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GOZ 9005
Verwenden einer auf dreidimensionale Daten gestützten Navigationsschablone/chirurgischen Führungsschablone

Verwenden einer auf dreidimensionale Daten gestützten Navigationsschablone/chirurgischen Führungsschablone zur Implantation, ggf. einschließlich Fixierung, je Kiefer

Arbeiten & Organisieren

GOZ 9005 Schnellcheck

Punktzahl:300
Faktoren:1,0 : 16,87 €2,3 : 38,81 €3,5 : 59,05 €
  • Abrechenbar
    • je Kiefer und Implantationssitzung
    • für die Anwendung einer auf dreidimensionalen Daten gestützten Schablone
    • für das Verwenden einer chirurgischen Führungsschablone
    • zur Positionsbestimmung des Implantats unmittelbar vor der Implantatinsertion
    • ggf. einschließlich Fixierung
    • für zusätzliche Material- und Laborkosten (z. B. Herstellung der Schablone, Modelle, Abformmaterial)
  • Zum Leistungsinhalt gehörende Maßnahmen
    • für die Verwendung einer auf dreidimensionalen Daten gestützte Navigationsschablone/chirurgischen Führungsschablone bei der Implantatinsertion
    • ggf. einschließlich Fixierung im Mund
  • Nicht abrechenbar
    • für eine individuelle Schablone zur Diagnostik
    • für eine Röntgenmessschablone
  • Zusätzlich abrechenbar
    • GOZ 0030/GOZ 0040 (Heil- und Kostenplan)
    • GOZ 0050 (Abformung oder Teilabformung eines Kiefers)
    • GOZ 0060 (Abformung beider Kiefer)
    • GOZ 0065 (Optisch-elektronische Abformung)
    • GOZ 5200/GOZ 5220 / GOZ 5230 (Prothesen)
    • GOZ 5250 (Wiederherstellungsmaßnahmen)
    • GOZ 6010 (Dreidimensionale, graphische oder metrische Kiefermodellanalyse)
    • GOZ 8000 (Funktionsanalytische/funktionstherapeutische Maßnahmen)
    • GOZ 9000 (Implantatbezogene Analyse)
    • GOZ 9003 (Orientierungsschablone)
    • GOÄ 5000 ff. (Röntgen)
    • Fotografie analog gemäß § 6 Abs. 1 GOZ
    • andere implantologische Leistungen
    • ggf. zzgl. anfallender Material- und Laborkosten für die Fixierung
    • ggf. zzgl. anfallender Material- und Laborkosten für die Schiene
check
Abrechenbar
  • je Kiefer und Implantationssitzung
  • für die Anwendung einer auf dreidimensionalen Daten gestützten Schablone
  • für das Verwenden einer chirurgischen Führungsschablone
  • zur Positionsbestimmung des Implantats unmittelbar vor der Implantatinsertion
  • ggf. einschließlich Fixierung
  • für zusätzliche Material- und Laborkosten (z. B. Herstellung der Schablone, Modelle, Abformmaterial)
check
Zum Leistungsinhalt gehörende Maßnahmen
  • für die Verwendung einer auf dreidimensionalen Daten gestützte Navigationsschablone/chirurgischen Führungsschablone bei der Implantatinsertion
  • ggf. einschließlich Fixierung im Mund
no-check
Nicht abrechenbar
  • für eine individuelle Schablone zur Diagnostik
  • für eine Röntgenmessschablone
check
Zusätzlich abrechenbar
  • GOZ 0030/GOZ 0040 (Heil- und Kostenplan)
  • GOZ 0050 (Abformung oder Teilabformung eines Kiefers)
  • GOZ 0060 (Abformung beider Kiefer)
  • GOZ 0065 (Optisch-elektronische Abformung)
  • GOZ 5200/GOZ 5220 / GOZ 5230 (Prothesen)
  • GOZ 5250 (Wiederherstellungsmaßnahmen)
  • GOZ 6010 (Dreidimensionale, graphische oder metrische Kiefermodellanalyse)
  • GOZ 8000 (Funktionsanalytische/funktionstherapeutische Maßnahmen)
  • GOZ 9000 (Implantatbezogene Analyse)
  • GOZ 9003 (Orientierungsschablone)
  • GOÄ 5000 ff. (Röntgen)
  • Fotografie analog gemäß § 6 Abs. 1 GOZ
  • andere implantologische Leistungen
  • ggf. zzgl. anfallender Material- und Laborkosten für die Fixierung
  • ggf. zzgl. anfallender Material- und Laborkosten für die Schiene
  • Abrechnungsbestimmung

