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GOZ 9000
Implantatbezogene Analyse

Implantatbezogene Analyse und Vermessung des Alveolarfortsatzes, des Kieferkörpers und der angrenzenden knöchernen Strukturen sowie der Schleimhaut, einschließlich metrischer Auswertung von radiologischen Befundunterlagen, Modellen und Fotos zur Feststellung der Implantatposition, ggf. mithilfe einer individuellen Schablone zur Diagnostik, einschließlich Implantatauswahl, je Kiefer

Arbeiten & Organisieren

GOZ 9000 Schnellcheck

Punktzahl:884
Faktoren:1,0 : 49,72 €2,3 : 114,35 €3,5 : 174,01 €
  • Abrechenbar
    • einmal je Kiefer
    • mehrfach bei alternativer Planung
    • ggf. Anwendung einer Schablone zur Diagnostik (keine Voraussetzung für die Berechnung der GOZ-Nr. 9000)
    • für die Planung der Rekonstruktion knöcherner Strukturen zur Vorbereitung der späteren Implantation,
    • bei erneut veränderter klinischer Situation und Notwendigkeit einer weiteren implantatbezogenen Analyse
    • Material- und Laborkosten zusätzlich berechenbar
  • Zum Leistungsinhalt gehörende Maßnahmen
    • einschließlich metrischer Auswertung von
      • radiologischen Befundunterlagen
      • Modellen
      • Fotos zur Feststellung der Implantatposition
    • einschließlich Implantatauswahl
    • metrische Auswertung von radiologischen Befundunterlagen, Modellen und Fotos
    • Feststellung der Implantatposition auf Grund der durch die Analysen und Vermessungen gewonnene Befunde
    • ggf. Anwendung einer Schablone zur Diagnostik (keine Voraussetzung für die Berechnung der GOZ-Nr. 9000)
  • Nicht abrechenbar
    • zahnärztliches Honorar für die Verwendung einer Röntgenmessschablone zusätzlich
  • Zusätzlich abrechenbar
check
Abrechenbar
  • einmal je Kiefer
  • mehrfach bei alternativer Planung
  • ggf. Anwendung einer Schablone zur Diagnostik (keine Voraussetzung für die Berechnung der GOZ-Nr. 9000)
  • für die Planung der Rekonstruktion knöcherner Strukturen zur Vorbereitung der späteren Implantation,
  • bei erneut veränderter klinischer Situation und Notwendigkeit einer weiteren implantatbezogenen Analyse
  • Material- und Laborkosten zusätzlich berechenbar
check
Zum Leistungsinhalt gehörende Maßnahmen
  • einschließlich metrischer Auswertung von
    • radiologischen Befundunterlagen
    • Modellen
    • Fotos zur Feststellung der Implantatposition
  • einschließlich Implantatauswahl
  • metrische Auswertung von radiologischen Befundunterlagen, Modellen und Fotos
  • Feststellung der Implantatposition auf Grund der durch die Analysen und Vermessungen gewonnene Befunde
  • ggf. Anwendung einer Schablone zur Diagnostik (keine Voraussetzung für die Berechnung der GOZ-Nr. 9000)
no-check
Nicht abrechenbar
  • zahnärztliches Honorar für die Verwendung einer Röntgenmessschablone zusätzlich
check
Zusätzlich abrechenbar
  • Abrechnungsbestimmung

    Bei Verwendung einer Röntgenmessschablone sind die Material- und Laborkosten gesondert berechnungsfähig.

