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GOZ 9140
Intraorale Entnahme von Knochen

Intraorale Entnahme von Knochen außerhalb des Aufbaugebietes ggf. einschließlich Aufbereitung des Knochenmaterials und/oder der Aufnahmeregion, einschließlich der notwendigen Versorgung der Entnahmestelle, je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich

Arbeiten & Organisieren

GOZ 9140 Schnellcheck

Punktzahl:650
Faktoren:1,0 : 36,56 €2,3 : 84,08 €3,5 : 127,95 €
  • Abrechenbar
    • je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich
    • für die intraorale Entnahme von Knochen außerhalb des Aufbaugebietes:
      • einschließlich Aufbereitung des Knochenmaterials und/oder der Aufnahmeregion, der notwendigen Versorgung der Entnahmestelle
  • Zum Leistungsinhalt gehörende Maßnahmen
    • intraorale Entnahme von Knochen außerhalb des Aufbaugebietes
    • ggf. einschließlich Aufbereitung des Knochenmaterials
    • ggf. Aufbereitung der Aufnahmeregion
    • einschließlich notwendiger Versorgung der Entnahmestelle
    • Wundversorgung ohne zusätzliche Lappenbildung
  • Nicht abrechenbar
    • für die intraorale Einbringung von Knochenmaterial
    • für die extraorale Entnahme von Knochen
    • für die Knochenentnahme im Rahmen von Kieferbruchbehandlungen
  • Zusätzlich abrechenbar
    • GOZ 8000 (Oberflächenanästhesie)
    • GOZ 0090 (Infiltrationsanästhesie)
    • GOZ 0100 (Leitungsanästhesie)
    • GOZ 0510 (OP-Zuschlag für Leistungen von 500 bis 799 Punkten)
    • GOZ 3050 (Stillung einer übermäßigen Blutung)
    • GOZ 3060 (Stillung einer übermäßigen Blutung durch Abbinden oder Umstechen des Gefäßes, oder durch Knochenbolzung)
    • GOZ 3100 (Plastische Deckung)
    • GOZ 4110 (Auffüllen von parodontalen Knochendefekten)
    • GOZ 4138 (Verwendung einer Membran)
    • GOZ 9000 ff. (Implantologische Leistungen)
    • GOZ 9000 (Knochengewinnung und -implantation)
    • GOZ 9100 (Augmentation)
    • GOZ 9110 (Interner Sinuslift)
    • GOZ 9120 (Externer Sinuslift)
    • GOZ 9130 (Bone Splitting)
    • GOZ 9150 (Fixation/Stabilisierung Osteosynthese)
    • GOÄ 2700 (Anlegen von Stütz-, Halte- oder Hilfsvorrichtungen, z. B. Verbandplatte)
    • GOÄ 5000 ff. (Röntgen)

    Prothetik, Interiimsversorgung

check
Abrechenbar
  • je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich
  • für die intraorale Entnahme von Knochen außerhalb des Aufbaugebietes:
    • einschließlich Aufbereitung des Knochenmaterials und/oder der Aufnahmeregion, der notwendigen Versorgung der Entnahmestelle
check
Zum Leistungsinhalt gehörende Maßnahmen
  • intraorale Entnahme von Knochen außerhalb des Aufbaugebietes
  • ggf. einschließlich Aufbereitung des Knochenmaterials
  • ggf. Aufbereitung der Aufnahmeregion
  • einschließlich notwendiger Versorgung der Entnahmestelle
  • Wundversorgung ohne zusätzliche Lappenbildung
no-check
Nicht abrechenbar
  • für die intraorale Einbringung von Knochenmaterial
  • für die extraorale Entnahme von Knochen
  • für die Knochenentnahme im Rahmen von Kieferbruchbehandlungen
check
Zusätzlich abrechenbar
  • GOZ 8000 (Oberflächenanästhesie)
  • GOZ 0090 (Infiltrationsanästhesie)
  • GOZ 0100 (Leitungsanästhesie)
  • GOZ 0510 (OP-Zuschlag für Leistungen von 500 bis 799 Punkten)
  • GOZ 3050 (Stillung einer übermäßigen Blutung)
  • GOZ 3060 (Stillung einer übermäßigen Blutung durch Abbinden oder Umstechen des Gefäßes, oder durch Knochenbolzung)
  • GOZ 3100 (Plastische Deckung)
  • GOZ 4110 (Auffüllen von parodontalen Knochendefekten)
  • GOZ 4138 (Verwendung einer Membran)
  • GOZ 9000 ff. (Implantologische Leistungen)
  • GOZ 9000 (Knochengewinnung und -implantation)
  • GOZ 9100 (Augmentation)
  • GOZ 9110 (Interner Sinuslift)
  • GOZ 9120 (Externer Sinuslift)
  • GOZ 9130 (Bone Splitting)
  • GOZ 9150 (Fixation/Stabilisierung Osteosynthese)
  • GOÄ 2700 (Anlegen von Stütz-, Halte- oder Hilfsvorrichtungen, z. B. Verbandplatte)
  • GOÄ 5000 ff. (Röntgen)

