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GOZ 9110
Geschlossene Sinusbodenelevation vom Kieferkamm aus (interner Sinuslift)

Geschlossene Sinusbodenelevation vom Kieferkamm aus (interner Sinuslift)

Arbeiten & Organisieren

GOZ 9110 Schnellcheck

Punktzahl:1500
Faktoren:1,0 : 84,36 €2,3 : 194,04 €3,5 : 295,27 €
  • Abrechenbar
    • je Implantatfach/Alveole
    • für interne Sinusbodenelevation ggf. einschließlich:
      • Schaffung des Zugangs durch die Alveole oder das Implantatfach
      • Anhebung des Kieferhöhlenbodens durch knochenverdrängende oder knochenverdichtende Maßnahmen und der Kieferhöhlenmembran
      • Entnahme von Knochenspänen innerhalb des Aufbaugebietes des lmplantatfaches
      • Einbringen von Aufbaumaterial (Knochen und/oder Knochenersatzmaterial)
    • neben GOZ 9110 (Interner Sinuslift) ist die GOZ 9100 (Augmentation) in der gleichen Kieferhälfte oder im gleichen Frontzahnbereich nur mit der Hälfte der Gebühr berechenbar
  • Zum Leistungsinhalt gehörende Maßnahmen
    • Schaffung des Zugangs durch das Implantatfach oder die Alveole
    • Anhebung des Kieferhöhlenbodens durch knochenverdrängende oder knochenverdichtende Maßnahmen und der Kieferhöhlenmembran
    • ggf. Entnahme von Knochenspänen innerhalb des Aufbaugebiets
    • Einbringung von autologem/alloplastischem Aufbaumaterial
    • primärer Wundverschluss ohne Lappenbildung
  • Nicht abrechenbar
    • ortsgleich neben GOZ 9090 (Knochengewinnung)
    • ortsgleich neben GOZ 9120 (Externer Sinuslift)
    • ortsgleich neben GOZ 9130 (Bone Splitting)
  • Zusätzlich abrechenbar
    • GOZ 0080 (Oberflächenanästhesie)
    • GOZ 0090 (Infiltrationsanästhesie)
    • GOZ 0100 (Leitungsanästhesie)
    • GOZ 0110 (Zuschlag für OP-Mikroskop)
    • GOZ 0530 (OP-Zuschlag für Leistungen von 1200 und mehr Punkten)
    • GOZ 3050 (Stillung einer übermäßigen . Blutung)
    • GOZ 3060 (Stillung einer übermäßigen Blutung durch Abbinden oder Umstechen des Gefäßes, oder durch Knochenbolzung)
    • GOZ 3100 (Plastische Deckung)
    • GOZ 4138 (Verwendung einer Membran)
    • GOZ 9000 (Implantatbezogene Analyse)
    • GOZ 9003 (Orientierungsschablone/Positionierungsschablone)
    • GOZ 9005 (Navigationsschablone/chirurgische Führungsschablone)
    • GOZ 9010 (Implantatinsertion)
    • GOZ 9020 (Temporäres Implantat)
    • GOZ 9100 (Augmentation) halbe Gebühr
    • GOZ 9140 (Intraorale Knochenentnahme, Knochenblock)
    • Zuschlag für OP-Mikroskop GOZ 0110 möglich