  • Dokumentation
    • Auswertung über die vorgenommen Analyse
    • Dokumentation über die Befundsituation von Schleimhaut und Knochen
    • Implantatwahl
    • Regio der Implantate
  • Verbrauchsmaterial

    Berechnungsfähige Materialien im Bereich Implantologie

    1. Implantate und Implantatkomponenten
      - enossale Implantate
      - Verschlussschrauben
      - Gingivaformer
      - temporäre Implantate (z. B. orthodontische Implantate)
      - implantatprovisorische Aufbauelemente

    2. Einmal verwendbare Instrumente
      - einmal verwendbare Implantatfräsen
      - einmal verwendbare Explantationsfräsen
      - einmal verwendbare Knochenkollektoren oder Knochenschaber

    3. Knochenersatz- und Augmentationsmaterialien
      - autologer Knochen (inkl. Aufbereitung)
      - allogene, xenogene oder synthetische Knochenersatzmaterialien
      - Knochenersatzgranulate, -blöcke oder -pasten

    4. Materialien zur Gewebe- und Knochenregeneration
      - resorbierbare und nicht resorbierbare Membranen
      - Barrieren (z. B. Titan- oder Kollagenmembranen)
      - Materialien zur Fixierung von Membranen (Pins, Schrauben, Tacks)

    5. Osteosynthese- und Fixationsmaterial
      - Osteosyntheseschrauben
      - Osteosyntheseplatten
      - Titannetze

    6. Naht- und Blutstillungsmaterialien
      - atraumatisches Nahtmaterial
      - Materialien zum Verschluss oberflächlicher Blutungen
      - Materialien bei hämorrhagischen Diathesen
      - Materialien zum Schutz anatomischer Strukturen (z. B. Nervenschutz)

    7. Schablonen und navigationsbezogene Materialien
      - Röntgenmessschablonen
      - Orientierungs-/Positionierungsschablonen
      - Navigationsschablonen / chirurgische Führungsschablonen
      - Fixierungselemente für Schablonen


    Materialabrechnung in der Implantologie nach GOZ

    Grundsatz:
    Abrechenbare Materialien werden nach GOZ 1:1 als Auslagenersatz berechnet – ohne Aufschläge, ohne Gewinnmarge, zum tatsächlichen Einkaufspreis. Es dürfen nur tatsächlich verwendete Materialien berechnet werden.


    Zentrale Abrechnungsregeln

    • 1:1-Abrechnung
      Es dürfen ausschließlich die tatsächlich entstandenen Kosten angesetzt werden (Einkaufspreis). Aufschläge, Pauschalen, Lagerkosten oder Kalkulationszuschläge sind nicht zulässig


    • Mehrwertsteuer
      Die gesetzliche MwSt. darf und muss weiterberechnet werden, wenn sie angefallen ist, → Abrechnung also: Netto-Einkaufspreis + MwSt.


    • Keine Doppelberechnung
      Materialien, die laut GOZ bereits mit der Gebühr abgegolten sind (Praxiskosten), dürfen nicht separat berechnet werden (§ 4 Abs. 3 GOZ).


    • Nur ausdrücklich erlaubte Materialien
      In der Implantologie sind z. B. Implantate, Implantatteile, Knochenersatzmaterialien, Membranen, Fixationsmaterialien, atraumatisches Nahtmaterial etc. explizit als gesondert berechnungsfähig genannt.


    • Transparenzpflicht auf der Rechnung
      Die Rechnung muss enthalten (§ 10 GOZ):
      • Art des Materials
      • Menge
      • Einzelpreis
      • ggf. Belege/Nachweise auf Verlangen des Patienten


    • Keine Steigerung, kein Faktor
      Materialkosten unterliegen nicht dem Steigerungsfaktor – sie sind keine Gebühren, sondern Auslagenersatz (§ 9 GOZ).


    Merksatz für die Praxis
    Material = Selbstkosten + MwSt., transparent, ohne Zuschläge.

  • Kommentare
    • Spitta Kommentar

      Die Leistung nach der GOZ 9000 beschreibt die vor einer Implantation erforderliche Analyse und Vermessung des Kieferknochens. Die ggf. in diesem Zusammenhang eingesetzte individuelle Schablone wird auch als Röntgen(mess)schablone bezeichnet. Mithilfe dieser Schablone, in die Referenzkörper (z. B. Messkugeln) eingearbeitet sind, können radiologische Abstandsmessungen und Positionierungsbefunde für die individuelle Planung der Implantateinbringung genutzt werden.

