveole nach Extraktion oder Explantation,
      • einer Implantatinsertion,
      • für eine Weichteilunterfütterung
      • in Verbindung mit Entfernung nicht dentogener Zysten
      • vorausgesetzt die Knochentransplantation erfolgt aus anderen Zwecken als das Auffüllen des durch die Anhebung der Kieferhöhlenschleimhaut entstandenen Hohlraums (z. B. für eine gleichzeitige Implantatinsertion) auch in gleicher Sitzung am selben Operationsgebiet neben interner Sinuslift berechnungsfähig.

      Die GOZ-Nr. 9090 ist je Transplantationsgebiet berechnungsfähig (diese Meinung vertritt auch die BZÄK).

      Verwendung alloplastisches Material
      Erfolgen die Maßnahmen mit alloplastischem Material (z. B. Knochenersatzmaterial) ist die GOZ-Nr. 9090 nicht berechnungsfähig. Die Leistungen werden in der Regel analog gem. § 6 Abs 1 GOZ berechnet oder bei einer Weichteilunterfütterung gemäß § 6 Abs. 2 GOZ mit der GOÄ-Nr. 2442:

      Knochengewinnung, - Aufbereitung und -implantation in Verbindung mit einer Implantatinsertion

      • 1 x GOZ-Nr. 9090
      • zzgl. der Gebühren für die Implantatinsertion
        Tipp:
        1 x wird das im Rahmen einer Implantatinsertion gewonnen Knochenmaterial (z. B. durch die Schaffung der Implantatkavität) aufbereitet und implantiert, kann hierfür die GOZ-Nr. 9090 abgerechnet werden.
        Bei einer Implantatinsertion ist kein natürlicher Zahn vorhanden, ein Parodontium ist nicht vorhanden, die Berechnung der GOZ-Nr. 4110 ist in diesem Zusammenhang obsolet und deshalb nicht möglich (diese Auffassung vertritt auch die BZÄK).

      Knochengewinnung, - Aufbereitung und -implantation in Verbindung mit einem Knochendefekt nach Wurzelspitzenresektion/Zystektomie

      • 1 x GOZ-Nr. 4110
        Tipp:
      • Im Rahmen einer Wurzelspitzenresektion ist der Zahn und somit das Parodontium vorhanden, so dass es sich um einen parodontalen Knochendefekt handelt.
      • Wird ein Knochendefekt nach einer Wurzelspitzenresektion/Zystektomie mit Eigenknochen und/oder Knochenersatzmaterial aufgefüllt, kann dafür die GOZ-Nr. 4110 abgerechnet werden.
      • Wurde der Knochen intraoral, jedoch außerhalb des Operationsgebiets gewonnen (z. B. retromolar) so kann dafür die GOZ-Nr. 9140 zusätzlich berechnet werden.

      Auffüllen eines periimplantären Knochendefekts mit aus dem Operationsgebiet gewonnenen und aufbereiteten Knochen

      • 1 x GOZ-Nr. 9090

        Tipp: 1 Tranplantationsvorgang

      Auffüllen eines periimplantären Knochendefekts mit alloplastischem Material (z. B. Knochenersatzmaterial)

      • Analog gemäß § 6 Abs. 1 GOZ
        Tipp: GOZ-Nr. 9090 ist nur bei Verwendung von gewonnenem Knochen aus dem Operationsgebiet berechnungsfähig, nicht jedoch beim Einbringen von alloplastischem Material

      Auffüllen eines parodontalen Knochendefekts und Weichteilunterfütterung mit aus dem Operationsgebiet gewonnenem Knochen

      • 1 x GOZ-Nr. 4110
        Tipp: für das Auffüllen parodontaler Knochendefekt (Zahn ist vorhanden!)
      • 1 x GOZ-Nr. 9090
        Tipp: für die Weichteilunterfütterung mit Knochen aus dem Operationsgebiet

      Auffüllen eines parodontalen Knochendefekts mit aus dem Operationsgebiet gewonnenen und aufbereiteten Knochen und Weichteilunterfütterung mit aloplastischem Material