    Prothetik, Interimversorgung

    • GOZ 2197 (Adhäsive Befestigung)
    • GOZ 2260/GOZ 2270 (Provisorien)
    • GOZ 5070 (Brücken, Prothesenspanne, Steg)
    • GOZ 5120/GOZ 5140 (Brücken-Provisorien)
    • GOZ 5150/GOZ 5160 (Adhäsivbrücken)
    • GOZ 5170 (Abformung des Kiefers mit individuellem Löffel)
    • GOZ 5180/GOZ 5190 (Funktionelle Abformung)
    • GOZ 5200/GOZ 5210 (Partielle Prothese)
    • GOZ 5220/GOZ 5230 (Totale Prothese)
    • GOZ 5250 (Wiederherstellung der Funktion)
    • GOZ 5260 (Wiederherstellung der Funktion mit Abformung)
    • GOZ 5270 (Teilunterfütterung einer Prothese)
    • GOZ 5280/GOZ 5290/GOZ 5300 (Vollständige Unterfütterung einer Prothese)
    • GOZ 7080/GOZ 7090 (Laborgefertigtes Langzeitprovisorium)
    • GOZ 7100 (Wiederherstellung eines Langzeitprovisoriums)
    • GOÄ 5000 ff. (Röntgen)
    • Knochenersatzmaterialien
    • Materialien zur Förderung der Blutgerinnung oder der Geweberegeneration (z. B. Membranen)
    • Materialien zur Fixierung von Membranen
    • Materialien zum Verschluss von oberflächlichen Blutungen bei hämorrhagischen Diathesen oder zum Schutz wichtiger anatomischer Strukturen (z. B. Nerven)
    • Atraumatisches Nahtmaterial
check
Abrechenbar
  • je Implantatfach/Alveole
  • für interne Sinusbodenelevation ggf. einschließlich:
    • Schaffung des Zugangs durch die Alveole oder das Implantatfach
    • Anhebung des Kieferhöhlenbodens durch knochenverdrängende oder knochenverdichtende Maßnahmen und der Kieferhöhlenmembran
    • Entnahme von Knochenspänen innerhalb des Aufbaugebietes des lmplantatfaches
    • Einbringen von Aufbaumaterial (Knochen und/oder Knochenersatzmaterial)
  • neben GOZ 9110 (Interner Sinuslift) ist die GOZ 9100 (Augmentation) in der gleichen Kieferhälfte oder im gleichen Frontzahnbereich nur mit der Hälfte der Gebühr berechenbar
check
Zum Leistungsinhalt gehörende Maßnahmen
  • Schaffung des Zugangs durch das Implantatfach oder die Alveole
  • Anhebung des Kieferhöhlenbodens durch knochenverdrängende oder knochenverdichtende Maßnahmen und der Kieferhöhlenmembran
  • ggf. Entnahme von Knochenspänen innerhalb des Aufbaugebiets
  • Einbringung von autologem/alloplastischem Aufbaumaterial
  • primärer Wundverschluss ohne Lappenbildung
no-check
Nicht abrechenbar
  • ortsgleich neben GOZ 9090 (Knochengewinnung)
  • ortsgleich neben GOZ 9120 (Externer Sinuslift)
  • ortsgleich neben GOZ 9130 (Bone Splitting)
check
Zusätzlich abrechenbar
  • GOZ 0080 (Oberflächenanästhesie)
  • GOZ 0090 (Infiltrationsanästhesie)
  • GOZ 0100 (Leitungsanästhesie)
  • GOZ 0110 (Zuschlag für OP-Mikroskop)
  • GOZ 0530 (OP-Zuschlag für Leistungen von 1200 und mehr Punkten)
  • GOZ 3050 (Stillung einer übermäßigen . Blutung)
  • GOZ 3060 (Stillung einer übermäßigen Blutung durch Abbinden oder Umstechen des Gefäßes, oder durch Knochenbolzung)
  • GOZ 3100 (Plastische Deckung)
  • GOZ 4138 (Verwendung einer Membran)
  • GOZ 9000 (Implantatbezogene Analyse)
  • GOZ 9003 (Orientierungsschablone/Positionierungsschablone)
  • GOZ 9005 (Navigationsschablone/chirurgische Führungsschablone)
  • GOZ 9010 (Implantatinsertion)
  • GOZ 9020 (Temporäres Implantat)
  • GOZ 9100 (Augmentation) halbe Gebühr
  • GOZ 9140 (Intraorale Knochenentnahme, Knochenblock)
  • Zuschlag für OP-Mikroskop GOZ 0110 möglich

Prothetik, Interimversorgung

  • GOZ 2197 (Adhäsive Befestigung)
  • GOZ 2260/GOZ 2270 (Provisorien)
  • GOZ 5070 (Brücken, Prothesenspanne, Steg)
  • GOZ 5120/GOZ 5140 (Brücken-Provisorien)
  • GOZ 5150/GOZ 5160 (Adhäsivbrücken)
  • GOZ 5170 (Abformung des Kiefers mit individuellem Löffel)
  • GOZ 5180/GOZ 5190 (Funktionelle Abformung)
  • GOZ 5200/GOZ 5210 (Partielle Prothese)
  • GOZ 5220/GOZ 5230 (Totale Prothese)
  • GOZ 5250 (Wiederherstellung der Funktion)
  • GOZ 5260 (Wiederherstellung der Funktion mit Abformung)
  • GOZ 5270 (Teilunterfütterung einer Prothese)
  • GOZ 5280/GOZ 5290/GOZ 5300 (Vollständige Unterfütterung einer Prothese)
  • GOZ 7080/GOZ 7090 (Laborgefertigtes Langzeitprovisorium)
  • GOZ 7100 (Wiederherstellung eines Langzeitprovisoriums)
  • GOÄ 5000 ff. (Röntgen)
  • Knochenersatzmaterialien
  • Materialien zur Förderung der Blutgerinnung oder der Geweberegeneration (z. B. Membranen)
  • Materialien zur Fixierung von Membranen
  • Materialien zum Verschluss von oberflächlichen Blutungen bei hämorrhagischen Diathesen oder zum Schutz wichtiger anatomischer Strukturen (z. B. Nerven)
  • Atraumatisches Nahtmaterial
  • Abrechnungsbestimmung

    Die Leistung nach der Nummer 9110 ist für dieselbe Implantatkavität nicht neben den Leistungen nach den Nummern GOZ 9120 und GOZ 9130 berechnungsfähig.

  • Dokumentation
    • Dokumentation über den genauen Behandlungsverlauf (Schaffung des Zugangs, Anhebung des Kieferhöhlenbodens/Kieferhöhlenmembran, Entnahme von Knochenspänen etc.)
    • Dokumentation der angewandten Behandlungstechniken
    • verwendetes Material
  • Verbrauchsmaterial

    Berechnungsfähige Materialien im Bereich Implantologie

    1. Implantate und Implantatkomponenten
      - enossale Implantate
      - Verschlussschrauben
      - Gingivaformer
      - temporäre Implantate (z. B. orthodontische Implantate)
      - implantatprovisorische Aufbauelemente

    2. Einmal verwendbare Instrumente
      - einmal verwendbare Implantatfräsen
      - einmal verwendbare Explantationsfräsen
      - einmal verwendbare Knochenkollektoren oder Knochenschaber

    3. Knochenersatz- und Augmentationsmaterialien
      - autologer Knochen (inkl. Aufbereitung)
      - allogene, xenogene oder synthetische Knochenersatzmaterialien
      - Knochenersatzgranulate, -blöcke oder -pasten