      In der Leistung enthalten sind die metrische Auswertung von Röntgenbildern und/oder anderen radiologischen Befundunterlagen, Modellen und Fotos, die zur Planung der Implantation herangezogen werden.

      Die Herstellung der Röntgenmessschablone ist in der Leistungsbeschreibung nicht enthalten und wird nach Aussage der BZÄK analog gemäß § 6 Abs. 1 GOZ berechnet, zzgl. Material- und Laborkosten.

      Die Leistung ist nur einmal je Kiefer berechenbar, unabhängig von der Anzahl der geplanten Implantate, auch bei der Verwendung unterschiedlicher Implantatsysteme. Werden beide Kiefer implantatbezogen analysiert und vermessen, ist die GOZ 9000 zweimal berechenbar.

      In der Leistung enthalten ist die Planung, nicht aber die Aufstellung eines Heil- und Kostenplanes. Diese wird zusätzlich nach GOZ 0030 bzw. bei gleichzeitiger Kostenplanung gnathologischer und/oder kieferorthopädischer Leistungen nach GOZ 0040 berechnet.

      Auch wenn die Implantation nach implantatbezogener Analyse und Vermessung nicht durchgeführt wird, ist die Leistung nach GOZ 9000 berechenbar.

    • BZÄK Kommentar

      Kommentar zur Leistungsbeschreibung

      Zur präoperativen diagnostischen Planung einer Implantation werden mittels verschiedener Parameter das Knochenangebot des Kiefers und die angrenzenden Weichgewebsstrukturen quantitativ beurteilt. Bestandteil der Leistung sind daneben auch die Auswertung von – ggf. fremden – Röntgenbildern und/oder anderen radiologischen Unterlagen sowie Kiefermodellen und Fotos, soweit sie der Festlegung der Implantatposition dienen. Die Verwendung einer individuellen Röntgenmessschablone zur diagnostischen Vorbereitung der Implantatposition ist bis auf die dabei entstehenden Material- und Laborkosten mit der Leistung abgegolten. Die Nummer 9000 ist berechnungsfähig vor und nach augmentativen Maßnahmen. Die Leistung ist auch berechnungsfähig, wenn nachfolgend eine lmplantatinsertion nicht erfolgt. im Überweisungsfall ist die Leistung durch den nachbehandelnden Kollegen berechnungsfähig, auch wenn die Leistung bereits durch den Überweiser berechnet wurde. Die Leistung ist auch berechnungsfähig, wenn ausschließlich temporäre/orthodontische Implantate inseriert werden.

      Diese Planungsleistung umfasst nur die implantologisch-fachlich-zahnmedizinische Planung, die Kostenplanung ist separat berechnungsfähig. Alternative Implantatanalysen, z. B. unterschiedlichen Behandlungskonzept, können separat berechnet werden. Werden Implantate in beiden Kiefern geplant, ist die Gebührennummer zweimal berechnungsfähig. Die Herstellung der Röntgenmessschablone ist nicht Leistungsbestandteil und daher zuzüglich der Material- und Laborkosten gesondert berechnungsfähig. Die Abrechnungsbestimmung stellt ab auf die „Verwendung“ der Schablone, bei der begriffsnotwendig keine Material- und Laborkosten entstehen.

      Zusätzlicher Aufwand

      • Zusätzliche Verwendung einer Röntgenmessschablone
      • Planung mehrerer Implantate in einem Kiefer
      • Planung bei anatomisch gefährdeten Nachbarstrukturen
      • Planung bei Defektversorgung
      • Umfangreiche Befundunterlagen
      • u. v. m.