      • 1 x GOZ-Nr. 4110
        Tipp: für das Auffüllen eines parodontalen Knochendefekts
      • 1 x GOÄ-Nr. 2442
        Tipp: für die Weichteilunterfütterung mit alloplastischem Material

      Auffüllen einer Alveole nach Zahnextraktion und Weichteilunterfütterung mit Knochen aus dem Operationsgebiet

      • 2 x GOZ-Nr. 9090
        Tipp:
        1 x für das Auffüllen des Knochendefekts nach Extraktion mit gewonnen und aufbereiteten Knochen aus dem Operationsgebiet
        1 x für die Weichteilunterfütterung mit gewonnenen und aufbereiteten Knochen aus dem Operationsgebiet
        Die GOZ-Nr. 9090 ist je Transplantationsvorgang berechnungsfähig.

      Auffüllen eines Knochendefekts z. B. nach Implantatentfernung mit Knochen aus Operationsgebiet und Knochenersatzmaterial zusätzlich Weichteilunterfütterung mit Knochen aus dem Operationsgebiet und alloplastischem Material

      • 1 x GOZ-Nr. 9090
        Tipp: Auffüllen eines Knochendefekts nach Implantatentfernung mit gewonnen und aufbereiteten Knochen aus dem Operationsgebiet
      • Analog gemäß § 6 Abs. 1 GOZ
        Tipp: zusätzliches Auffüllen mit Knochenersatzmaterial
      • 1 x GOZ-Nr. 9090
        Tipp: für die zusätzliche Weichteilunterfütterung mit gewonnen und aufbereiteten Knochen aus dem Operationsgebiet
      • 1 x GOÄ-Nr. 2442
        Tipp: für die zusätzliche Weichteilunterfütterung mit alloplastischem Material

      Auffüllen eines Knochendefekts z. B. nach Implantatentfernung und Weichteilunterfütterung mit Knochen aus dem Operationsgebiet und zusätzlich gewonnenen Knochen intraoral, jedoch außerhalb des Operationsgebiets

      • 2 x GOZ-Nr. 9090
        Tipp:
        1 x für das Auffüllen des Knochendefekts nach Extraktion mit gewonnen und aufbereiteten Knochen aus dem Operationsgebiet
        1 x für die Weichteilunterfütterung mit gewonnenen und aufbereiteten Knochen aus dem Operationsgebiet
      • GOZ-Nr. 9140
        Tipp: zusätzliches Auffüllen mit Knochenersatzmaterial
        Tipp: für die zusätzliche intraorale Knochengewinnung jedoch außerhalb des Operationsgebiets
  • Textbausteine
    • „GOZ 9090 Knochengewinnung nicht berechenbar neben internem Sinuslift (GOZ 9110)"

      Ihre Krankenversicherung erstattet Ihre Behandlungskosten nicht vollständig. Das ist bedauerlich. Die Argumentation Ihrer Krankenversicherung für eine Nichterstattung ist allerdings nicht korrekt.

      Hierzu erhalten Sie im Folgenden die Leistungsinhalte von GOZ 9090 (Knochengewinnung) und GOZ 9110 (interner Sinuslift).

      Die Leistung GOZ 9090 beinhaltet die Knochengewinnung mit z. B. Knochenkollektor oder Knochenschaber, die Aufbereitung und die Implantation vom gewonnenen Knochenmaterial, auch zur Weichteilunterfütterung.

      Die Leistung GOZ 9110 beschreibt die Sinusbodenelevation mit Schaffung der Zugangskavität durch Alveole oder das Implantatfach, Anhebung des Kieferhöhenbodens und der Kieferhöhlenmembran, sowie Entnahme und Einbringen von Knochenspänen innerhalb des Aufbaugebietes.

      Auf den ersten Blick könnte der Sachbearbeiter Ihrer Krankenversicherung Recht haben. Auf den zweiten Blick wird ersichtlich, dass dies nicht der Fall ist. Denn, es wurden in Ihrem Fall nicht aus dem Aufbaugebiet Knochenspänen entnommen. Vielmehr mussten außerhalb des Implantatfachs mittels Knochenschaber Knochenspäne entnommen, aufbereitet, und zur Weichteilstützung eingebracht werden. Die Implantatinsertion (GOZ 9010) selbst erfolgte über das Gebiet von 3 Zähnen, die Sinusbodenelevation hingegen im Gebiet eines Zahnes, also an einem dieser Implantate.