    4. Materialien zur Gewebe- und Knochenregeneration
      - resorbierbare und nicht resorbierbare Membranen
      - Barrieren (z. B. Titan- oder Kollagenmembranen)
      - Materialien zur Fixierung von Membranen (Pins, Schrauben, Tacks)

    5. Osteosynthese- und Fixationsmaterial
      - Osteosyntheseschrauben
      - Osteosyntheseplatten
      - Titannetze

    6. Naht- und Blutstillungsmaterialien
      - atraumatisches Nahtmaterial
      - Materialien zum Verschluss oberflächlicher Blutungen
      - Materialien bei hämorrhagischen Diathesen
      - Materialien zum Schutz anatomischer Strukturen (z. B. Nervenschutz)

    7. Schablonen und navigationsbezogene Materialien
      - Röntgenmessschablonen
      - Orientierungs-/Positionierungsschablonen
      - Navigationsschablonen / chirurgische Führungsschablonen
      - Fixierungselemente für Schablonen


    Materialabrechnung in der Implantologie nach GOZ

    Grundsatz:
    Abrechenbare Materialien werden nach GOZ 1:1 als Auslagenersatz berechnet – ohne Aufschläge, ohne Gewinnmarge, zum tatsächlichen Einkaufspreis. Es dürfen nur tatsächlich verwendete Materialien berechnet werden.


    Zentrale Abrechnungsregeln

    • 1:1-Abrechnung
      Es dürfen ausschließlich die tatsächlich entstandenen Kosten angesetzt werden (Einkaufspreis). Aufschläge, Pauschalen, Lagerkosten oder Kalkulationszuschläge sind nicht zulässig


    • Mehrwertsteuer
      Die gesetzliche MwSt. darf und muss weiterberechnet werden, wenn sie angefallen ist, → Abrechnung also: Netto-Einkaufspreis + MwSt.


    • Keine Doppelberechnung
      Materialien, die laut GOZ bereits mit der Gebühr abgegolten sind (Praxiskosten), dürfen nicht separat berechnet werden (§ 4 Abs. 3 GOZ).


    • Nur ausdrücklich erlaubte Materialien
      In der Implantologie sind z. B. Implantate, Implantatteile, Knochenersatzmaterialien, Membranen, Fixationsmaterialien, atraumatisches Nahtmaterial etc. explizit als gesondert berechnungsfähig genannt.


    • Transparenzpflicht auf der Rechnung
      Die Rechnung muss enthalten (§ 10 GOZ):
      • Art des Materials
      • Menge
      • Einzelpreis
      • ggf. Belege/Nachweise auf Verlangen des Patienten


    • Keine Steigerung, kein Faktor
      Materialkosten unterliegen nicht dem Steigerungsfaktor – sie sind keine Gebühren, sondern Auslagenersatz (§ 9 GOZ).


    Merksatz für die Praxis
    Material = Selbstkosten + MwSt., transparent, ohne Zuschläge.

  • Kommentare
    • Spitta Kommentar

      Die Beschaffung von autologem Knochenmaterial mittels Knochenkollektor, Knochenschaber oder Knochenkernbohrer außerhalb des OP-Gebietes wird zusätzlich berechnet.

      Die Materialkosten für einmal verwendete Knochenkollektoren oder Knochenschaber sind gesondert berechenbar.

      Neben der Leistung sind augmentative Maßnahmen am Alveolarfortsatz, in derselben Kieferhälfte nach GOZ 9100, nur zur Hälfte berechnungsfähig.

      OP-Zuschlag möglich! Bei Durchführung mehrerer nicht stationärer zahnärztlich-chirurgischer Leistungen an einem Behandlungstag ist der OP-Zuschlag nur einmal berechnungsfähig. Der Zuschlag wird der am höchsten bewerteten chirurgischen Leistung zugeordnet.

      Zuschlag für OP-Mikroskop möglich

      Die primäre Wundversorgung (z. B. Reinigen der Wunde, Wundverschluss ohne zusätzliche Lappenbildung, ggf. einschließlich Fixieren eines plastischen Wundverbandes) ist Bestandteil der Leistungen nach Abschnitt K und nicht gesondert berechnungsfähig.

    • BZÄK Kommentar

      Kommentar zur Leistungsbeschreibung

      Diese Nummer umfasst die geschlossene Sinusbodenelevation (interner Sinuslift) durch eine Alveole oder ein knöchernes Implantatfach. Die Berechnung erfolgt je Liftstelle.

      Der Zugang durch die Alveole oder das Implantatfach, die Anhebung des Kieferhöhlenbodens und der Kieferhöhlenschleimhaut (SchneiderMembran) durch knochenverdrängende oder knochenverdichtende Maßnahmen, die Entnahme von Knochenspänen innerhalb des Aufbaugebietes des Implantatfachs oder der Alveole und das Einbringen von Aufbaumaterial, sei es Knochen und/oder Knochenersatzmaterial, sind mit der Nummer abgegolten. Das Gewinnen von autologem Augmentationsmaterial z. B. durch Knochenkollektor, Knochenschaber oder Knochenkernbohrungen außerhalb der Alveole oder des Implantatfachs kann gesondert berechnet werden.