    Die verwendeten Fixierungselemente sowie die Material- und Laborkosten der Navigationsschablone sind gesondert berechnungsfähig.

  • Dokumentation
    • Angabe des Kiefers/Regio
  • Verbrauchsmaterial

    Berechnungsfähige Materialien im Bereich Implantologie

    1. Implantate und Implantatkomponenten
      - enossale Implantate
      - Verschlussschrauben
      - Gingivaformer
      - temporäre Implantate (z. B. orthodontische Implantate)
      - implantatprovisorische Aufbauelemente

    2. Einmal verwendbare Instrumente
      - einmal verwendbare Implantatfräsen
      - einmal verwendbare Explantationsfräsen
      - einmal verwendbare Knochenkollektoren oder Knochenschaber

    3. Knochenersatz- und Augmentationsmaterialien
      - autologer Knochen (inkl. Aufbereitung)
      - allogene, xenogene oder synthetische Knochenersatzmaterialien
      - Knochenersatzgranulate, -blöcke oder -pasten

    4. Materialien zur Gewebe- und Knochenregeneration
      - resorbierbare und nicht resorbierbare Membranen
      - Barrieren (z. B. Titan- oder Kollagenmembranen)
      - Materialien zur Fixierung von Membranen (Pins, Schrauben, Tacks)

    5. Osteosynthese- und Fixationsmaterial
      - Osteosyntheseschrauben
      - Osteosyntheseplatten
      - Titannetze

    6. Naht- und Blutstillungsmaterialien
      - atraumatisches Nahtmaterial
      - Materialien zum Verschluss oberflächlicher Blutungen
      - Materialien bei hämorrhagischen Diathesen
      - Materialien zum Schutz anatomischer Strukturen (z. B. Nervenschutz)

    7. Schablonen und navigationsbezogene Materialien
      - Röntgenmessschablonen
      - Orientierungs-/Positionierungsschablonen
      - Navigationsschablonen / chirurgische Führungsschablonen
      - Fixierungselemente für Schablonen


    Materialabrechnung in der Implantologie nach GOZ

    Grundsatz:
    Abrechenbare Materialien werden nach GOZ 1:1 als Auslagenersatz berechnet – ohne Aufschläge, ohne Gewinnmarge, zum tatsächlichen Einkaufspreis. Es dürfen nur tatsächlich verwendete Materialien berechnet werden.


    Zentrale Abrechnungsregeln

    • 1:1-Abrechnung
      Es dürfen ausschließlich die tatsächlich entstandenen Kosten angesetzt werden (Einkaufspreis). Aufschläge, Pauschalen, Lagerkosten oder Kalkulationszuschläge sind nicht zulässig


    • Mehrwertsteuer
      Die gesetzliche MwSt. darf und muss weiterberechnet werden, wenn sie angefallen ist, → Abrechnung also: Netto-Einkaufspreis + MwSt.


    • Keine Doppelberechnung
      Materialien, die laut GOZ bereits mit der Gebühr abgegolten sind (Praxiskosten), dürfen nicht separat berechnet werden (§ 4 Abs. 3 GOZ).


    • Nur ausdrücklich erlaubte Materialien
      In der Implantologie sind z. B. Implantate, Implantatteile, Knochenersatzmaterialien, Membranen, Fixationsmaterialien, atraumatisches Nahtmaterial etc. explizit als gesondert berechnungsfähig genannt.


