Edition Zahnarztpraxis
Edition Dentallabor
Edition Zahnarztpraxis mit Dentallabor
GOZ 9150
Fixation oder Stabilisierung des Augmentates durch Osteosynthesemaßnahmen
Fixation oder Stabilisierung des Augmentats durch Osteosynthesemaßnahmen (z.B. Schrauben- oder Plattenosteosynthese oder Titannetze), zusätzlich zu der Leistung nach der Nummer 9100, je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich
Arbeiten & Organisieren
GOZ 9150 Schnellcheck
- Abrechenbar
- je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich
- für Fixation oder Stabilisierung des Augmentats durch Osteosynthesemaßnahmen
- zusätzlich zu GOZ 9100 (Augmentation)
- Zum Leistungsinhalt gehörende Maßnahmen
- Fixation oder Stabilisierung des Augmentats (Knochenblock) durch Osteosynthesemaßnahmen zum Beispiel mit Schrauben- oder Plattenosteosynthese oder Titannetze
- primäre Wundversorgung ohne Lappenbildung
- Nicht abrechenbar
- ohne Augmentation (GOZ 9100)
- Zusätzlich abrechenbar
- Abrechnungsbestimmung
keine
- Dokumentation
- Welche Osteosynthesemaßnahmen wurden angewandt (Techniken etc.)?
- verwendetes Material
- Verbrauchsmaterial
Berechnungsfähige Materialien im Bereich Implantologie
Implantate und Implantatkomponenten
- enossale Implantate
- Verschlussschrauben
- Gingivaformer
- temporäre Implantate (z. B. orthodontische Implantate)
- implantatprovisorische AufbauelementeEinmal verwendbare Instrumente
- einmal verwendbare Implantatfräsen
- einmal verwendbare Explantationsfräsen
- einmal verwendbare Knochenkollektoren oder KnochenschaberKnochenersatz- und Augmentationsmaterialien
- autologer Knochen (inkl. Aufbereitung)
- allogene, xenogene oder synthetische Knochenersatzmaterialien
- Knochenersatzgranulate, -blöcke oder -pastenMaterialien zur Gewebe- und Knochenregeneration
- resorbierbare und nicht resorbierbare Membranen
- Barrieren (z. B. Titan- oder Kollagenmembranen)
- Materialien zur Fixierung von Membranen (Pins, Schrauben, Tacks)Osteosynthese- und Fixationsmaterial
- Osteosyntheseschrauben
- Osteosyntheseplatten
- TitannetzeNaht- und Blutstillungsmaterialien
- atraumatisches Nahtmaterial
- Materialien zum Verschluss oberflächlicher Blutungen
- Materialien bei hämorrhagischen Diathesen
- Materialien zum Schutz anatomischer Strukturen (z. B. Nervenschutz)- Schablonen und navigationsbezogene Materialien
- Röntgenmessschablonen
- Orientierungs-/Positionierungsschablonen
- Navigationsschablonen / chirurgische Führungsschablonen
- Fixierungselemente für Schablonen
Materialabrechnung in der Implantologie nach GOZ
Grundsatz:
Abrechenbare Materialien werden nach GOZ 1:1 als Auslagenersatz berechnet – ohne Aufschläge, ohne Gewinnmarge, zum tatsächlichen Einkaufspreis. Es dürfen nur tatsächlich verwendete Materialien berechnet werden.
Zentrale Abrechnungsregeln- 1:1-Abrechnung
Es dürfen ausschließlich die tatsächlich entstandenen Kosten angesetzt werden (Einkaufspreis). Aufschläge, Pauschalen, Lagerkosten oder Kalkulationszuschläge sind nicht zulässig
- Mehrwertsteuer
Die gesetzliche MwSt. darf und muss weiterberechnet werden, wenn sie angefallen ist, → Abrechnung also: Netto-Einkaufspreis + MwSt.
- Keine Doppelberechnung
Materialien, die laut GOZ bereits mit der Gebühr abgegolten sind (Praxiskosten), dürfen nicht separat berechnet werden (§ 4 Abs. 3 GOZ).