      Augmentative Maßnahmen am Alveolarfortsatz in derselben Kieferhälfte nach Nummer 9100 sind gesondert, jedoch nur zur Hälfte berechnungsfähig. Plastische Maßnahmen über den primären Wundverschluss hinaus sind gesondert zu berechnen. Für dieselbe Implantatkavität können Maßnahmen nach den Nummern 9120 (externer Sinuslift) und 9130 (Bone Splitting) nicht berechnet werden. Bei dieser Leistung fällt zusätzlich der OP-Zuschlag nach der Nummer 0530 an, sofern es sich um die höchste zuschlagsfähige Leistung am Operationstag handelt und kein OP-Zuschlag aus der GOÄ zur Berechnung kommt.

      Beschluss des Beratungsforums Nr. 14:
      Neben der GOZ-Nr. 9100 GOZ ist die GOZ-Nr. 9090 GOZ nicht berechnungsfähig. Neben den GOZ-Nrn. 9110, 9120 GOZ ist die GOZ-Nr. 9090 GOZ dann berechnungsfähig, wenn die Knochentransplantation im Operationsgebiet nicht der Auffüllung des durch die Anhebung der Kieferhöhlenschleimhaut entstandenen Hohlraumes dient. Dies ist bei der Auffüllung von Knochendefiziten mit Eigenknochen im Bereich der Implantatschulter bei zeitgleicher Implantation oder beim Ausgleich von Knochendefiziten des Alveolarkamms mit Eigenknochen getrennt vom Bereich des Sinuslifts der Fall. Wird neben den GOZ-Nrn. 9110, 9120 die GOZ-Nr. 9100 in Ansatz gebracht, ist eine Berechnung der GOZ-Nr. 9090 in derselben Kieferhälfte nicht möglich.

      Zusätzlicher Aufwand

      • Problematische Kreislaufverhältnisse
      • Vorliegen von Wundheilungsstörungen (z. B. Diabetes)
      • Operationsfeld in Gefäßnähe
      • Extrem harter und kompakter Knochen
      • Extrem weicher und duktiler Knochen
      • Liftstelle im posterioren Bereich
      • Ungünstige Schleimhautverhältnisse zur Wunddeckung
      • Bone Splitting im Rahmen eines internen Sinuslifts
      • u. v. m.

      Zusätzlich berechnungsfähige Leistungen

      • Röntgendiagnostik GOÄ 5000 ff.
      • Schmerzausschaltung GOZ 0090, GOZ 0100
      • Stillung einer übermäßigen Blutung, die das typische Maß des Eingriffs übersteigt oder eine Unterbrechung des Eingriffs erfordert GOZ 3050
      • Stillung einer Blutung durch Abbinden oder Umstechen eines Gefäßes oder durch Knochen-bolzung GOZ 3060
      • Implantologische Leistungen GOZ 9000 ff.
      • Gewinnung von Knochen außerhalb der Alveole oder des Implantatfachs GOZ 9140
      • Augmentative Maßnahmen am Alveolarfortsatz die Hälfte der Gebühr von GOZ 9100
      • Membraneinbringung GOZ 4138
      • Plastischer Wundverschluss GOZ 3100
      • Anwendung OP-Mikroskop GOZ 0110
      • u. v. m.
  • Kurztipps für die Praxis
    • Die GOZ-Nr. 9110 beschreibt den internen (geschlossenen) Sinuslift und ist je Liftstelle berechnungsfähig.
    • Zugang, Membrananhebung und Einbringen von Knochen/Knochenersatzmaterial sind Leistungsbestandteil
    • Für dieselbe Implantatkavität ist die GOZ-Nr. 9110 nicht neben der GOZ-Nr. 9120 und der GOZ-Nr. 9130 abrechenbar.
    • Die Knochengewinnung außerhalb des Implantatfachs ist nicht enthalten und kann über die GOZ-Nr. 9140 zusätzlich berechnet werden.
    • Eine Augmentation nach der GOZ-Nr. 9100 in derselben Kieferhälfte ist nur hälftig berechnungsfähig.
    • Bei ambulanter Durchführung ist der OP-Zuschlag 0530 abrechenbar.
    • Eine genaue Dokumentation der Liftstelle und des Operationsgebietes ist entscheidend für die korrekte Kombination mit GOZ-Nr. 9100/9140.
  • Fallbeispiele
    • Implantologische Kernleistungen


      Kombinationen & Ausschlüsse
      (0)GOZ-Nr.LeistungstextKombinierbar mitNicht kombinierbar/Einschränkungen
      9000Implantatbezogene Analyse & PlanungDiagnostik (Röntgen, Modelle), chirurgische & prothetische Implantatleistungeneinmal je Kiefer und Sitzung
      9003Orientierungsschablone9010Material- & Laborkosten separat
      9005Navigationsschablone9010Fixierungselemente & Laborkosten separat
      9010Implantatinsertion9003 / 9005, 9090, Augmentationen, Sinuslift, Bone Splitting (9100 ff.)nicht neben 9040, 9050
      9020Temporäres/orthodontisches Implantatggf. kieferorthopädische Leistungen
      9040Freilegung + Einfügen Aufbauelementeprothetische Leistungennicht kombinierbar mit 9010, 9050
      9050Entfernen/Wiedereinsetzen von Aufbauelementennicht neben 9010 und 9040; max. 3 × je Implantat, 1 × je Sitzung
      9060Austausch Sekundärteil (Reparatur)max. 1 × je Implantat und Sitzung
      9090Knochengewinnung & -implantation9010, 9020, 9110, 9120, 9140nicht neben 9100 Einmalinstrumente separat berechnungsfähig