      Zusätzlich berechnungsfähige Leistungen

      • Planungsmodelle GOZ 0050, GOZ 0060
      • Röntgendiagnostik GOÄ 5000 ff.
      • Erstellung von Planungsfotos analog § 6 Absatz 1 GOZ
      • Herstellung einer Röntgenmessschablone GOZ § 6 Absatz 1
      • Implantat-Bohrschablone GOZ 9003
      • Implantat-Navigationsschablone GOZ 9005
      • Heil- und Kostenplanung GOZ 0030
      • Virtuelle Implantation mittels DVT GOZ § 6 Abs. 1
      • u. v. m.
    • BMG Kommentar

      Begründung des BMG zum Entwurf der GOZ 2012 (Auszug)

      „Zu der Leistung nach der Nummer 9000:

      Die Leistung nach der Nummer 9000 beschreibt die vor einer Implantation erforderliche Analyse und Vermessung des Kieferknochens. Die ggf. in diesem Zusammenhang eingesetzte individuelle Schablone wird auch als Röntgen( mess)schablone bezeichnet. Mit Hilfe dieser Schablone, in die Referenzkörper (z. B. Messkugeln) eingearbeitet sind, können radiologische Abstandsmessungen und Positionierungsbefunde für die individuelle Planung der Implantateinbringung genutzt werden. Die Kosten für die zahntechnische Herstellung dieser Schablone sind gesondert berechnungsfähig.“

  • Kurztipps für die Praxis
    • Die GOZ-Nr. 9000 ist eine eigenständige Planungsleistung, nicht nur „Vorarbeit“.
    • abrechenbar auch ohne spätere Implantation
    • je Kiefer berechnungsfähig – Ober- und Unterkiefer getrennt betrachten
    • Die Kostenplanung ist nicht enthalten → GOZ-Nr. 0030 zusätzlich ansetzen.
    • Röntgenmessschablonen: Herstellung extra, Verwendung Bestandteil der Leistung
    • komplexe Planung rechtfertigt einen erhöhten Steigerungsfaktor
    • saubere Dokumentation der Planungsparameter erhöht die Erstattungsquote deutlich
    • Die virtuelle Implantation und die Erstellung von Planungsfotos sind nicht in der Leistung enthalten und gesondert nach § 6 Abs. 1 analog abrechenbar.
  • Fallbeispiele
    • Implantologische Kernleistungen


      Kombinationen & Ausschlüsse
      (0)GOZ-Nr.LeistungstextKombinierbar mitNicht kombinierbar/Einschränkungen
      9000Implantatbezogene Analyse & PlanungDiagnostik (Röntgen, Modelle), chirurgische & prothetische Implantatleistungeneinmal je Kiefer und Sitzung
      9003Orientierungsschablone9010Material- & Laborkosten separat
      9005Navigationsschablone9010Fixierungselemente & Laborkosten separat
      9010Implantatinsertion9003 / 9005, 9090, Augmentationen, Sinuslift, Bone Splitting (9100 ff.)nicht neben 9040, 9050
      9020Temporäres/orthodontisches Implantatggf. kieferorthopädische Leistungen
      9040Freilegung + Einfügen Aufbauelementeprothetische Leistungennicht kombinierbar mit 9010, 9050
      9050Entfernen/Wiedereinsetzen von Aufbauelementennicht neben 9010 und 9040; max. 3 × je Implantat, 1 × je Sitzung
      9060Austausch Sekundärteil (Reparatur)max. 1 × je Implantat und Sitzung
      9090Knochengewinnung & -implantation9010, 9020, 9110, 9120, 9140nicht neben 9100 Einmalinstrumente separat berechnungsfähig


      Augmentative Maßnahmen – Kombinationsregeln
      (0)GOZ-Nr.LeistungstextKombinierbar mitNicht kombinierbar/Einschränkungen
      9100Augmentation ohne Stabilisierungsmaßnahmen9010nicht mit 9130, 9090
      9110→ nur ½ Gebühr von 9100
      99110→ nur ⅓ Gebühr von 9100
      9110Interner Sinuslift9010nicht mit 9120 oder 9130 an derselben Implantatkavität
      9120Externer Sinuslift9010nicht mit 9110 an derselben Implantatkavität
      9130Bone Splitting/ Distraktion9010nicht mit 9100 und 9110
      9140Intraorale KnochenentnahmeAugmentationenbei mehreren Knochenblöcken → doppelte Gebühr
      9150Osteosynthese (Fixation Augmentat)zusätzlich zu 9100eigenständige Zusatzleistung