Prothetik, Interiimsversorgung

  • Abrechnungsbestimmung

    Bei Entnahme von einem oder mehreren Knochenblöcken ist das Doppelte der Gebühr nach der Nummer 9140 berechnungsfähig. Von einem Knochenblock im Sinne dieser Abrechnungsbestimmung ist auszugehen, wenn dieser bei der Implantation eigenständig fixiert werden muss.

  • Dokumentation
    • Regio Knochenentnahmen (außerhalb des Aufbaugebiets)
    • Techniken zur Knochenentnahme
    • Aufbereitungstechniken des Knochenmaterials
    • Vorbereiten der Regio für Aufnahme des Knochenmaterials
    • Wundversorgung der Knochenentnahmeregio
  • Verbrauchsmaterial

    Berechnungsfähige Materialien im Bereich Implantologie

    1. Implantate und Implantatkomponenten
      - enossale Implantate
      - Verschlussschrauben
      - Gingivaformer
      - temporäre Implantate (z. B. orthodontische Implantate)
      - implantatprovisorische Aufbauelemente

    2. Einmal verwendbare Instrumente
      - einmal verwendbare Implantatfräsen
      - einmal verwendbare Explantationsfräsen
      - einmal verwendbare Knochenkollektoren oder Knochenschaber

    3. Knochenersatz- und Augmentationsmaterialien
      - autologer Knochen (inkl. Aufbereitung)
      - allogene, xenogene oder synthetische Knochenersatzmaterialien
      - Knochenersatzgranulate, -blöcke oder -pasten

    4. Materialien zur Gewebe- und Knochenregeneration
      - resorbierbare und nicht resorbierbare Membranen
      - Barrieren (z. B. Titan- oder Kollagenmembranen)
      - Materialien zur Fixierung von Membranen (Pins, Schrauben, Tacks)

    5. Osteosynthese- und Fixationsmaterial
      - Osteosyntheseschrauben
      - Osteosyntheseplatten
      - Titannetze

    6. Naht- und Blutstillungsmaterialien
      - atraumatisches Nahtmaterial
      - Materialien zum Verschluss oberflächlicher Blutungen
      - Materialien bei hämorrhagischen Diathesen
      - Materialien zum Schutz anatomischer Strukturen (z. B. Nervenschutz)

    7. Schablonen und navigationsbezogene Materialien
      - Röntgenmessschablonen
      - Orientierungs-/Positionierungsschablonen
      - Navigationsschablonen / chirurgische Führungsschablonen
      - Fixierungselemente für Schablonen


    Materialabrechnung in der Implantologie nach GOZ

    Grundsatz:
    Abrechenbare Materialien werden nach GOZ 1:1 als Auslagenersatz berechnet – ohne Aufschläge, ohne Gewinnmarge, zum tatsächlichen Einkaufspreis. Es dürfen nur tatsächlich verwendete Materialien berechnet werden.