    • Transparenzpflicht auf der Rechnung
      Die Rechnung muss enthalten (§ 10 GOZ):
      • Art des Materials
      • Menge
      • Einzelpreis
      • ggf. Belege/Nachweise auf Verlangen des Patienten


    • Keine Steigerung, kein Faktor
      Materialkosten unterliegen nicht dem Steigerungsfaktor – sie sind keine Gebühren, sondern Auslagenersatz (§ 9 GOZ).


    Merksatz für die Praxis
    Material = Selbstkosten + MwSt., transparent, ohne Zuschläge.

  • Kommentare
    • Spitta Kommentar

      Die ggf. verwendeten Fixierungselemente in der Implantationssitzung sowie die Material- und Laborkosten der Navigationsschablone sind gesondert berechnungsfähig.

      Bei Verwendung einer Orientierungsschablone sind die Material- und Laborkosten gesondert berechnungsfähig. Die Eingliederung einer individuell gefertigten Schablone ist in der Leistungsbeschreibung nicht enthalten und muss analog gemäß § 6 Abs. 1 GOZ berechnet werden.

      Der Mehraufwand bei der Verwendung einer oder auch mehrerer Schablonen, intraoperativ bei der Insertion mehrerer Implantate in einem Kiefer, in einer Sitzung, ist nur durch Gestaltung des Steigerungsfaktors abbildbar.

      Bei Verwendung derselben oder einer anderen Schablone in zeitlich getrennten Implantationssitzungen ist die Leistung je Sitzung berechenbar.

      Die Verwendung der Schablone ist ggf. auch berechnungsfähig, wenn die Implantatinsertion nicht durchgeführt wird.

      Die Honorierung reicht nicht aus, um die Leistung sachgerecht abzubilden. Wegen der sehr hohen Kosten für Instrumente, Geräte etc. und wegen des hohen Systemaufwandes können die Kosten nur über eine Vereinbarung gemäß § 2 Abs. 1 und 2 GOZ abgedeckt werden.

    • BZÄK Kommentar

      Kommentar zur Leistungsbeschreibung

      Die Gebührennummer beschreibt die Verwendung einer Navigationsschablone im Rahmen der Einbringung eines oder mehrerer Implantate. Sie dient der zielgenauen Führung der Bohrung für die Implantate im Sinne einer Bohrschablone. Die Berechnung der Leistung setzt eine Schablone voraus, die auf eine Erhebung dreidimensionaler Daten gestützt ist. Die Gewinnung der dreidimensionalen Analysedaten ist gesondert berechnungsfähig. Eine ggf. während der Implantation erforderliche Fixierung der Schablone ist bis auf die anfallenden Material- und Laborkosten in der Leistung enthalten.

      Die Leistung ist je Kiefer, in dem eine Implantation geplant ist, berechnungsfähig, also auch, wenn es zur Implantation selbst nicht mehr gekommen ist. Der zahnärztliche Aufwand im Zusammenhang mit der Herstellung der Schablone ist im Leistungstext nicht beschrieben und kann daher nach § 6 Abs. 1 analog berechnet werden.

      Zusätzlicher Aufwand

      • Mehraufwand bei der Insertion mehrerer Implantate
      • Erschwernis bei der Positionierung
      • u. v. m.

      Zusätzlich berechnungsfähige Leistungen

      • Planungsmodelle GOZ 0050, GOZ 0060
      • Röntgendiagnostik GOÄ 5000 ff.
      • Fotografie GOZ § 6 Abs. 1
      • Implantatplanung GOZ 9000
      • Heil- und Kostenplanung GOZ 0030
      • Implantologische Leistungen GOZ 9010
      • Herstellung der Schablonen GOZ § 6 Abs. 1
      • Virtuelle Implantation mittels DVT GOZ § 6 Abs. 1
      • u. v. m.
    • BMG Kommentar

      Begründung des BMG zum Entwurf der GOZ 2012 (Auszug)

      „Zu den Leistungen nach den Nummern 9003 und 9005:

      Die Leistungen nach den Nummern 9003 und 9005 bilden die Nutzung spezieller Schablonen für die Einbringung des Implantats in den Kieferknochen ab. Die Leistung nach der Nummer 9003 beschreibt eine Schablone (Orientierungs- oder Positionierungsschablone), die der Positionierung des Implantates nach prothetischen Maßgaben entspricht, d. h. diese Art der Schablone gibt die Implantatposition vor, die für eine nachfolgende Kronenversorgung günstig erscheint. In Erweiterung hierzu bildet die Leistung nach der Nummer 9005 die Anwendung einer auf dreidimensionale Daten gestützten Schablone (Navigations- oder chirurgische Führungsschablone) ab. Hierbei wird zusätzlich zu der o. a. prothetischen Positionierung des Implantates das individuelle Knochenangebot exakt berücksichtigt, sodass diese Art der Schablone z. B. die Tiefenpositionierung und Winkelstellung des Implantates im Knochenlager vorgibt.“

  • Kurztipps für die Praxis
    • Die GOZ-Nr. 9005 setzt zwingend eine 3-D-basierte Planung voraus.
    • Die Leistung betrifft ausschließlich die Verwendung der Navigationsschablone.
    • abrechenbar je Kiefer, auch wenn es nicht zur Implantation kommt
    • virtuelle Implantation und Schablonenherstellung sind nicht Leistungsbestandteil und analog nach § 6 Abs. 1 GOZ abrechenbar
    • Das DVT ist zusätzlich nach GOÄ abrechenbar.
    • Fixierung der Schablone ist enthalten, Fixierungsmaterial zusätzlich berechnungsfähig
    • Die GOZ-Nr. 9005 ist nicht neben der GOZ-Nr. 9003 berechnungsfähig.
    • Eine klare Dokumentation der 3-D-Planung und navigierten Implantation ist entscheidend.
  • Fallbeispiele
    • Implantologische Kernleistungen


      Kombinationen & Ausschlüsse
      (0)GOZ-Nr.LeistungstextKombinierbar mitNicht kombinierbar/Einschränkungen
      9000Implantatbezogene Analyse & PlanungDiagnostik (Röntgen, Modelle), chirurgische & prothetische Implantatleistungeneinmal je Kiefer und Sitzung
      9003Orientierungsschablone9010Material- & Laborkosten separat
      9005Navigationsschablone9010Fixierungselemente & Laborkosten separat
      9010Implantatinsertion9003 / 9005, 9090, Augmentationen, Sinuslift, Bone Splitting (9100 ff.)nicht neben 9040, 9050
      9020Temporäres/orthodontisches Implantatggf. kieferorthopädische Leistungen
      9040Freilegung + Einfügen Aufbauelementeprothetische Leistungennicht kombinierbar mit 9010, 9050
      9050Entfernen/Wiedereinsetzen von Aufbauelementennicht neben 9010 und 9040; max. 3 × je Implantat, 1 × je Sitzung
      9060Austausch Sekundärteil (Reparatur)max. 1 × je Implantat und Sitzung
      9090Knochengewinnung & -implantation9010, 9020, 9110, 9120, 9140nicht neben 9100 Einmalinstrumente separat berechnungsfähig


      Augmentative Maßnahmen – Kombinationsregeln
      (0)GOZ-Nr.LeistungstextKombinierbar mitNicht kombinierbar/Einschränkungen
      9100Augmentation ohne Stabilisierungsmaßnahmen9010nicht mit 9130, 9090
      9110→ nur ½ Gebühr von 9100
      99110→ nur ⅓ Gebühr von 9100
      9110Interner Sinuslift9010nicht mit 9120 oder 9130 an derselben Implantatkavität
      9120Externer Sinuslift9010nicht mit 9110 an derselben Implantatkavität
      9130Bone Splitting/ Distraktion9010nicht mit 9100 und 9110
      9140Intraorale KnochenentnahmeAugmentationenbei mehreren Knochenblöcken → doppelte Gebühr
      9150Osteosynthese (Fixation Augmentat)zusätzlich zu 9100eigenständige Zusatzleistung