      Augmentative Maßnahmen – Kombinationsregeln
      (0)GOZ-Nr.LeistungstextKombinierbar mitNicht kombinierbar/Einschränkungen
      9100Augmentation ohne Stabilisierungsmaßnahmen9010nicht mit 9130, 9090
      9110→ nur ½ Gebühr von 9100
      99110→ nur ⅓ Gebühr von 9100
      9110Interner Sinuslift9010nicht mit 9120 oder 9130 an derselben Implantatkavität
      9120Externer Sinuslift9010nicht mit 9110 an derselben Implantatkavität
      9130Bone Splitting/ Distraktion9010nicht mit 9100 und 9110
      9140Intraorale KnochenentnahmeAugmentationenbei mehreren Knochenblöcken → doppelte Gebühr
      9150Osteosynthese (Fixation Augmentat)zusätzlich zu 9100eigenständige Zusatzleistung


      Materialentfernung & Revision
      (0)GOZ-Nr.LeistungstextKombinierbar mitNicht kombinierbar/Einschränkungen
      9160Entfernung unter Schleimhaut liegender Materialienje Kieferhälfte/Frontzahnbereich
      9170Entfernung im Knochen liegender MaterialienImplantatentfernung selbst → 3000 / 3030, nicht 9170


      Wichtige allgemeine Ausschlüsse (Abschnitt K)
      (0)RegelBedeutung
      Primäre Wundversorgungimmer Bestandteil der K-Leistungen, nicht separat berechnungsfähig
      Implantate & Implantatteileimmer gesondert berechnungsfähig
      Knochenersatzmaterial, Membranen, Fixierungenzusätzlich berechnungsfähig
      Explantation eines Implantatsnicht 9170, sondern 3000/3030


      Typische Kombinationsbeispiele
      (0)BehandlungssituationKorrekte GOZ-Kombination
      Implantat mit Planung & Schablone9000 + 9005 + 9010
      Implantat + Knochengewinnung und Aufbereitung9010 + 9090
      Implantat + Augmentation9010 + 9100
      Implantat + Bone Splitting9010 + 9130
      Implantat + interner Sinuslift9010 + 9110
      Implantat + Augmentation + externer Sinuslift9010 + 9120 + ⅓ × 9100
      Augmentation + Knochenblock und Osteosynthese9100 + 9140 2x + 9150
    • Abrechnungsbeispiel 1: Implantatplanung und Diagnostik präoperativ


      Fallbeschreibung

      Der Patient erscheint zur Implantatplanung. Es wird eine dentale Volumentomographie (DVT) durchgeführt. Die Befunde werden mit dem Patienten besprochen. Anhand des DVT erfolgt die implantatbezogene Analyse und Auswertung. Nach dem präoperativen Gespräch über den Behandlungsablauf und mögliche Risiken wird dem Patienten der individuelle Aufklärungsbogen ausgehändigt.

      (0)LeistungsbeschreibungGOZ/GOÄAnz.Bemerkungen
      Abfertigung des DVT zzgl. Zuschlag für computergesteuerte AnalyseÄ5370
      Ä5377
      1
      1

      Befundung des DVT


      Virtuelle Implantation§ 6 Abs. 1 GOZ1analog
      Implantatbezogene Analyse und Auswertung90001
      Ausführliche Beratung des Patienten über Untersuchungsergebnisse, geplante Maßnahmen und OperationsrisikenÄ11
      Aufklärungsbogen mitgegeben



      Hinweise für die Praxis

      • Die virtuelle Implantation ist nicht Bestandteil der GOZ-Leistung und kann analog nach § 6 Abs. 1 GOZ berechnet werden.
      • DVT und computergesteuerte Analyse sind nach GOÄ abrechenbar.
    • Abrechnungsbeispiel 2: Implantation mit Freilegung nach Einheilphase


      Fallbeschreibung

      Nach erfolgter Implantatdiagnostik und Vorbesprechung erscheint die Patientin zur Implantation. Das Implantat kann komplikationslos und ohne Knochenergänzungsmaßnahmen inseriert werden. Die Einheilung erfolgt subgingival. Nach Versorgung der Wunde und Naht wird eine postoperative Kontrollaufnahme angefertigt und die Patientin mit entsprechenden Verhaltenshinweisen entlassen.

      Am nächsten Tag erscheint die Patientin zur Wundkontrolle. Eine Woche später erfolgt eine weitere Wundkontrolle mit stadiengerechter Wundheilung, sodass die Fäden entfernt werden. Drei Monate später erscheint die Patientin zur Freilegung des Implantates. Nach Freilegung, Einfügen des Gingivaformers sowie erneuter Röntgenkontrolle wird die Patientin mit Terminen für die rekonstruktive Phase entlassen.


      1. Sitzung (Implantation)

      (0)LeistungsbeschreibungGOZ/GOÄAnz.Bemerkungen
      Leitungsanästhesie 3601001zzgl. Material Anästhetikum
      Infiltrationsanästhesie 3600901zzgl. Material Anästhetikum
      Implantation90101zzgl. Implantat + Verschlussschraube
      OP-Zuschlag05301
      RöntgenkontrollaufnahmeÄ50001
      Wundversorgung und Naht

      Nahtmaterial gesondert berechnungsfähig
      einmal verwendbare Implantatfräsen

      gesondert berechnungsfähig


      2. Sitzung (postoperativ)

      (0)LeistungsbeschreibungGOZ/GOÄAnz.Bemerkungen
      Wundkontrolle32901


      3. Sitzung (nach 7 Tagen)

      (0)LeistungsbeschreibungGOZ/GOÄAnz.Bemerkungen
      Wundkontrolle32901
      Nahtentfernung33001


