Edition Zahnarztpraxis
Edition Dentallabor
Edition Zahnarztpraxis mit Dentallabor
GOZ 9000
Implantatbezogene Analyse
Implantatbezogene Analyse und Vermessung des Alveolarfortsatzes, des Kieferkörpers und der angrenzenden knöchernen Strukturen sowie der Schleimhaut, einschließlich metrischer Auswertung von radiologischen Befundunterlagen, Modellen und Fotos zur Feststellung der Implantatposition, ggf. mithilfe einer individuellen Schablone zur Diagnostik, einschließlich Implantatauswahl, je Kiefer
Arbeiten & Organisieren
GOZ 9000 Schnellcheck
- Abrechenbar
- einmal je Kiefer
- mehrfach bei alternativer Planung
- ggf. Anwendung einer Schablone zur Diagnostik (keine Voraussetzung für die Berechnung der GOZ-Nr. 9000)
- für die Planung der Rekonstruktion knöcherner Strukturen zur Vorbereitung der späteren Implantation,
- bei erneut veränderter klinischer Situation und Notwendigkeit einer weiteren implantatbezogenen Analyse
- Material- und Laborkosten zusätzlich berechenbar
- Zum Leistungsinhalt gehörende Maßnahmen
- einschließlich metrischer Auswertung von
- radiologischen Befundunterlagen
- Modellen
- Fotos zur Feststellung der Implantatposition
- einschließlich Implantatauswahl
- metrische Auswertung von radiologischen Befundunterlagen, Modellen und Fotos
- Feststellung der Implantatposition auf Grund der durch die Analysen und Vermessungen gewonnene Befunde
- ggf. Anwendung einer Schablone zur Diagnostik (keine Voraussetzung für die Berechnung der GOZ-Nr. 9000)
- einschließlich metrischer Auswertung von
- Nicht abrechenbar
- zahnärztliches Honorar für die Verwendung einer Röntgenmessschablone zusätzlich
- Zusätzlich abrechenbar
- GOZ 0010 (Eingehende Untersuchung)
- GOZ 0030/GOZ 0040 (Heil- und Kostenplan)
- GOZ 0050/GOZ 0060 (Situationsmodelle)
- GOZ 0040 (Parodontalstatus)
- GOZ 0060 (Profil- oder Enface-Fotografie)
- GOZ 8000 ff. (Funktionsanalytische Maßnahmen)
- GOZ 9000 ff. (Implantologische Maßnahmen)
- GOÄ 1 (Beratung)
- GOÄ 5000 ff. (Röntgen)
- Material- und Laborkosten für die Röntgenmessschablone
- Abrechnungsbestimmung
Bei Verwendung einer Röntgenmessschablone sind die Material- und Laborkosten gesondert berechnungsfähig.
- Dokumentation
- Auswertung über die vorgenommen Analyse
- Dokumentation über die Befundsituation von Schleimhaut und Knochen
- Implantatwahl
- Regio der Implantate
- Verbrauchsmaterial
Berechnungsfähige Materialien im Bereich Implantologie
Implantate und Implantatkomponenten
- enossale Implantate
- Verschlussschrauben
- Gingivaformer
- temporäre Implantate (z. B. orthodontische Implantate)
- implantatprovisorische AufbauelementeEinmal verwendbare Instrumente
- einmal verwendbare Implantatfräsen
- einmal verwendbare Explantationsfräsen
- einmal verwendbare Knochenkollektoren oder KnochenschaberKnochenersatz- und Augmentationsmaterialien
- autologer Knochen (inkl. Aufbereitung)
- allogene, xenogene oder synthetische Knochenersatzmaterialien
- Knochenersatzgranulate, -blöcke oder -pastenMaterialien zur Gewebe- und Knochenregeneration
- resorbierbare und nicht resorbierbare Membranen
- Barrieren (z. B. Titan- oder Kollagenmembranen)
- Materialien zur Fixierung von Membranen (Pins, Schrauben, Tacks)Osteosynthese- und Fixationsmaterial
- Osteosyntheseschrauben
- Osteosyntheseplatten
- TitannetzeNaht- und Blutstillungsmaterialien
- atraumatisches Nahtmaterial
- Materialien zum Verschluss oberflächlicher Blutungen
- Materialien bei hämorrhagischen Diathesen
- Materialien zum Schutz anatomischer Strukturen (z. B. Nervenschutz)- Schablonen und navigationsbezogene Materialien
- Röntgenmessschablonen
- Orientierungs-/Positionierungsschablonen
- Navigationsschablonen / chirurgische Führungsschablonen
- Fixierungselemente für Schablonen
Materialabrechnung in der Implantologie nach GOZ
Grundsatz:
Abrechenbare Materialien werden nach GOZ 1:1 als Auslagenersatz berechnet – ohne Aufschläge, ohne Gewinnmarge, zum tatsächlichen Einkaufspreis. Es dürfen nur tatsächlich verwendete Materialien berechnet werden.