    Zentrale Abrechnungsregeln

    • 1:1-Abrechnung
      Es dürfen ausschließlich die tatsächlich entstandenen Kosten angesetzt werden (Einkaufspreis). Aufschläge, Pauschalen, Lagerkosten oder Kalkulationszuschläge sind nicht zulässig


    • Mehrwertsteuer
      Die gesetzliche MwSt. darf und muss weiterberechnet werden, wenn sie angefallen ist, → Abrechnung also: Netto-Einkaufspreis + MwSt.


    • Keine Doppelberechnung
      Materialien, die laut GOZ bereits mit der Gebühr abgegolten sind (Praxiskosten), dürfen nicht separat berechnet werden (§ 4 Abs. 3 GOZ).


    • Nur ausdrücklich erlaubte Materialien
      In der Implantologie sind z. B. Implantate, Implantatteile, Knochenersatzmaterialien, Membranen, Fixationsmaterialien, atraumatisches Nahtmaterial etc. explizit als gesondert berechnungsfähig genannt.


    • Transparenzpflicht auf der Rechnung
      Die Rechnung muss enthalten (§ 10 GOZ):
      • Art des Materials
      • Menge
      • Einzelpreis
      • ggf. Belege/Nachweise auf Verlangen des Patienten


    • Keine Steigerung, kein Faktor
      Materialkosten unterliegen nicht dem Steigerungsfaktor – sie sind keine Gebühren, sondern Auslagenersatz (§ 9 GOZ).


    Merksatz für die Praxis
    Material = Selbstkosten + MwSt., transparent, ohne Zuschläge.

  • Kommentare
    • Spitta Kommentar

      Die GOZ 9140 wird berechnet für die intraorale Entnahme von Knochen, Knochenteilen oder Knochenblöcken. Die Aufbereitung des Knochenmaterials sowie die Lagerbildung der Aufnahmeregion sind mit der Leistung abgegolten. Die Leistung ist nur berechenbar, wenn es sich um Knochenentnahme außerhalb des Aufbaugebietes handelt (getrennte Schnittführung).

      Bei Entnahme eines oder mehrerer Knochenblöcke ist das Doppelte der Gebühr nach GOZ 9140 berechnungsfähig.

      Von einem Knochenblock im Sinne dieser Abrechnungsbestimmung ist auszugehen, wenn dieser bei der Implantation eigenständig fixiert werden muss.

      Die primäre Wundversorgung (z. B. Reinigen der Wunde, Wundverschluss ohne zusätzliche Lappenbildung, ggf. einschließlich Fixieren eines plastischen Wundverbandes) ist Bestandteil der Leistungen nach Abschnitt K und nicht gesondert berechnungsfähig.

      Ergänzende Maßnahmen zur Osteosynthese, das Einbringen von Barrieren einschließlich Fixierungsmaßnahmen sowie deren Entfernung werden zusätzlich berechnet.

      Bei einer Kieferbruchbehandlung anfallende Knochengewinnung, -aufbereitung, und -transplantation werden nach GOÄ (GOÄ 2253 ff.) berechnet.

      Werden Spalträume mit Knochenersatzmaterial aufgefüllt, ist diese Maßnahme separat berechenbar.

      OP-Zuschlag möglich! Bei Durchführung mehrerer nicht stationärer zahnärztlich-chirurgischer Leistungen an einem Behandlungstag ist der OP-Zuschlag nur einmal berechnungsfähig. Der Zuschlag wird der am höchsten bewerteten chirurgischen Leistung zugeordnet.