      Materialentfernung & Revision
      (0)GOZ-Nr.LeistungstextKombinierbar mitNicht kombinierbar/Einschränkungen
      9160Entfernung unter Schleimhaut liegender Materialienje Kieferhälfte/Frontzahnbereich
      9170Entfernung im Knochen liegender MaterialienImplantatentfernung selbst → 3000 / 3030, nicht 9170


      Wichtige allgemeine Ausschlüsse (Abschnitt K)
      (0)RegelBedeutung
      Primäre Wundversorgungimmer Bestandteil der K-Leistungen, nicht separat berechnungsfähig
      Implantate & Implantatteileimmer gesondert berechnungsfähig
      Knochenersatzmaterial, Membranen, Fixierungenzusätzlich berechnungsfähig
      Explantation eines Implantatsnicht 9170, sondern 3000/3030


      Typische Kombinationsbeispiele
      (0)BehandlungssituationKorrekte GOZ-Kombination
      Implantat mit Planung & Schablone9000 + 9005 + 9010
      Implantat + Knochengewinnung und Aufbereitung9010 + 9090
      Implantat + Augmentation9010 + 9100
      Implantat + Bone Splitting9010 + 9130
      Implantat + interner Sinuslift9010 + 9110
      Implantat + Augmentation + externer Sinuslift9010 + 9120 + ⅓ × 9100
      Augmentation + Knochenblock und Osteosynthese9100 + 9140 2x + 9150
    • Abrechnungsbeispiel 1: Implantatplanung und Diagnostik präoperativ


      Fallbeschreibung

      Der Patient erscheint zur Implantatplanung. Es wird eine dentale Volumentomographie (DVT) durchgeführt. Die Befunde werden mit dem Patienten besprochen. Anhand des DVT erfolgt die implantatbezogene Analyse und Auswertung. Nach dem präoperativen Gespräch über den Behandlungsablauf und mögliche Risiken wird dem Patienten der individuelle Aufklärungsbogen ausgehändigt.

      (0)LeistungsbeschreibungGOZ/GOÄAnz.Bemerkungen
      Abfertigung des DVT zzgl. Zuschlag für computergesteuerte AnalyseÄ5370
      Ä5377
      1
      1

      Befundung des DVT


      Virtuelle Implantation§ 6 Abs. 1 GOZ1analog
      Implantatbezogene Analyse und Auswertung90001
      Ausführliche Beratung des Patienten über Untersuchungsergebnisse, geplante Maßnahmen und OperationsrisikenÄ11
      Aufklärungsbogen mitgegeben



      Hinweise für die Praxis

      • Die virtuelle Implantation ist nicht Bestandteil der GOZ-Leistung und kann analog nach § 6 Abs. 1 GOZ berechnet werden.
      • DVT und computergesteuerte Analyse sind nach GOÄ abrechenbar.
    • Abrechnungsbeispiel 2: Implantation mit Freilegung nach Einheilphase


      Fallbeschreibung

      Nach erfolgter Implantatdiagnostik und Vorbesprechung erscheint die Patientin zur Implantation. Das Implantat kann komplikationslos und ohne Knochenergänzungsmaßnahmen inseriert werden. Die Einheilung erfolgt subgingival. Nach Versorgung der Wunde und Naht wird eine postoperative Kontrollaufnahme angefertigt und die Patientin mit entsprechenden Verhaltenshinweisen entlassen.

      Am nächsten Tag erscheint die Patientin zur Wundkontrolle. Eine Woche später erfolgt eine weitere Wundkontrolle mit stadiengerechter Wundheilung, sodass die Fäden entfernt werden. Drei Monate später erscheint die Patientin zur Freilegung des Implantates. Nach Freilegung, Einfügen des Gingivaformers sowie erneuter Röntgenkontrolle wird die Patientin mit Terminen für die rekonstruktive Phase entlassen.