- Nur ausdrücklich erlaubte Materialien
In der Implantologie sind z. B. Implantate, Implantatteile, Knochenersatzmaterialien, Membranen, Fixationsmaterialien, atraumatisches Nahtmaterial etc. explizit als gesondert berechnungsfähig genannt.
- Transparenzpflicht auf der Rechnung
Die Rechnung muss enthalten (§ 10 GOZ):- Art des Materials
- Menge
- Einzelpreis
- ggf. Belege/Nachweise auf Verlangen des Patienten
- Keine Steigerung, kein Faktor
Materialkosten unterliegen nicht dem Steigerungsfaktor – sie sind keine Gebühren, sondern Auslagenersatz (§ 9 GOZ).
Merksatz für die Praxis
Material = Selbstkosten + MwSt., transparent, ohne Zuschläge. - Kommentare
- Spitta Kommentar
Die Leistung ist nur zusätzlich zu GOZ 9100 (Augmentation) berechenbar.
Die zusätzliche Berechenbarkeit der bei dieser Leistung eingesetzten Materialien ist in der GOZ nicht extra erwähnt. Dies führt dazu, dass einzelne Kostenerstattungsstellen der Meinung sind, diese seien demzufolge auch nicht berechenbar.
Tatsache ist, dass die Kosten für die verwendeten Materialien in der Regel über dem einfachen Honorarsatz liegen. Hier greift das Urteil des BGH vom 27.05.2004 (Az.: III ZR 264/03). Stehen nämlich die Kosten der verwendeten Materialien in einem unzumutbaren Verhältnis zu den Gebühren, ist nach Aussage des BGH „das objektiv festzustellende Regelungsdefizit dahin zu schließen, dass so ins Gewicht fallende Kosten von Einmalwerkzeugen in erweiternder Auslegung der Allgemeinen Bestimmung Nr. 2 des Abschnitts K gesondert berechnet werden dürfen“.
Im o. g. Urteil führt der BGH weiter aus: „Geht man jedoch davon aus, der Verordnungsgeber habe in Bezug auf jede zahnärztliche Leistung bei Festlegung der Gebührenhöhe kalkulatorisch berücksichtigt, ob Materialien eingeschlossen oder gesondert berechnungsfähig sind, können die Kosten“ … „sachgerechterweise nur den Leistungen gegenübergestellt werden, für die sie verwendet werden müssen“. Dies betrifft im Zusammenhang mit der Leistung nach GOZ 9150 z. B. Osteosyntheseschrauben und -platten etc., die selbstverständlich zusätzlich zur Gebührennummer berechenbar sind.
- BZÄK Kommentar
Kommentar zur Leistungsbeschreibung
Diese Nummer umfasst die Fixation oder Stabilisierung eines Augmentates nach der Nummer 9100 durch osteosynthetische Maßnahmen. Osteosynthetische Maßnahmen können z. B. durch Schrauben- oder Plattenosteosynthese oder auch durch die Einbringung von Titannetzen oder Pins vorgenommen werden. Die Berechnung erfolgt je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich.
Im Zusammenhang mit anderen augmentativen Leistungen ist diese Nummer nicht ansatzfähig. Die Materialien zur Geweberegeneration bei Osteosynthese sind gesondert berechnungsfähig. Gleiches gilt für Osteosynthesematerialien und zu Stabilisierungszwecken implantierte Materialien. Die Entfernung des Osteosynthesematerials kann ebenfalls gesondert berechnet werden. Bei dieser Leistung fällt zusätzlich der OP-Zuschlag nach der Nummer 0510 an, sofern es sich um die höchste zuschlagsfähige Leistung am Operationstag handelt und kein OP-Zuschlag aus der GOÄ zur Berechnung kommt.
Zusätzlicher Aufwand
- Operationsfeld in Gefäßnähe
- Extrem harter und kompakter Knochen
- Extrem weicher und duktiler Knochen
- Ungünstige Schleimhautverhältnisse zur Wunddeckung
- u. v. m.