    • BZÄK Kommentar

      Kommentar zur Leistungsbeschreibung

      Diese Nummer umfasst die intraorale Entnahme von Knochen, Knochenteilen oder Knochenblöcken und schließt die Aufbereitung des Knochenmaterials durch z. B. Dekortikation, Zerkleinerung, Zermahlung oder Zuschneidung ein. Die einfache Wundversorgung der Entnahmestelle und die Konditionierung bzw. Lagerbildung der Aufnahmeregion ist ebenfalls abgegolten. Berechnungsvoraussetzung ist die Knochenentnahme außerhalb des Aufbaugebietes, d.h. im Falle einer ortsunterschiedlichen, eigenständigen Knochenentnahme außerhalb des Aufbaugebietes bei Verbleib einer intakten Knochenbarriere zwischen Entnahmestelle und Aufbaugebiet. Die Berechnung erfolgt je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich. Im Falle der Entnahme von einem oder mehreren Knochenblöcken, die einer Fixierung im Aufnahmegebiet bedürfen, ist das Doppelte der Nummer berechnungsfähig. Knochenentnahme im Rahmen von Kieferbruchbehandlungen sind entsprechend der Vorschrift des § 6 Abs. 2 (GOZ) nach der Nummer 2253 (GOÄ) zu berechnen. Das Auffüllen von Spalträumen mit Knochenersatzmaterial, zusätzliche Maßnahmen zur Osteosynthese und/oder das Einbringen resorbierbarer oder nicht resorbierbarer Barrieren einschließlich Fixierungsmaßnahmen sind gesondert berechnungsfähig. Die Entfernung des Barriere-/Osteosynthesematerials kann ebenfalls gesondert berechnet werden.Plastische Maßnahmen, die über den primären Wundverschluss hinausgehen, sind gesondert zu berechnen. Bei dieser Leistung fällt zusätzlich der OP-Zuschlag nach der Nummer 0510 an, sofern es sich um die höchste zuschlagsfähige Leistung am Operationstag handelt und kein OP-Zuschlag aus der GOÄ zur Berechnung kommt.

      Zusätzlicher Aufwand

      • Problematische Kreislaufverhältnisse
      • Vorliegen von Wundheilungsstörungen (z. B. Diabetes)
      • Operationsfeld in Gefäßnähe
      • Zusätzliche Aufbereitung des Knochentransplantates
      • Extrem harter und kompakter Knochen
      • Extrem weicher und duktiler Knochen
      • Entnahmestelle im posterioren Bereich
      • Erschwernis bei der Fixation des Transplantates
      • Ungünstige Schleimhautverhältnisse zur primären Wunddeckung
      • u. v. m.

      Zusätzlich berechnungsfähige Leistungen

      • Röntgendiagnostik GOÄ 5000 ff.
      • Schmerzausschaltung GOZ 0090, GOZ 0100
      • Stillung einer übermäßigen Blutung, die das typische Maß des Eingriffs übersteigt oder eine Unterbrechung des Eingriffs erfordert GOZ 3050
      • Stillung einer Blutung durch Abbinden oder Umstechen eines Gefäßes oder durch Knochenbolzung GOZ 3060
      • Augmentation GOZ 9100
      • Stabilisierung oder Fixierung des Augmentates GOZ 9150
      • Bone Splitting GOZ 9130
      • Auffüllen von parodontalen Knochendefekten GOZ 4110
      • Aufbau des Alveolarfortsatzes GOZ 9100
      • Knochentransplantation GOZ 9090
      • Interner Sinuslift GOZ 9110
      • Externer Sinuslift GOZ 9120
      • Implantologische Leistungen GOZ 9000 ff.
      • Einbringung von Membranen GOZ 4138
      • Plastischer Wundverschluss GOZ 3100
      • Anlegen von Stütz-, Halte- oder Hilfsvorrichtungen GOÄ 2700
      • ggf. Zuschlag für ambulantes Operieren nach Abschnitt L
      • u. v. m.
    • BMG Kommentar

      Begründung des BMG zum Entwurf der GOZ 2012 (Auszug)

      „Zu der Leistung nach der Nummer 9140:

      Die Leistung nach der Nummer 9140 beinhaltet die intraorale Entnahme von Knochen z. B. am Kinn oder im Unterkiefer retromolar. Die extraorale Entnahme von Knochen, z. B. aus dem Beckenkamm oder Schädelkalotte, unterliegt wie bisher entsprechenden Gebührenpositionen der GOÄ. Die intraorale Einbringung von Knochenmaterial wird durch die Leistung nach der Nummer 9100 und ggf. 9150 abgebildet.“