      Die Berechnung der Leistung 9090 (Knochengewinnung) kann je Region eines Implantates oder des Bereichs einer Zahnbreite erfolgen. Es wurden 3 Implantate gesetzt, an allen 3 Implantaten wurden weichteilstützende Maßnahmen durchgeführt. Somit ist die Berechnung sowohl gebührenrechtlich korrekt, als auch in der Anzahl richtig. Eine Erstattung sollte nach Tarif erfolgen.

      Bitte reichen Sie diese Informationen an Ihre Krankenversicherung weiter.

    • „Aufbau des Alveolarfortsatzes (GOZ 9100) neben internem Sinuslift (GOZ 9110) nicht berechenbar“

      Ihre Krankenversicherung erstattet Ihre Behandlungskosten nicht vollständig. Die Argumentation hierzu ist nicht korrekt.

      Die Leistung GOZ 9100 beschreibt den Aufbau des Alveolarfortsatzes durch Augmentation ohne zusätzliche Stabilisierungsmaßnahmen, je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich.

      Abgegolten mit dieser Leistung sind Lagerbildung, Glättung des Alveolarfortsatzes, ggf. Entnahme von Knochen innerhalb des Aufbaugebietes, Einbringung von Aufbaumaterial und Wundverschluss mit vollständiger Schleimhautabdeckung ggf. einschließlich Einbringung und Fixierung resorbierbarer oder nicht resorbierbarer Barrieren.

      In den Abrechnungsbestimmungen wird ein Abschlag festgeschrieben. Die Leistung darf bei einem internen (geschlossenen) Sinuslift zur Hälfte berechnet werden und zu einem Drittel, wenn ein externer (offener) Sinuslift parallel erfolgt.

      Die Leistung GOZ 9110 beschreibt die Sinusbodenelevation mit Schaffung der Zugangskavität durch Alveole oder das Implantatfach, Anhebung des Kieferhöhlenbodens und der Kieferhöhlenmembran, sowie Entnahme und Einbringen von Knochenspänen innerhalb des Aufbaugebietes.

      In Ihrem Fall war wegen hohem Knochenverlust im Seitenzahngebiet der Aufbau des Alveolarfortsatzes mittels Knochenersatzmaterial und entnommenen Knochen notwendig. Anschließend konnten in regio 25 und 26 zwei Implantate gesetzt werden. Die Berechnung der Augmentation (GOZ 9100) erfolgte mit der halben Gebühr neben dem internen Sinuslift (GOZ 9110).

      Im Frontzahngebiet 21 und 22 war vor der Implantation ebenfalls ein Aufbau des Alveolarfortsatzes notwendig. Hier wurde die Leistung GOZ 9100 als ganze Gebühr angesetzt. Entgegen der Behauptung Ihrer Krankenversicherung wurde in der Gebührenhöhe der Abschlag nur neben der Sinusbodenelevation einkalkuliert. Hier gibt es Vereinfachungen im Verfahren, da das Operationsgebiet nur einmal eröffnet werden muss. Dieser Zugang wird bereits mit der Leistung GOZ 9110 (interner Sinuslift) in der Gebührenhöhe berücksichtigt.

      Im Frontzahngebiet gibt es ein neues Operationsgebiet, dieses zählt für sich allein und kann nicht aus Spargründen zu einem zusammengezogen werden, damit 2 Aufbauten mit einer halben Gebühr erstattet werden können.

      Die Kommentierung der Bundeszahnärztekammer lautet hierzu: "Bei getrennten Operationsgebieten, auch in derselben Kieferhälfte, kann der Mehraufwand über § 5 bzw. § 2 Absatz 1 GOZ berücksichtigt werden". Es kann aber durchaus je nach Aufwand zweimal Berechnung finden.

      Somit ist die Berechnung gebührenrechtlich korrekt und in der Anzahl richtig. Eine Erstattung sollte nach Tarif erfolgen.