      1. Sitzung (Implantation)

      (0)LeistungsbeschreibungGOZ/GOÄAnz.Bemerkungen
      Leitungsanästhesie 3601001zzgl. Material Anästhetikum
      Infiltrationsanästhesie 3600901zzgl. Material Anästhetikum
      Implantation90101zzgl. Implantat + Verschlussschraube
      OP-Zuschlag05301
      RöntgenkontrollaufnahmeÄ50001
      Wundversorgung und Naht

      Nahtmaterial gesondert berechnungsfähig
      einmal verwendbare Implantatfräsen

      gesondert berechnungsfähig


      2. Sitzung (postoperativ)

      (0)LeistungsbeschreibungGOZ/GOÄAnz.Bemerkungen
      Wundkontrolle32901


      3. Sitzung (nach 7 Tagen)

      (0)LeistungsbeschreibungGOZ/GOÄAnz.Bemerkungen
      Wundkontrolle32901
      Nahtentfernung33001


      4. Sitzung (Implantation)

      (0)LeistungsbeschreibungGOZ/GOÄAnz.Bemerkungen
      Eingehende Untersuchung und Beratung00101

      Ä11
      Infiltrationsanästhesie 3600901zzgl. Material Anästhetikum
      Freilegung90401
      RöntgenkontrollaufnahmeÄ50001
      Einfügen Gingivaformer

      Materialkosten gesondert berechnungsfähig


      Hinweise für die Praxis

      • OP-Zuschlag 0530 nur einmal pro Sitzung
      • Implantatmaterialien, Fräsen und Gingivaformer sind gesondert berechnungsfähig.
  • Textbausteine
    • „Die Herstellung der Schablone kann nicht analog berechnet werden"

      Die Behauptung Ihrer Krankenversicherung, dass die Herstellung der Schablone nicht berechnet werden darf, da diese integraler Bestandteil der Leistung sei, ist nicht korrekt.

      Die GOZ 9003 beschreibt die Verwendung einer Orientierungsschablone/Positionierungsschablone zur Implantation, je Kiefer.

      Die GOZ 9005 beschreibt die Verwendung einer auf dreidimensionalen Daten gestützten Navigationsschablone/chirurgischen Führungsschablone, je Kiefer.

      Wie Sie an der Leistungsbeschreibung unschwer erkennen können, wurde mit dieser nur die Verwendung, also das Einbringen und das Fixieren der Schablone, beschrieben.

      Für die Herstellung müssen vorbereitende Maßnahmen durchgeführt werden. Der Behandler muss unter anderem die Positionierung vornehmen, den Winkel des Bohrkanals vorgeben usw.

      Es ist nicht so, dass ein Abdruck vom Kiefer angefertigt wird und mit einem Modell im zahntechnischen Labor eine einfache Schablone hergestellt wird. Da wäre die Gefahr groß, dass das Implantat nicht dorthin kommt, wo das Knochenangebot ausreichend ist. Es könnte zu Nervverletzungen oder Knochenabsplitterung kommen. Um all dies zu vermeiden, musste Ihr Behandler im Vorfeld das Modell ausmessen, mit Ihrem Röntgenbild vergleichen, und die Positionen unter diesen Aspekten festlegen. Dann erst kann die Schablone zur Anwendung kommen. Diese Leistungen sind nicht mit dem Anwenden selbst abgegolten und wurden mit einer Analogleistung nach den Vorgaben des § 6 Abs. 1 GOZ berechnet.

      Eine Leistung, die in der Gebührenordnung nicht beschrieben ist, kann analog berechnet werden. Es sollte hierfür eine nach Art, Zeit- und Kostenaufwand gleichwertige Leistung herangezogen werden. Genau das haben wir getan. Die Rechnungsstellung erfolgte nach den Maßgaben des § 10 GOZ.

      Die Rechnung ist gebührenrechtlich korrekt.

      Bitte reichen Sie diese Informationen an Ihre Krankenversicherung weiter, damit eine Nacherstattung erfolgen kann.