  • Kurztipps für die Praxis
    • Die GOZ-Nr. 9140 gilt nur bei Knochenentnahme außerhalb des Aufbaugebietes (getrenntes OP-Gebiet erforderlich).
    • Die Leistung ist je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich berechnungsfähig.
    • Aufbereitung des Knochenmaterials und einfache Versorgung der Entnahmestelle sind Leistungsbestandteil
    • Bei Knochenblockentnahme mit Fixationsnotwendigkeit ist das Doppelte der Gebühr berechnungsfähig.
    • Barrieren, Osteosynthese, Membranen und Fixierungsmaßnahmen sind nicht enthalten und zusätzlich berechenbar.
    • Bei ambulanter Durchführung ist der OP-Zuschlag 0510 ansetzbar.
    • Eine klare OP-Dokumentation („separates Entnahmegebiet“, „Blockentnahme“, „Fixierung erforderlich“) ist entscheidend für die Anerkennung.
  • Fallbeispiele
    • Implantologische Kernleistungen


      Kombinationen & Ausschlüsse
      (0)GOZ-Nr.LeistungstextKombinierbar mitNicht kombinierbar/Einschränkungen
      9000Implantatbezogene Analyse & PlanungDiagnostik (Röntgen, Modelle), chirurgische & prothetische Implantatleistungeneinmal je Kiefer und Sitzung
      9003Orientierungsschablone9010Material- & Laborkosten separat
      9005Navigationsschablone9010Fixierungselemente & Laborkosten separat
      9010Implantatinsertion9003 / 9005, 9090, Augmentationen, Sinuslift, Bone Splitting (9100 ff.)nicht neben 9040, 9050
      9020Temporäres/orthodontisches Implantatggf. kieferorthopädische Leistungen
      9040Freilegung + Einfügen Aufbauelementeprothetische Leistungennicht kombinierbar mit 9010, 9050
      9050Entfernen/Wiedereinsetzen von Aufbauelementennicht neben 9010 und 9040; max. 3 × je Implantat, 1 × je Sitzung
      9060Austausch Sekundärteil (Reparatur)max. 1 × je Implantat und Sitzung
      9090Knochengewinnung & -implantation9010, 9020, 9110, 9120, 9140nicht neben 9100 Einmalinstrumente separat berechnungsfähig


      Augmentative Maßnahmen – Kombinationsregeln
      (0)GOZ-Nr.LeistungstextKombinierbar mitNicht kombinierbar/Einschränkungen
      9100Augmentation ohne Stabilisierungsmaßnahmen9010nicht mit 9130, 9090
      9110→ nur ½ Gebühr von 9100
      99110→ nur ⅓ Gebühr von 9100
      9110Interner Sinuslift9010nicht mit 9120 oder 9130 an derselben Implantatkavität
      9120Externer Sinuslift9010nicht mit 9110 an derselben Implantatkavität
      9130Bone Splitting/ Distraktion9010nicht mit 9100 und 9110
      9140Intraorale KnochenentnahmeAugmentationenbei mehreren Knochenblöcken → doppelte Gebühr
      9150Osteosynthese (Fixation Augmentat)zusätzlich zu 9100eigenständige Zusatzleistung


      Materialentfernung & Revision
      (0)GOZ-Nr.LeistungstextKombinierbar mitNicht kombinierbar/Einschränkungen
      9160Entfernung unter Schleimhaut liegender Materialienje Kieferhälfte/Frontzahnbereich
      9170Entfernung im Knochen liegender MaterialienImplantatentfernung selbst → 3000 / 3030, nicht 9170


      Wichtige allgemeine Ausschlüsse (Abschnitt K)
      (0)RegelBedeutung
      Primäre Wundversorgungimmer Bestandteil der K-Leistungen, nicht separat berechnungsfähig
      Implantate & Implantatteileimmer gesondert berechnungsfähig
      Knochenersatzmaterial, Membranen, Fixierungenzusätzlich berechnungsfähig
      Explantation eines Implantatsnicht 9170, sondern 3000/3030


      Typische Kombinationsbeispiele
      (0)BehandlungssituationKorrekte GOZ-Kombination
      Implantat mit Planung & Schablone9000 + 9005 + 9010
      Implantat + Knochengewinnung und Aufbereitung9010 + 9090
      Implantat + Augmentation9010 + 9100
      Implantat + Bone Splitting9010 + 9130
      Implantat + interner Sinuslift9010 + 9110
      Implantat + Augmentation + externer Sinuslift9010 + 9120 + ⅓ × 9100
      Augmentation + Knochenblock und Osteosynthese9100 + 9140 2x + 9150
    • Abrechnungsbeispiel 1: Implantatplanung und Diagnostik präoperativ