      Bitte reichen Sie diese Informationen an Ihre Krankenversicherung weiter.

    • „Bei Implantation medizinisch nicht notwendig"

      Ihre Krankenversicherung erstattet Ihre Behandlungskosten nicht vollständig. Die Argumentation hierzu ist, dass die Anfertigung einer DVT-Aufnahme zu teuer und medizinisch nicht notwendig sei, da eine OPG-Aufnahme eine ausreichende Planung ermöglicht.

      Die digitale Volumentomographie ist eine Möglichkeit, von Ihren Zähnen und Kiefern eine dreidimensionale Aufnahme anzufertigen. Diese ermöglicht Ihrem Zahnarzt eine sehr genaue Befundung der Situation.

      In Ihrem Fall geht es um eine komplizierte Operation. Für die geplante Implantation muss die Kieferhöhle verkleinert werden. Ihr Knochenangebot – sichtbar anhand des bereits angefertigten OPGs – ist sehr gering, so dass größere Knochenaufbaumaßnahmen geplant werden müssen. Um die genaue Planung durchzuführen, war es unerlässlich, eine dreidimensionale Aufnahme des Kiefers anzufertigen.

      In einem Urteil des OLG Köln (Az.: 5 U 179/99 vom 25.02.2002) stellte der Sachverständige bereits 2002 fest:

      "[…] dass bereits angesichts der für eine Perforation (des Kieferhöhlenbodens durch ein Implantat) sprechenden Röntgenaufnahme eine spezielle Röntgenkontrolle hätte durchgeführt werden müssen, durch welche – zum Beispiel durch ein CT – man genau hätte feststellen können, ob es zu einer Perforation gekommen sei.“

      Eine Behandlung lege artis konnte in Ihrem Fall nur mit einer DVT-Aufnahme geplant werden. Die Berechnungsweise erfolgte nach den Feststellungen des Sachverständigen im Urteil des AG München vom 26.03.2010 (Az.:173 C 31251/08):

      "- Lege artis hat der behandelnde Arzt zunächst ein OPG herangezogen, aus dessen Ergebnissen er den Schluss ziehen musste, dass es einer dreidimensionalen, bildgebenden Maßnahme bedurfte.

      • Die Strahlenbelastung aus dem DVT – einer Fortentwicklung der CT-Technik – war auch nur geringfügig und nicht um ein Vielfaches höher als eine OPG-Maßnahme.

      • Mit den Rohdaten aus dem DVT alleine hätte der behandelnde Arzt nicht adäquat über bestehende Risiken aufklären können. Die Rohdaten wären zumindest für den medizinischen Laien nicht wesentlich aufschlussreicher gewesen als das OPG.

      • Erst durch die Visualisierung mit der SIM-Plant-Software konnte der Patientin die Komplikation vor Augen geführt werden, so dass diese die Risiken besser beurteilen und in die Lage versetzt werden konnte, eigenverantwortlich über die Vornahme des Eingriffs zu entscheiden.

      • Dementsprechend bedurfte es auch unter dem Gesichtspunkt der medizinischen Notwendigkeit der Transformation der Daten in die SIM-Plant."

      Außerdem stellte das Gericht fest:

      "Der Beweis der fehlenden medizinischen Notwendigkeit wurde von der Klägerin indes nicht erbracht. Die Klägerin konnte nicht belegen, dass es sich bei den o. g. Leistungen nicht um Behandlungsmaßnahmen handelte, bei denen es nach objektiven medizinischen Befunden und Erkenntnissen zum Zeitpunkt der Behandlung nicht vertretbar war, sie als medizinisch notwendig anzusehen.

      Vielmehr hat der gerichtlich bestellte Sachverständige XXX, der dem Gericht als erfahren und zuverlässig bekannt ist, überzeugend, nachvollziehbar und in sich widerspruchsfrei erläutert, dass die Maßnahmen nicht nur vertretbar waren, sondern sogar zwingend zu erfolgen hatten."

      Die DVT-Aufnahme war medizinisch notwendig und sollte nach Tarif erstattet werden.

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