      4. Sitzung (Implantation)

      (0)LeistungsbeschreibungGOZ/GOÄAnz.Bemerkungen
      Eingehende Untersuchung und Beratung00101

      Ä11
      Infiltrationsanästhesie 3600901zzgl. Material Anästhetikum
      Freilegung90401
      RöntgenkontrollaufnahmeÄ50001
      Einfügen Gingivaformer

      Materialkosten gesondert berechnungsfähig


      Hinweise für die Praxis

      • OP-Zuschlag 0530 nur einmal pro Sitzung
      • Implantatmaterialien, Fräsen und Gingivaformer sind gesondert berechnungsfähig.
  • Textbausteine
    • „GOZ 9090 Knochengewinnung nicht berechenbar neben internem Sinuslift (GOZ 9110)"

      Ihre Krankenversicherung erstattet Ihre Behandlungskosten nicht vollständig. Das ist bedauerlich. Die Argumentation Ihrer Krankenversicherung für eine Nichterstattung ist allerdings nicht korrekt.

      Hierzu erhalten Sie im Folgenden die Leistungsinhalte von GOZ 9090 (Knochengewinnung) und GOZ 9110 (interner Sinuslift).

      Die Leistung GOZ 9090 beinhaltet die Knochengewinnung mit z. B. Knochenkollektor oder Knochenschaber, die Aufbereitung und die Implantation vom gewonnenen Knochenmaterial, auch zur Weichteilunterfütterung.

      Die Leistung GOZ 9110 beschreibt die Sinusbodenelevation mit Schaffung der Zugangskavität durch Alveole oder das Implantatfach, Anhebung des Kieferhöhenbodens und der Kieferhöhlenmembran, sowie Entnahme und Einbringen von Knochenspänen innerhalb des Aufbaugebietes.

      Auf den ersten Blick könnte der Sachbearbeiter Ihrer Krankenversicherung Recht haben. Auf den zweiten Blick wird ersichtlich, dass dies nicht der Fall ist. Denn, es wurden in Ihrem Fall nicht aus dem Aufbaugebiet Knochenspänen entnommen. Vielmehr mussten außerhalb des Implantatfachs mittels Knochenschaber Knochenspäne entnommen, aufbereitet, und zur Weichteilstützung eingebracht werden. Die Implantatinsertion (GOZ 9010) selbst erfolgte über das Gebiet von 3 Zähnen, die Sinusbodenelevation hingegen im Gebiet eines Zahnes, also an einem dieser Implantate.

      Die Berechnung der Leistung 9090 (Knochengewinnung) kann je Region eines Implantates oder des Bereichs einer Zahnbreite erfolgen. Es wurden 3 Implantate gesetzt, an allen 3 Implantaten wurden weichteilstützende Maßnahmen durchgeführt. Somit ist die Berechnung sowohl gebührenrechtlich korrekt, als auch in der Anzahl richtig. Eine Erstattung sollte nach Tarif erfolgen.

      Bitte reichen Sie diese Informationen an Ihre Krankenversicherung weiter.

    • „Aufbau des Alveolarfortsatzes (GOZ 9100) neben internem Sinuslift (GOZ 9110) nicht berechenbar"

      Ihre Krankenversicherung erstattet Ihre Behandlungskosten nicht vollständig. Die Argumentation hierzu ist nicht korrekt.

      Die Leistung GOZ 9100 beschreibt den Aufbau des Alveolarfortsatzes durch Augmentation ohne zusätzliche Stabilisierungsmaßnahmen, je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich.

      Abgegolten mit dieser Leistung sind Lagerbildung, Glättung des Alveolarfortsatzes, ggf. Entnahme von Knochen innerhalb des Aufbaugebietes, Einbringung von Aufbaumaterial und Wundverschluss mit vollständiger Schleimhautabdeckung ggf. einschließlich Einbringung und Fixierung resorbierbarer oder nicht resorbierbarer Barrieren.

      In den Abrechnungsbestimmungen wird ein Abschlag festgeschrieben. Die Leistung darf bei einem internen (geschlossenen) Sinuslift zur Hälfte berechnet werden und zu einem Drittel, wenn ein externer (offener) Sinuslift parallel erfolgt.

      Die Leistung GOZ 9110 beschreibt die Sinusbodenelevation mit Schaffung der Zugangskavität durch Alveole oder das Implantatfach, Anhebung des Kieferhöhlenbodens und der Kieferhöhlenmembran, sowie Entnahme und Einbringen von Knochenspänen innerhalb des Aufbaugebietes.

      In Ihrem Fall war wegen hohem Knochenverlust im Seitenzahngebiet der Aufbau des Alveolarfortsatzes mittels Knochenersatzmaterial und entnommenen Knochen notwendig. Anschließend konnten in regio 25 und 26 zwei Implantate gesetzt werden. Die Berechnung der Augmentation (GOZ 9100) erfolgte mit der halben Gebühr neben dem internen Sinuslift (GOZ 9110).

      Im Frontzahngebiet 21 und 22 war vor der Implantation ebenfalls ein Aufbau des Alveolarfortsatzes notwendig. Hier wurde die Leistung GOZ 9100 als ganze Gebühr angesetzt. Entgegen der Behauptung Ihrer Krankenversicherung wurde in der Gebührenhöhe der Abschlag nur neben der Sinusbodenelevation einkalkuliert. Hier gibt es Vereinfachungen im Verfahren, da das Operationsgebiet nur einmal eröffnet werden muss. Dieser Zugang wird bereits mit der Leistung GOZ 9110 (interner Sinuslift) in der Gebührenhöhe berücksichtigt.