      Fallbeschreibung

      Der Patient erscheint zur Implantatplanung. Es wird eine dentale Volumentomographie (DVT) durchgeführt. Die Befunde werden mit dem Patienten besprochen. Anhand des DVT erfolgt die implantatbezogene Analyse und Auswertung. Nach dem präoperativen Gespräch über den Behandlungsablauf und mögliche Risiken wird dem Patienten der individuelle Aufklärungsbogen ausgehändigt.

      (0)LeistungsbeschreibungGOZ/GOÄAnz.Bemerkungen
      Abfertigung des DVT zzgl. Zuschlag für computergesteuerte AnalyseÄ5370
      Ä5377
      1
      1

      Befundung des DVT


      Virtuelle Implantation§ 6 Abs. 1 GOZ1analog
      Implantatbezogene Analyse und Auswertung90001
      Ausführliche Beratung des Patienten über Untersuchungsergebnisse, geplante Maßnahmen und OperationsrisikenÄ11
      Aufklärungsbogen mitgegeben



      Hinweise für die Praxis

      • Die virtuelle Implantation ist nicht Bestandteil der GOZ-Leistung und kann analog nach § 6 Abs. 1 GOZ berechnet werden.
      • DVT und computergesteuerte Analyse sind nach GOÄ abrechenbar.
    • Abrechnungsbeispiel 2: Implantation mit Freilegung nach Einheilphase


      Fallbeschreibung

      Nach erfolgter Implantatdiagnostik und Vorbesprechung erscheint die Patientin zur Implantation. Das Implantat kann komplikationslos und ohne Knochenergänzungsmaßnahmen inseriert werden. Die Einheilung erfolgt subgingival. Nach Versorgung der Wunde und Naht wird eine postoperative Kontrollaufnahme angefertigt und die Patientin mit entsprechenden Verhaltenshinweisen entlassen.

      Am nächsten Tag erscheint die Patientin zur Wundkontrolle. Eine Woche später erfolgt eine weitere Wundkontrolle mit stadiengerechter Wundheilung, sodass die Fäden entfernt werden. Drei Monate später erscheint die Patientin zur Freilegung des Implantates. Nach Freilegung, Einfügen des Gingivaformers sowie erneuter Röntgenkontrolle wird die Patientin mit Terminen für die rekonstruktive Phase entlassen.


      1. Sitzung (Implantation)

      (0)LeistungsbeschreibungGOZ/GOÄAnz.Bemerkungen
      Leitungsanästhesie 3601001zzgl. Material Anästhetikum
      Infiltrationsanästhesie 3600901zzgl. Material Anästhetikum
      Implantation90101zzgl. Implantat + Verschlussschraube
      OP-Zuschlag05301
      RöntgenkontrollaufnahmeÄ50001
      Wundversorgung und Naht

      Nahtmaterial gesondert berechnungsfähig
      einmal verwendbare Implantatfräsen

      gesondert berechnungsfähig


      2. Sitzung (postoperativ)

      (0)LeistungsbeschreibungGOZ/GOÄAnz.Bemerkungen
      Wundkontrolle32901


      3. Sitzung (nach 7 Tagen)

      (0)LeistungsbeschreibungGOZ/GOÄAnz.Bemerkungen
      Wundkontrolle32901
      Nahtentfernung33001


      4. Sitzung (Implantation)

      (0)LeistungsbeschreibungGOZ/GOÄAnz.Bemerkungen
      Eingehende Untersuchung und Beratung00101

      Ä11
      Infiltrationsanästhesie 3600901zzgl. Material Anästhetikum
      Freilegung90401
      RöntgenkontrollaufnahmeÄ50001
      Einfügen Gingivaformer

      Materialkosten gesondert berechnungsfähig


      Hinweise für die Praxis

      • OP-Zuschlag 0530 nur einmal pro Sitzung
      • Implantatmaterialien, Fräsen und Gingivaformer sind gesondert berechnungsfähig.
  • Textbausteine
    • „Bei Implantation medizinisch nicht notwendig"

      Ihre Krankenversicherung erstattet Ihre Behandlungskosten nicht vollständig. Die Argumentation hierzu ist, dass die Anfertigung einer DVT-Aufnahme zu teuer und medizinisch nicht notwendig sei, da eine OPG-Aufnahme eine ausreichende Planung ermöglicht.