Zentrale Abrechnungsregeln- 1:1-Abrechnung
Es dürfen ausschließlich die tatsächlich entstandenen Kosten angesetzt werden (Einkaufspreis). Aufschläge, Pauschalen, Lagerkosten oder Kalkulationszuschläge sind nicht zulässig
- Mehrwertsteuer
Die gesetzliche MwSt. darf und muss weiterberechnet werden, wenn sie angefallen ist, → Abrechnung also: Netto-Einkaufspreis + MwSt.
- Keine Doppelberechnung
Materialien, die laut GOZ bereits mit der Gebühr abgegolten sind (Praxiskosten), dürfen nicht separat berechnet werden (§ 4 Abs. 3 GOZ).
- Nur ausdrücklich erlaubte Materialien
In der Implantologie sind z. B. Implantate, Implantatteile, Knochenersatzmaterialien, Membranen, Fixationsmaterialien, atraumatisches Nahtmaterial etc. explizit als gesondert berechnungsfähig genannt.
- Transparenzpflicht auf der Rechnung
Die Rechnung muss enthalten (§ 10 GOZ):- Art des Materials
- Menge
- Einzelpreis
- ggf. Belege/Nachweise auf Verlangen des Patienten
- Keine Steigerung, kein Faktor
Materialkosten unterliegen nicht dem Steigerungsfaktor – sie sind keine Gebühren, sondern Auslagenersatz (§ 9 GOZ).
Merksatz für die Praxis
Material = Selbstkosten + MwSt., transparent, ohne Zuschläge. - Kommentare
- Spitta Kommentar
Die Leistung nach der GOZ 9000 beschreibt die vor einer Implantation erforderliche Analyse und Vermessung des Kieferknochens. Die ggf. in diesem Zusammenhang eingesetzte individuelle Schablone wird auch als Röntgen(mess)schablone bezeichnet. Mithilfe dieser Schablone, in die Referenzkörper (z. B. Messkugeln) eingearbeitet sind, können radiologische Abstandsmessungen und Positionierungsbefunde für die individuelle Planung der Implantateinbringung genutzt werden.
In der Leistung enthalten sind die metrische Auswertung von Röntgenbildern und/oder anderen radiologischen Befundunterlagen, Modellen und Fotos, die zur Planung der Implantation herangezogen werden.
Die Herstellung der Röntgenmessschablone ist in der Leistungsbeschreibung nicht enthalten und wird nach Aussage der BZÄK analog gemäß § 6 Abs. 1 GOZ berechnet, zzgl. Material- und Laborkosten.
Die Leistung ist nur einmal je Kiefer berechenbar, unabhängig von der Anzahl der geplanten Implantate, auch bei der Verwendung unterschiedlicher Implantatsysteme. Werden beide Kiefer implantatbezogen analysiert und vermessen, ist die GOZ 9000 zweimal berechenbar.
In der Leistung enthalten ist die Planung, nicht aber die Aufstellung eines Heil- und Kostenplanes. Diese wird zusätzlich nach GOZ 0030 bzw. bei gleichzeitiger Kostenplanung gnathologischer und/oder kieferorthopädischer Leistungen nach GOZ 0040 berechnet.
Auch wenn die Implantation nach implantatbezogener Analyse und Vermessung nicht durchgeführt wird, ist die Leistung nach GOZ 9000 berechenbar.
- BZÄK Kommentar
Kommentar zur Leistungsbeschreibung
Zur präoperativen diagnostischen Planung einer Implantation werden mittels verschiedener Parameter das Knochenangebot des Kiefers und die angrenzenden Weichgewebsstrukturen quantitativ beurteilt. Bestandteil der Leistung sind daneben auch die Auswertung von – ggf. fremden – Röntgenbildern und/oder anderen radiologischen Unterlagen sowie Kiefermodellen und Fotos, soweit sie der Festlegung der Implantatposition dienen. Die Verwendung einer individuellen Röntgenmessschablone zur diagnostischen Vorbereitung der Implantatposition ist bis auf die dabei entstehenden Material- und Laborkosten mit der Leistung abgegolten. Die Nummer 9000 ist berechnungsfähig vor und nach augmentativen Maßnahmen. Die Leistung ist auch berechnungsfähig, wenn nachfolgend eine lmplantatinsertion nicht erfolgt. im Überweisungsfall ist die Leistung durch den nachbehandelnden Kollegen berechnungsfähig, auch wenn die Leistung bereits durch den Überweiser berechnet wurde. Die Leistung ist auch berechnungsfähig, wenn ausschließlich temporäre/orthodontische Implantate inseriert werden.