      Materialentfernung & Revision
      (0)GOZ-Nr.LeistungstextKombinierbar mitNicht kombinierbar/Einschränkungen
      9160Entfernung unter Schleimhaut liegender Materialienje Kieferhälfte/Frontzahnbereich
      9170Entfernung im Knochen liegender MaterialienImplantatentfernung selbst → 3000 / 3030, nicht 9170


      Wichtige allgemeine Ausschlüsse (Abschnitt K)
      (0)RegelBedeutung
      Primäre Wundversorgungimmer Bestandteil der K-Leistungen, nicht separat berechnungsfähig
      Implantate & Implantatteileimmer gesondert berechnungsfähig
      Knochenersatzmaterial, Membranen, Fixierungenzusätzlich berechnungsfähig
      Explantation eines Implantatsnicht 9170, sondern 3000/3030


      Typische Kombinationsbeispiele
      (0)BehandlungssituationKorrekte GOZ-Kombination
      Implantat mit Planung & Schablone9000 + 9005 + 9010
      Implantat + Knochengewinnung und Aufbereitung9010 + 9090
      Implantat + Augmentation9010 + 9100
      Implantat + Bone Splitting9010 + 9130
      Implantat + interner Sinuslift9010 + 9110
      Implantat + Augmentation + externer Sinuslift9010 + 9120 + ⅓ × 9100
      Augmentation + Knochenblock und Osteosynthese9100 + 9140 2x + 9150
    • Abrechnungsbeispiel 1: Implantatplanung und Diagnostik präoperativ


      Fallbeschreibung

      Der Patient erscheint zur Implantatplanung. Es wird eine dentale Volumentomographie (DVT) durchgeführt. Die Befunde werden mit dem Patienten besprochen. Anhand des DVT erfolgt die implantatbezogene Analyse und Auswertung. Nach dem präoperativen Gespräch über den Behandlungsablauf und mögliche Risiken wird dem Patienten der individuelle Aufklärungsbogen ausgehändigt.

      (0)LeistungsbeschreibungGOZ/GOÄAnz.Bemerkungen
      Abfertigung des DVT zzgl. Zuschlag für computergesteuerte AnalyseÄ5370
      Ä5377
      1
      1

      Befundung des DVT


      Virtuelle Implantation§ 6 Abs. 1 GOZ1analog
      Implantatbezogene Analyse und Auswertung90001
      Ausführliche Beratung des Patienten über Untersuchungsergebnisse, geplante Maßnahmen und OperationsrisikenÄ11
      Aufklärungsbogen mitgegeben



      Hinweise für die Praxis

      • Die virtuelle Implantation ist nicht Bestandteil der GOZ-Leistung und kann analog nach § 6 Abs. 1 GOZ berechnet werden.
      • DVT und computergesteuerte Analyse sind nach GOÄ abrechenbar.
    • Abrechnungsbeispiel 2: Implantation mit Freilegung nach Einheilphase


      Fallbeschreibung

      Nach erfolgter Implantatdiagnostik und Vorbesprechung erscheint die Patientin zur Implantation. Das Implantat kann komplikationslos und ohne Knochenergänzungsmaßnahmen inseriert werden. Die Einheilung erfolgt subgingival. Nach Versorgung der Wunde und Naht wird eine postoperative Kontrollaufnahme angefertigt und die Patientin mit entsprechenden Verhaltenshinweisen entlassen.

      Am nächsten Tag erscheint die Patientin zur Wundkontrolle. Eine Woche später erfolgt eine weitere Wundkontrolle mit stadiengerechter Wundheilung, sodass die Fäden entfernt werden. Drei Monate später erscheint die Patientin zur Freilegung des Implantates. Nach Freilegung, Einfügen des Gingivaformers sowie erneuter Röntgenkontrolle wird die Patientin mit Terminen für die rekonstruktive Phase entlassen.