    • „Bei Implantation medizinisch nicht notwendig"

      Ihre Krankenversicherung erstattet Ihre Behandlungskosten nicht vollständig. Die Argumentation hierzu ist, dass die Anfertigung einer DVT-Aufnahme zu teuer und medizinisch nicht notwendig sei, da eine OPG-Aufnahme eine ausreichende Planung ermöglicht.

      Die digitale Volumentomographie ist eine Möglichkeit, von Ihren Zähnen und Kiefern eine dreidimensionale Aufnahme anzufertigen. Diese ermöglicht Ihrem Zahnarzt eine sehr genaue Befundung der Situation.

      In Ihrem Fall geht es um eine komplizierte Operation. Für die geplante Implantation muss die Kieferhöhle verkleinert werden. Ihr Knochenangebot – sichtbar anhand des bereits angefertigten OPGs – ist sehr gering, so dass größere Knochenaufbaumaßnahmen geplant werden müssen. Um die genaue Planung durchzuführen, war es unerlässlich, eine dreidimensionale Aufnahme des Kiefers anzufertigen.

      In einem Urteil des OLG Köln (Az.: 5 U 179/99 vom 25.02.2002) stellte der Sachverständige bereits 2002 fest:

      "[…] dass bereits angesichts der für eine Perforation (des Kieferhöhlenbodens durch ein Implantat) sprechenden Röntgenaufnahme eine spezielle Röntgenkontrolle hätte durchgeführt werden müssen, durch welche – zum Beispiel durch ein CT – man genau hätte feststellen können, ob es zu einer Perforation gekommen sei.“

      Eine Behandlung lege artis konnte in Ihrem Fall nur mit einer DVT-Aufnahme geplant werden. Die Berechnungsweise erfolgte nach den Feststellungen des Sachverständigen im Urteil des AG München vom 26.03.2010 (Az.:173 C 31251/08):

      "- Lege artis hat der behandelnde Arzt zunächst ein OPG herangezogen, aus dessen Ergebnissen er den Schluss ziehen musste, dass es einer dreidimensionalen, bildgebenden Maßnahme bedurfte.

      • Die Strahlenbelastung aus dem DVT – einer Fortentwicklung der CT-Technik – war auch nur geringfügig und nicht um ein Vielfaches höher als eine OPG-Maßnahme.

      • Mit den Rohdaten aus dem DVT alleine hätte der behandelnde Arzt nicht adäquat über bestehende Risiken aufklären können. Die Rohdaten wären zumindest für den medizinischen Laien nicht wesentlich aufschlussreicher gewesen als das OPG.

      • Erst durch die Visualisierung mit der SIM-Plant-Software konnte der Patientin die Komplikation vor Augen geführt werden, so dass diese die Risiken besser beurteilen und in die Lage versetzt werden konnte, eigenverantwortlich über die Vornahme des Eingriffs zu entscheiden.

      • Dementsprechend bedurfte es auch unter dem Gesichtspunkt der medizinischen Notwendigkeit der Transformation der Daten in die SIM-Plant."

      Außerdem stellte das Gericht fest:

      "Der Beweis der fehlenden medizinischen Notwendigkeit wurde von der Klägerin indes nicht erbracht. Die Klägerin konnte nicht belegen, dass es sich bei den o. g. Leistungen nicht um Behandlungsmaßnahmen handelte, bei denen es nach objektiven medizinischen Befunden und Erkenntnissen zum Zeitpunkt der Behandlung nicht vertretbar war, sie als medizinisch notwendig anzusehen.

      Vielmehr hat der gerichtlich bestellte Sachverständige XXX, der dem Gericht als erfahren und zuverlässig bekannt ist, überzeugend, nachvollziehbar und in sich widerspruchsfrei erläutert, dass die Maßnahmen nicht nur vertretbar waren, sondern sogar zwingend zu erfolgen hatten."

      Die DVT-Aufnahme war medizinisch notwendig und sollte nach Tarif erstattet werden.

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