Diese Planungsleistung umfasst nur die implantologisch-fachlich-zahnmedizinische Planung, die Kostenplanung ist separat berechnungsfähig. Alternative Implantatanalysen, z. B. unterschiedlichen Behandlungskonzept, können separat berechnet werden. Werden Implantate in beiden Kiefern geplant, ist die Gebührennummer zweimal berechnungsfähig. Die Herstellung der Röntgenmessschablone ist nicht Leistungsbestandteil und daher zuzüglich der Material- und Laborkosten gesondert berechnungsfähig. Die Abrechnungsbestimmung stellt ab auf die „Verwendung“ der Schablone, bei der begriffsnotwendig keine Material- und Laborkosten entstehen.
Zusätzlicher Aufwand
- Zusätzliche Verwendung einer Röntgenmessschablone
- Planung mehrerer Implantate in einem Kiefer
- Planung bei anatomisch gefährdeten Nachbarstrukturen
- Planung bei Defektversorgung
- Umfangreiche Befundunterlagen
- u. v. m.
Zusätzlich berechnungsfähige Leistungen
- Planungsmodelle GOZ 0050, GOZ 0060
- Röntgendiagnostik GOÄ 5000 ff.
- Erstellung von Planungsfotos analog § 6 Absatz 1 GOZ
- Herstellung einer Röntgenmessschablone GOZ § 6 Absatz 1
- Implantat-Bohrschablone GOZ 9003
- Implantat-Navigationsschablone GOZ 9005
- Heil- und Kostenplanung GOZ 0030
- Virtuelle Implantation mittels DVT GOZ § 6 Abs. 1
- u. v. m.
- BMG Kommentar
Begründung des BMG zum Entwurf der GOZ 2012 (Auszug)
„Zu der Leistung nach der Nummer 9000:
Die Leistung nach der Nummer 9000 beschreibt die vor einer Implantation erforderliche Analyse und Vermessung des Kieferknochens. Die ggf. in diesem Zusammenhang eingesetzte individuelle Schablone wird auch als Röntgen( mess)schablone bezeichnet. Mit Hilfe dieser Schablone, in die Referenzkörper (z. B. Messkugeln) eingearbeitet sind, können radiologische Abstandsmessungen und Positionierungsbefunde für die individuelle Planung der Implantateinbringung genutzt werden. Die Kosten für die zahntechnische Herstellung dieser Schablone sind gesondert berechnungsfähig.“
- Spitta Kommentar
- Kurztipps für die Praxis
- Die GOZ-Nr. 9000 ist eine eigenständige Planungsleistung, nicht nur „Vorarbeit“.
- abrechenbar auch ohne spätere Implantation
- je Kiefer berechnungsfähig – Ober- und Unterkiefer getrennt betrachten
- Die Kostenplanung ist nicht enthalten → GOZ-Nr. 0030 zusätzlich ansetzen.
- Röntgenmessschablonen: Herstellung extra, Verwendung Bestandteil der Leistung
- komplexe Planung rechtfertigt einen erhöhten Steigerungsfaktor
- saubere Dokumentation der Planungsparameter erhöht die Erstattungsquote deutlich
- Die virtuelle Implantation und die Erstellung von Planungsfotos sind nicht in der Leistung enthalten und gesondert nach § 6 Abs. 1 analog abrechenbar.