      Die digitale Volumentomographie ist eine Möglichkeit, von Ihren Zähnen und Kiefern eine dreidimensionale Aufnahme anzufertigen. Diese ermöglicht Ihrem Zahnarzt eine sehr genaue Befundung der Situation.

      In Ihrem Fall geht es um eine komplizierte Operation. Für die geplante Implantation muss die Kieferhöhle verkleinert werden. Ihr Knochenangebot – sichtbar anhand des bereits angefertigten OPGs – ist sehr gering, so dass größere Knochenaufbaumaßnahmen geplant werden müssen. Um die genaue Planung durchzuführen, war es unerlässlich, eine dreidimensionale Aufnahme des Kiefers anzufertigen.

      In einem Urteil des OLG Köln (Az.: 5 U 179/99 vom 25.02.2002) stellte der Sachverständige bereits 2002 fest:

      "[…] dass bereits angesichts der für eine Perforation (des Kieferhöhlenbodens durch ein Implantat) sprechenden Röntgenaufnahme eine spezielle Röntgenkontrolle hätte durchgeführt werden müssen, durch welche – zum Beispiel durch ein CT – man genau hätte feststellen können, ob es zu einer Perforation gekommen sei.“

      Eine Behandlung lege artis konnte in Ihrem Fall nur mit einer DVT-Aufnahme geplant werden. Die Berechnungsweise erfolgte nach den Feststellungen des Sachverständigen im Urteil des AG München vom 26.03.2010 (Az.:173 C 31251/08):

      "- Lege artis hat der behandelnde Arzt zunächst ein OPG herangezogen, aus dessen Ergebnissen er den Schluss ziehen musste, dass es einer dreidimensionalen, bildgebenden Maßnahme bedurfte.

      • Die Strahlenbelastung aus dem DVT – einer Fortentwicklung der CT-Technik – war auch nur geringfügig und nicht um ein Vielfaches höher als eine OPG-Maßnahme.

      • Mit den Rohdaten aus dem DVT alleine hätte der behandelnde Arzt nicht adäquat über bestehende Risiken aufklären können. Die Rohdaten wären zumindest für den medizinischen Laien nicht wesentlich aufschlussreicher gewesen als das OPG.

      • Erst durch die Visualisierung mit der SIM-Plant-Software konnte der Patientin die Komplikation vor Augen geführt werden, so dass diese die Risiken besser beurteilen und in die Lage versetzt werden konnte, eigenverantwortlich über die Vornahme des Eingriffs zu entscheiden.

      • Dementsprechend bedurfte es auch unter dem Gesichtspunkt der medizinischen Notwendigkeit der Transformation der Daten in die SIM-Plant."

      Außerdem stellte das Gericht fest:

      "Der Beweis der fehlenden medizinischen Notwendigkeit wurde von der Klägerin indes nicht erbracht. Die Klägerin konnte nicht belegen, dass es sich bei den o. g. Leistungen nicht um Behandlungsmaßnahmen handelte, bei denen es nach objektiven medizinischen Befunden und Erkenntnissen zum Zeitpunkt der Behandlung nicht vertretbar war, sie als medizinisch notwendig anzusehen.

      Vielmehr hat der gerichtlich bestellte Sachverständige XXX, der dem Gericht als erfahren und zuverlässig bekannt ist, überzeugend, nachvollziehbar und in sich widerspruchsfrei erläutert, dass die Maßnahmen nicht nur vertretbar waren, sondern sogar zwingend zu erfolgen hatten."

      Die DVT-Aufnahme war medizinisch notwendig und sollte nach Tarif erstattet werden.

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