      Im Frontzahngebiet gibt es ein neues Operationsgebiet, dieses zählt für sich allein und kann nicht aus Spargründen zu einem zusammengezogen werden, damit 2 Aufbauten mit einer halben Gebühr erstattet werden können.

      Die Kommentierung der Bundeszahnärztekammer lautet hierzu: "Bei getrennten Operationsgebieten, auch in derselben Kieferhälfte, kann der Mehraufwand über § 5 bzw. § 2 Absatz 1 GOZ berücksichtigt werden". Es kann aber durchaus je nach Aufwand zweimal Berechnung finden.

      Somit ist die Berechnung gebührenrechtlich korrekt und in der Anzahl richtig. Eine Erstattung sollte nach Tarif erfolgen.

      Bitte reichen Sie diese Informationen an Ihre Krankenversicherung weiter.

    • „Aufbau des Alveolarfortsatzes (GOZ 9100) neben internem Sinuslift (GOZ 9110) nicht berechenbar"

      Ihre Krankenversicherung erstattet Ihre Behandlungskosten nicht vollständig. Die Argumentation hierzu ist nicht korrekt.

      Die Leistung GOZ 9100 beschreibt den Aufbau des Alveolarfortsatzes durch Augmentation ohne zusätzliche Stabilisierungsmaßnahmen, je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich.

      Abgegolten mit dieser Leistung sind Lagerbildung, Glättung des Alveolarfortsatzes, ggf. Entnahme von Knochen innerhalb des Aufbaugebietes, Einbringung von Aufbaumaterial und Wundverschluss mit vollständiger Schleimhautabdeckung ggf. einschließlich Einbringung und Fixierung resorbierbarer oder nicht resorbierbarer Barrieren.

      In den Abrechnungsbestimmungen wird ein Abschlag festgeschrieben. Die Leistung darf bei einem internen (geschlossenen) Sinuslift zur Hälfte berechnet werden und zu einem Drittel, wenn ein externer (offener) Sinuslift parallel erfolgt.

      Die Leistung GOZ 9110 beschreibt die Sinusbodenelevation mit Schaffung der Zugangskavität durch Alveole oder das Implantatfach, Anhebung des Kieferhöhlenbodens und der Kieferhöhlenmembran, sowie Entnahme und Einbringen von Knochenspänen innerhalb des Aufbaugebietes.

      In Ihrem Fall war wegen hohem Knochenverlust im Seitenzahngebiet der Aufbau des Alveolarfortsatzes mittels Knochenersatzmaterial und entnommenen Knochen notwendig. Anschließend konnten in regio 25 und 26 zwei Implantate gesetzt werden. Die Berechnung der Augmentation (GOZ 9100) erfolgte mit der halben Gebühr neben dem internen Sinuslift (GOZ 9110).

      Im Frontzahngebiet 21 und 22 war vor der Implantation ebenfalls ein Aufbau des Alveolarfortsatzes notwendig. Hier wurde die Leistung GOZ 9100 als ganze Gebühr angesetzt. Entgegen der Behauptung Ihrer Krankenversicherung wurde in der Gebührenhöhe der Abschlag nur neben der Sinusbodenelevation einkalkuliert. Hier gibt es Vereinfachungen im Verfahren, da das Operationsgebiet nur einmal eröffnet werden muss. Dieser Zugang wird bereits mit der Leistung GOZ 9110 (interner Sinuslift) in der Gebührenhöhe berücksichtigt.

      Im Frontzahngebiet gibt es ein neues Operationsgebiet, dieses zählt für sich allein und kann nicht aus Spargründen zu einem zusammengezogen werden, damit 2 Aufbauten mit einer halben Gebühr erstattet werden können.

      Die Kommentierung der Bundeszahnärztekammer lautet hierzu: "Bei getrennten Operationsgebieten, auch in derselben Kieferhälfte, kann der Mehraufwand über § 5 bzw. § 2 Absatz 1 GOZ berücksichtigt werden". Es kann aber durchaus je nach Aufwand zweimal Berechnung finden.

      Somit ist die Berechnung gebührenrechtlich korrekt und in der Anzahl richtig. Eine Erstattung sollte nach Tarif erfolgen.

      Bitte reichen Sie diese Informationen an Ihre Krankenversicherung weiter.

    • „Vollnarkose neben Sinuslift medizinisch nicht notwendig"

      Ihre Krankenversicherung erstattet Ihre Behandlungskosten nicht vollständig. Die Argumentation hierzu ist, dass die Vollnarkose medizinisch nicht notwendig sei.

      Die Leistung GOZ 9110 beschreibt die geschlossene Sinusbodenelevation mit Schaffung der Zugangskavität durch Alveole oder das Implantatfach, die Anhebung des Kieferhöhenbodens und der Kieferhöhlenmembran sowie Entnahme und Einbringen von Knochenspänen/Aufbaumaterial innerhalb des Aufbaugebietes.

      Diese Leistungen wurden bei Ihnen aufgrund des hohen Knochenverlustes im Seitenzahngebiet beidseitig notwendig. Die Operation war sehr zeitaufwendig. Hinzu kam ein notwendiger Aufbau des Alveolarfortsatzes durch Augmentation ohne zusätzliche Stabilisierungsmaßnahmen nach Nummer 9100.