- Fallbeispiele
- Implantologische Kernleistungen
Kombinationen & Ausschlüsse
(0)GOZ-Nr. Leistungstext Kombinierbar mit Nicht kombinierbar/Einschränkungen 9000 Implantatbezogene Analyse & Planung Diagnostik (Röntgen, Modelle), chirurgische & prothetische Implantatleistungen einmal je Kiefer und Sitzung 9003 Orientierungsschablone 9010 Material- & Laborkosten separat 9005 Navigationsschablone 9010 Fixierungselemente & Laborkosten separat 9010 Implantatinsertion 9003 / 9005, 9090, Augmentationen, Sinuslift, Bone Splitting (9100 ff.) nicht neben 9040, 9050 9020 Temporäres/orthodontisches Implantat ggf. kieferorthopädische Leistungen – 9040 Freilegung + Einfügen Aufbauelemente prothetische Leistungen nicht kombinierbar mit 9010, 9050 9050 Entfernen/Wiedereinsetzen von Aufbauelementen – nicht neben 9010 und 9040; max. 3 × je Implantat, 1 × je Sitzung 9060 Austausch Sekundärteil (Reparatur) – max. 1 × je Implantat und Sitzung 9090 Knochengewinnung & -implantation 9010, 9020, 9110, 9120, 9140 nicht neben 9100 Einmalinstrumente separat berechnungsfähig Augmentative Maßnahmen – Kombinationsregeln
(0)GOZ-Nr. Leistungstext Kombinierbar mit Nicht kombinierbar/Einschränkungen 9100 Augmentation ohne Stabilisierungsmaßnahmen 9010 nicht mit 9130, 9090 – – 9110 → nur ½ Gebühr von 9100 – – 99110 → nur ⅓ Gebühr von 9100 9110 Interner Sinuslift 9010 nicht mit 9120 oder 9130 an derselben Implantatkavität 9120 Externer Sinuslift 9010 nicht mit 9110 an derselben Implantatkavität 9130 Bone Splitting/ Distraktion 9010 nicht mit 9100 und 9110 9140 Intraorale Knochenentnahme Augmentationen bei mehreren Knochenblöcken → doppelte Gebühr 9150 Osteosynthese (Fixation Augmentat) zusätzlich zu 9100 eigenständige Zusatzleistung Materialentfernung & Revision
(0)GOZ-Nr. Leistungstext Kombinierbar mit Nicht kombinierbar/Einschränkungen 9160 Entfernung unter Schleimhaut liegender Materialien – je Kieferhälfte/Frontzahnbereich 9170 Entfernung im Knochen liegender Materialien – Implantatentfernung selbst → 3000 / 3030, nicht 9170 Wichtige allgemeine Ausschlüsse (Abschnitt K)
(0)Regel Bedeutung Primäre Wundversorgung immer Bestandteil der K-Leistungen, nicht separat berechnungsfähig Implantate & Implantatteile immer gesondert berechnungsfähig Knochenersatzmaterial, Membranen, Fixierungen zusätzlich berechnungsfähig Explantation eines Implantats nicht 9170, sondern 3000/3030 Typische Kombinationsbeispiele
(0)Behandlungssituation Korrekte GOZ-Kombination Implantat mit Planung & Schablone 9000 + 9005 + 9010 Implantat + Knochengewinnung und Aufbereitung 9010 + 9090 Implantat + Augmentation 9010 + 9100 Implantat + Bone Splitting 9010 + 9130 Implantat + interner Sinuslift 9010 + 9110 Implantat + Augmentation + externer Sinuslift 9010 + 9120 + ⅓ × 9100 Augmentation + Knochenblock und Osteosynthese 9100 + 9140 2x + 9150
- Abrechnungsbeispiel 1: Implantatplanung und Diagnostik präoperativ
Fallbeschreibung
Der Patient erscheint zur Implantatplanung. Es wird eine dentale Volumentomographie (DVT) durchgeführt. Die Befunde werden mit dem Patienten besprochen. Anhand des DVT erfolgt die implantatbezogene Analyse und Auswertung. Nach dem präoperativen Gespräch über den Behandlungsablauf und mögliche Risiken wird dem Patienten der individuelle Aufklärungsbogen ausgehändigt.
(0)Leistungsbeschreibung GOZ/GOÄ Anz. Bemerkungen Abfertigung des DVT zzgl. Zuschlag für computergesteuerte Analyse Ä5370
Ä53771
1Befundung des DVT Virtuelle Implantation § 6 Abs. 1 GOZ 1 analog Implantatbezogene Analyse und Auswertung 9000 1 Ausführliche Beratung des Patienten über Untersuchungsergebnisse, geplante Maßnahmen und Operationsrisiken Ä1 1 Aufklärungsbogen mitgegeben
Hinweise für die Praxis- Die virtuelle Implantation ist nicht Bestandteil der GOZ-Leistung und kann analog nach § 6 Abs. 1 GOZ berechnet werden.
- DVT und computergesteuerte Analyse sind nach GOÄ abrechenbar.