      1. Sitzung (Implantation)

      (0)LeistungsbeschreibungGOZ/GOÄAnz.Bemerkungen
      Leitungsanästhesie 3601001zzgl. Material Anästhetikum
      Infiltrationsanästhesie 3600901zzgl. Material Anästhetikum
      Implantation90101zzgl. Implantat + Verschlussschraube
      OP-Zuschlag05301
      RöntgenkontrollaufnahmeÄ50001
      Wundversorgung und Naht

      Nahtmaterial gesondert berechnungsfähig
      einmal verwendbare Implantatfräsen

      gesondert berechnungsfähig


      2. Sitzung (postoperativ)

      (0)LeistungsbeschreibungGOZ/GOÄAnz.Bemerkungen
      Wundkontrolle32901


      3. Sitzung (nach 7 Tagen)

      (0)LeistungsbeschreibungGOZ/GOÄAnz.Bemerkungen
      Wundkontrolle32901
      Nahtentfernung33001


      4. Sitzung (Implantation)

      (0)LeistungsbeschreibungGOZ/GOÄAnz.Bemerkungen
      Eingehende Untersuchung und Beratung00101

      Ä11
      Infiltrationsanästhesie 3600901zzgl. Material Anästhetikum
      Freilegung90401
      RöntgenkontrollaufnahmeÄ50001
      Einfügen Gingivaformer

      Materialkosten gesondert berechnungsfähig


      Hinweise für die Praxis

      • OP-Zuschlag 0530 nur einmal pro Sitzung
      • Implantatmaterialien, Fräsen und Gingivaformer sind gesondert berechnungsfähig.
  • Textbausteine
    • „Die Herstellung der Schablone kann nicht analog berechnet werden"

      Die Behauptung Ihrer Krankenversicherung, dass die Herstellung der Schablone nicht berechnet werden darf, da diese integraler Bestandteil der Leistung sei, ist nicht korrekt.

      Die GOZ 9003 beschreibt die Verwendung einer Orientierungsschablone/Positionierungsschablone zur Implantation, je Kiefer.

      Die GOZ 9005 beschreibt die Verwendung einer auf dreidimensionalen Daten gestützten Navigationsschablone/chirurgischen Führungsschablone, je Kiefer.

      Wie Sie an der Leistungsbeschreibung unschwer erkennen können, wurde mit dieser nur die Verwendung, also das Einbringen und das Fixieren der Schablone, beschrieben.

      Für die Herstellung müssen vorbereitende Maßnahmen durchgeführt werden. Der Behandler muss unter anderem die Positionierung vornehmen, den Winkel des Bohrkanals vorgeben usw.

      Es ist nicht so, dass ein Abdruck vom Kiefer angefertigt wird und mit einem Modell im zahntechnischen Labor eine einfache Schablone hergestellt wird. Da wäre die Gefahr groß, dass das Implantat nicht dorthin kommt, wo das Knochenangebot ausreichend ist. Es könnte zu Nervverletzungen oder Knochenabsplitterung kommen. Um all dies zu vermeiden, musste Ihr Behandler im Vorfeld das Modell ausmessen, mit Ihrem Röntgenbild vergleichen, und die Positionen unter diesen Aspekten festlegen. Dann erst kann die Schablone zur Anwendung kommen. Diese Leistungen sind nicht mit dem Anwenden selbst abgegolten und wurden mit einer Analogleistung nach den Vorgaben des § 6 Abs. 1 GOZ berechnet.

      Eine Leistung, die in der Gebührenordnung nicht beschrieben ist, kann analog berechnet werden. Es sollte hierfür eine nach Art, Zeit- und Kostenaufwand gleichwertige Leistung herangezogen werden. Genau das haben wir getan. Die Rechnungsstellung erfolgte nach den Maßgaben des § 10 GOZ.

      Die Rechnung ist gebührenrechtlich korrekt.

      Bitte reichen Sie diese Informationen an Ihre Krankenversicherung weiter, damit eine Nacherstattung erfolgen kann.