      Das Amtsgericht Hamburg hat in seinem Urteil vom 10.03.2004 (Az. 23A C 466/01) nach Gutachten eines Sachverständigen bestätigt, dass bei einer Operation dieser Größenordnung die Vollnarkose medizinisch notwendig ist.

      Das Gericht führte hierzu aus: „Der Eingriff mit einer doppelseitigen Sinusbodenelevation dauert mindestens 3 Stunden, sodass dieser notwendigerweise nur unter Vollnarkose durchgeführt werden konnte. Andernfalls hätte man den Eingriff mindestens in zwei Schritten durchführen müssen. Der Kostenaufwand wäre bei einer Operation in zwei Schritten insgesamt höher gewesen.“

      Die Versicherung musste die Kosten für den Anästhesisten und die Vollnarkose übernehmen.

      In Ihrem Fall haben wir eine Operation von 4 Stunden durchgeführt. Hierzu war eine Vollnarkose unter Hinzuziehung eines Anästhesisten notwendig. Die Notwendigkeit der Behandlung haben wir bereits vor der Behandlung schriftlich bestätigt. Sollte Ihre Versicherung immer noch Zweifel an der medizinischen Notwendigkeit haben, so erbitten Sie eine stichhaltige Begründung und die Beauftragung eines Sachverständigen.

    • „Bei Implantation medizinisch nicht notwendig"

      Ihre Krankenversicherung erstattet Ihre Behandlungskosten nicht vollständig. Die Argumentation hierzu ist, dass die Anfertigung einer DVT-Aufnahme zu teuer und medizinisch nicht notwendig sei, da eine OPG-Aufnahme eine ausreichende Planung ermöglicht.

      Die digitale Volumentomographie ist eine Möglichkeit, von Ihren Zähnen und Kiefern eine dreidimensionale Aufnahme anzufertigen. Diese ermöglicht Ihrem Zahnarzt eine sehr genaue Befundung der Situation.

      In Ihrem Fall geht es um eine komplizierte Operation. Für die geplante Implantation muss die Kieferhöhle verkleinert werden. Ihr Knochenangebot – sichtbar anhand des bereits angefertigten OPGs – ist sehr gering, so dass größere Knochenaufbaumaßnahmen geplant werden müssen. Um die genaue Planung durchzuführen, war es unerlässlich, eine dreidimensionale Aufnahme des Kiefers anzufertigen.

      In einem Urteil des OLG Köln (Az.: 5 U 179/99 vom 25.02.2002) stellte der Sachverständige bereits 2002 fest:

      "[…] dass bereits angesichts der für eine Perforation (des Kieferhöhlenbodens durch ein Implantat) sprechenden Röntgenaufnahme eine spezielle Röntgenkontrolle hätte durchgeführt werden müssen, durch welche – zum Beispiel durch ein CT – man genau hätte feststellen können, ob es zu einer Perforation gekommen sei.“

      Eine Behandlung lege artis konnte in Ihrem Fall nur mit einer DVT-Aufnahme geplant werden. Die Berechnungsweise erfolgte nach den Feststellungen des Sachverständigen im Urteil des AG München vom 26.03.2010 (Az.:173 C 31251/08):

      "- Lege artis hat der behandelnde Arzt zunächst ein OPG herangezogen, aus dessen Ergebnissen er den Schluss ziehen musste, dass es einer dreidimensionalen, bildgebenden Maßnahme bedurfte.

      • Die Strahlenbelastung aus dem DVT – einer Fortentwicklung der CT-Technik – war auch nur geringfügig und nicht um ein Vielfaches höher als eine OPG-Maßnahme.

      • Mit den Rohdaten aus dem DVT alleine hätte der behandelnde Arzt nicht adäquat über bestehende Risiken aufklären können. Die Rohdaten wären zumindest für den medizinischen Laien nicht wesentlich aufschlussreicher gewesen als das OPG.

      • Erst durch die Visualisierung mit der SIM-Plant-Software konnte der Patientin die Komplikation vor Augen geführt werden, so dass diese die Risiken besser beurteilen und in die Lage versetzt werden konnte, eigenverantwortlich über die Vornahme des Eingriffs zu entscheiden.

      • Dementsprechend bedurfte es auch unter dem Gesichtspunkt der medizinischen Notwendigkeit der Transformation der Daten in die SIM-Plant."

      Außerdem stellte das Gericht fest:

      "Der Beweis der fehlenden medizinischen Notwendigkeit wurde von der Klägerin indes nicht erbracht. Die Klägerin konnte nicht belegen, dass es sich bei den o. g. Leistungen nicht um Behandlungsmaßnahmen handelte, bei denen es nach objektiven medizinischen Befunden und Erkenntnissen zum Zeitpunkt der Behandlung nicht vertretbar war, sie als medizinisch notwendig anzusehen.

      Vielmehr hat der gerichtlich bestellte Sachverständige XXX, der dem Gericht als erfahren und zuverlässig bekannt ist, überzeugend, nachvollziehbar und in sich widerspruchsfrei erläutert, dass die Maßnahmen nicht nur vertretbar waren, sondern sogar zwingend zu erfolgen hatten."

      Die DVT-Aufnahme war medizinisch notwendig und sollte nach Tarif erstattet werden.


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§Urteile zu  GOZ 9110
Gericht: AG Hamburg
Aktenzeichen: Az. 23A C 466/01
Datum: 10.03.2004
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