- Abrechnungsbeispiel 2: Implantation mit Freilegung nach Einheilphase
Fallbeschreibung
Nach erfolgter Implantatdiagnostik und Vorbesprechung erscheint die Patientin zur Implantation. Das Implantat kann komplikationslos und ohne Knochenergänzungsmaßnahmen inseriert werden. Die Einheilung erfolgt subgingival. Nach Versorgung der Wunde und Naht wird eine postoperative Kontrollaufnahme angefertigt und die Patientin mit entsprechenden Verhaltenshinweisen entlassen.
Am nächsten Tag erscheint die Patientin zur Wundkontrolle. Eine Woche später erfolgt eine weitere Wundkontrolle mit stadiengerechter Wundheilung, sodass die Fäden entfernt werden. Drei Monate später erscheint die Patientin zur Freilegung des Implantates. Nach Freilegung, Einfügen des Gingivaformers sowie erneuter Röntgenkontrolle wird die Patientin mit Terminen für die rekonstruktive Phase entlassen.
1. Sitzung (Implantation)(0)Leistungsbeschreibung GOZ/GOÄ Anz. Bemerkungen Leitungsanästhesie 36 0100 1 zzgl. Material Anästhetikum Infiltrationsanästhesie 36 0090 1 zzgl. Material Anästhetikum Implantation 9010 1 zzgl. Implantat + Verschlussschraube OP-Zuschlag 0530 1 Röntgenkontrollaufnahme Ä5000 1 Wundversorgung und Naht Nahtmaterial gesondert berechnungsfähig einmal verwendbare Implantatfräsen gesondert berechnungsfähig
2. Sitzung (postoperativ)(0)Leistungsbeschreibung GOZ/GOÄ Anz. Bemerkungen Wundkontrolle 3290 1
3. Sitzung (nach 7 Tagen)(0)Leistungsbeschreibung GOZ/GOÄ Anz. Bemerkungen Wundkontrolle 3290 1 Nahtentfernung 3300 1
4. Sitzung (Implantation)(0)Leistungsbeschreibung GOZ/GOÄ Anz. Bemerkungen Eingehende Untersuchung und Beratung 0010 1 Ä1 1 Infiltrationsanästhesie 36 0090 1 zzgl. Material Anästhetikum Freilegung 9040 1 Röntgenkontrollaufnahme Ä5000 1 Einfügen Gingivaformer Materialkosten gesondert berechnungsfähig
Hinweise für die Praxis- OP-Zuschlag 0530 nur einmal pro Sitzung
- Implantatmaterialien, Fräsen und Gingivaformer sind gesondert berechnungsfähig.
- Implantologische Kernleistungen
- Textbausteine
- „Die Herstellung der Schablone kann nicht analog berechnet werden"
Die Behauptung Ihrer Krankenversicherung, dass die Herstellung der Schablone nicht berechnet werden darf, da diese integraler Bestandteil der Leistung sei, ist nicht korrekt.
Die GOZ 9003 beschreibt die Verwendung einer Orientierungsschablone/Positionierungsschablone zur Implantation, je Kiefer.
Die GOZ 9005 beschreibt die Verwendung einer auf dreidimensionalen Daten gestützten Navigationsschablone/chirurgischen Führungsschablone, je Kiefer.
Wie Sie an der Leistungsbeschreibung unschwer erkennen können, wurde mit dieser nur die Verwendung, also das Einbringen und das Fixieren der Schablone, beschrieben.
Für die Herstellung müssen vorbereitende Maßnahmen durchgeführt werden. Der Behandler muss unter anderem die Positionierung vornehmen, den Winkel des Bohrkanals vorgeben usw.
Es ist nicht so, dass ein Abdruck vom Kiefer angefertigt wird und mit einem Modell im zahntechnischen Labor eine einfache Schablone hergestellt wird. Da wäre die Gefahr groß, dass das Implantat nicht dorthin kommt, wo das Knochenangebot ausreichend ist. Es könnte zu Nervverletzungen oder Knochenabsplitterung kommen. Um all dies zu vermeiden, musste Ihr Behandler im Vorfeld das Modell ausmessen, mit Ihrem Röntgenbild vergleichen, und die Positionen unter diesen Aspekten festlegen. Dann erst kann die Schablone zur Anwendung kommen. Diese Leistungen sind nicht mit dem Anwenden selbst abgegolten und wurden mit einer Analogleistung nach den Vorgaben des § 6 Abs. 1 GOZ berechnet.