    • „Bei Implantation medizinisch nicht notwendig"

      Ihre Krankenversicherung erstattet Ihre Behandlungskosten nicht vollständig. Die Argumentation hierzu ist, dass die Anfertigung einer DVT-Aufnahme zu teuer und medizinisch nicht notwendig sei, da eine OPG-Aufnahme eine ausreichende Planung ermöglicht.

      Die digitale Volumentomographie ist eine Möglichkeit, von Ihren Zähnen und Kiefern eine dreidimensionale Aufnahme anzufertigen. Diese ermöglicht Ihrem Zahnarzt eine sehr genaue Befundung der Situation.

      In Ihrem Fall geht es um eine komplizierte Operation. Für die geplante Implantation muss die Kieferhöhle verkleinert werden. Ihr Knochenangebot – sichtbar anhand des bereits angefertigten OPGs – ist sehr gering, so dass größere Knochenaufbaumaßnahmen geplant werden müssen. Um die genaue Planung durchzuführen, war es unerlässlich, eine dreidimensionale Aufnahme des Kiefers anzufertigen.

      In einem Urteil des OLG Köln (Az.: 5 U 179/99 vom 25.02.2002) stellte der Sachverständige bereits 2002 fest:

      "[…] dass bereits angesichts der für eine Perforation (des Kieferhöhlenbodens durch ein Implantat) sprechenden Röntgenaufnahme eine spezielle Röntgenkontrolle hätte durchgeführt werden müssen, durch welche – zum Beispiel durch ein CT – man genau hätte feststellen können, ob es zu einer Perforation gekommen sei.“

      Eine Behandlung lege artis konnte in Ihrem Fall nur mit einer DVT-Aufnahme geplant werden. Die Berechnungsweise erfolgte nach den Feststellungen des Sachverständigen im Urteil des AG München vom 26.03.2010 (Az.:173 C 31251/08):

      "- Lege artis hat der behandelnde Arzt zunächst ein OPG herangezogen, aus dessen Ergebnissen er den Schluss ziehen musste, dass es einer dreidimensionalen, bildgebenden Maßnahme bedurfte.

      • Die Strahlenbelastung aus dem DVT – einer Fortentwicklung der CT-Technik – war auch nur geringfügig und nicht um ein Vielfaches höher als eine OPG-Maßnahme.

      • Mit den Rohdaten aus dem DVT alleine hätte der behandelnde Arzt nicht adäquat über bestehende Risiken aufklären können. Die Rohdaten wären zumindest für den medizinischen Laien nicht wesentlich aufschlussreicher gewesen als das OPG.

      • Erst durch die Visualisierung mit der SIM-Plant-Software konnte der Patientin die Komplikation vor Augen geführt werden, so dass diese die Risiken besser beurteilen und in die Lage versetzt werden konnte, eigenverantwortlich über die Vornahme des Eingriffs zu entscheiden.

      • Dementsprechend bedurfte es auch unter dem Gesichtspunkt der medizinischen Notwendigkeit der Transformation der Daten in die SIM-Plant."

      Außerdem stellte das Gericht fest:

      "Der Beweis der fehlenden medizinischen Notwendigkeit wurde von der Klägerin indes nicht erbracht. Die Klägerin konnte nicht belegen, dass es sich bei den o. g. Leistungen nicht um Behandlungsmaßnahmen handelte, bei denen es nach objektiven medizinischen Befunden und Erkenntnissen zum Zeitpunkt der Behandlung nicht vertretbar war, sie als medizinisch notwendig anzusehen.

      Vielmehr hat der gerichtlich bestellte Sachverständige XXX, der dem Gericht als erfahren und zuverlässig bekannt ist, überzeugend, nachvollziehbar und in sich widerspruchsfrei erläutert, dass die Maßnahmen nicht nur vertretbar waren, sondern sogar zwingend zu erfolgen hatten."

      Die DVT-Aufnahme war medizinisch notwendig und sollte nach Tarif erstattet werden.

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