Eine Leistung, die in der Gebührenordnung nicht beschrieben ist, kann analog berechnet werden. Es sollte hierfür eine nach Art, Zeit- und Kostenaufwand gleichwertige Leistung herangezogen werden. Genau das haben wir getan. Die Rechnungsstellung erfolgte nach den Maßgaben des § 10 GOZ.
Die Rechnung ist gebührenrechtlich korrekt.
Bitte reichen Sie diese Informationen an Ihre Krankenversicherung weiter, damit eine Nacherstattung erfolgen kann.
- „Bei Implantation medizinisch nicht notwendig"
Ihre Krankenversicherung erstattet Ihre Behandlungskosten nicht vollständig. Die Argumentation hierzu ist, dass die Anfertigung einer DVT-Aufnahme zu teuer und medizinisch nicht notwendig sei, da eine OPG-Aufnahme eine ausreichende Planung ermöglicht.
Die digitale Volumentomographie ist eine Möglichkeit, von Ihren Zähnen und Kiefern eine dreidimensionale Aufnahme anzufertigen. Diese ermöglicht Ihrem Zahnarzt eine sehr genaue Befundung der Situation.
In Ihrem Fall geht es um eine komplizierte Operation. Für die geplante Implantation muss die Kieferhöhle verkleinert werden. Ihr Knochenangebot – sichtbar anhand des bereits angefertigten OPGs – ist sehr gering, so dass größere Knochenaufbaumaßnahmen geplant werden müssen. Um die genaue Planung durchzuführen, war es unerlässlich, eine dreidimensionale Aufnahme des Kiefers anzufertigen.
In einem Urteil des OLG Köln (Az.: 5 U 179/99 vom 25.02.2002) stellte der Sachverständige bereits 2002 fest:
"[…] dass bereits angesichts der für eine Perforation (des Kieferhöhlenbodens durch ein Implantat) sprechenden Röntgenaufnahme eine spezielle Röntgenkontrolle hätte durchgeführt werden müssen, durch welche – zum Beispiel durch ein CT – man genau hätte feststellen können, ob es zu einer Perforation gekommen sei.“
Eine Behandlung lege artis konnte in Ihrem Fall nur mit einer DVT-Aufnahme geplant werden. Die Berechnungsweise erfolgte nach den Feststellungen des Sachverständigen im Urteil des AG München vom 26.03.2010 (Az.:173 C 31251/08):
"- Lege artis hat der behandelnde Arzt zunächst ein OPG herangezogen, aus dessen Ergebnissen er den Schluss ziehen musste, dass es einer dreidimensionalen, bildgebenden Maßnahme bedurfte.
Die Strahlenbelastung aus dem DVT – einer Fortentwicklung der CT-Technik – war auch nur geringfügig und nicht um ein Vielfaches höher als eine OPG-Maßnahme.
Mit den Rohdaten aus dem DVT alleine hätte der behandelnde Arzt nicht adäquat über bestehende Risiken aufklären können. Die Rohdaten wären zumindest für den medizinischen Laien nicht wesentlich aufschlussreicher gewesen als das OPG.
Erst durch die Visualisierung mit der SIM-Plant-Software konnte der Patientin die Komplikation vor Augen geführt werden, so dass diese die Risiken besser beurteilen und in die Lage versetzt werden konnte, eigenverantwortlich über die Vornahme des Eingriffs zu entscheiden.
- Dementsprechend bedurfte es auch unter dem Gesichtspunkt der medizinischen Notwendigkeit der Transformation der Daten in die SIM-Plant."
Außerdem stellte das Gericht fest:
"Der Beweis der fehlenden medizinischen Notwendigkeit wurde von der Klägerin indes nicht erbracht. Die Klägerin konnte nicht belegen, dass es sich bei den o. g. Leistungen nicht um Behandlungsmaßnahmen handelte, bei denen es nach objektiven medizinischen Befunden und Erkenntnissen zum Zeitpunkt der Behandlung nicht vertretbar war, sie als medizinisch notwendig anzusehen.
Vielmehr hat der gerichtlich bestellte Sachverständige XXX, der dem Gericht als erfahren und zuverlässig bekannt ist, überzeugend, nachvollziehbar und in sich widerspruchsfrei erläutert, dass die Maßnahmen nicht nur vertretbar waren, sondern sogar zwingend zu erfolgen hatten."
Die DVT-Aufnahme war medizinisch notwendig und sollte nach Tarif erstattet werden.
- „Die Herstellung der Schablone kann nicht analog berechnet werden"