Zusätzlich berechnungsfähige Leistungen
- Röntgendiagnostik GOÄ 5000 ff.
- Schmerzausschaltung GOZ 0090, GOZ 0100
- Stillung einer Blutung durch Abbinden oder Umstechen eines Gefäßes oder durch Knochenbolzung GOZ 3060
- Augmentation GOZ 9100
- Implantologische Leistungen GOZ 9000 ff.
- Intraorale Entnahme von Knochen GOZ 9140
- ggf. Zuschlag für ambulantes Operieren nach Abschnitt L
- u. v. m.
- BMG Kommentar
Begründung des BMG zum Entwurf der GOZ 2012 (Auszug)
„Zu der Leistung nach der Nummer 9140:
Die Leistung nach der Nummer 9140 beinhaltet die intraorale Entnahme von Knochen z. B. am Kinn oder im Unterkiefer retromolar. Die extraorale Entnahme von Knochen, z. B. aus dem Beckenkamm oder Schädelkalotte, unterliegt wie bisher entsprechenden Gebührenpositionen der GOÄ. Die intraorale Einbringung von Knochenmaterial wird durch die Leistung nach der Nummer 9100 und ggf. 9150 abgebildet.“
- Spitta Kommentar
- Kurztipps für die Praxis
- Die GOZ-Nr. 9150 ist nur als Zusatzleistung zur GOZ-Nr. 9100 berechnungsfähig.
- Die Leistung umfasst die Stabilisierung/Fixation durch Schrauben, Platten, Pins oder Titannetze.
- Abrechnung erfolgt je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich
- Neben anderen augmentativen Leistungen ist die GOZ-Nr. 9150 nicht vorgesehen.
- Osteosynthesematerialien und regenerative Materialien sind gesondert berechnungsfähig
- Die spätere Entfernung des Osteosynthesematerials ist nicht enthalten und kann gesondert abgerechnet werden.
- Bei ambulanter Durchführung ist der OP-Zuschlag 0510 ansetzbar. Da aber die GOZ-Nr. 9150 in Zusammenhang mit der GOZ-Nr. 9100 erbracht wird, wird der Zuschlag zur höherwertigen Leistung (hier 0530 zur GOZ-Nr. 9100) angesetzt.
- Eine klare OP-Dokumentation („Fixation mittels …“) ist entscheidend.
- Fallbeispiele
- Implantologische Kernleistungen
Kombinationen & Ausschlüsse
(0)GOZ-Nr. Leistungstext Kombinierbar mit Nicht kombinierbar/Einschränkungen 9000 Implantatbezogene Analyse & Planung Diagnostik (Röntgen, Modelle), chirurgische & prothetische Implantatleistungen einmal je Kiefer und Sitzung 9003 Orientierungsschablone 9010 Material- & Laborkosten separat 9005 Navigationsschablone 9010 Fixierungselemente & Laborkosten separat 9010 Implantatinsertion 9003 / 9005, 9090, Augmentationen, Sinuslift, Bone Splitting (9100 ff.) nicht neben 9040, 9050 9020 Temporäres/orthodontisches Implantat ggf. kieferorthopädische Leistungen – 9040 Freilegung + Einfügen Aufbauelemente prothetische Leistungen nicht kombinierbar mit 9010, 9050 9050 Entfernen/Wiedereinsetzen von Aufbauelementen – nicht neben 9010 und 9040; max. 3 × je Implantat, 1 × je Sitzung 9060 Austausch Sekundärteil (Reparatur) – max. 1 × je Implantat und Sitzung 9090 Knochengewinnung & -implantation 9010, 9020, 9110, 9120, 9140 nicht neben 9100 Einmalinstrumente separat berechnungsfähig Augmentative Maßnahmen – Kombinationsregeln
(0)GOZ-Nr. Leistungstext Kombinierbar mit Nicht kombinierbar/Einschränkungen 9100 Augmentation ohne Stabilisierungsmaßnahmen 9010 nicht mit 9130, 9090 – – 9110 → nur ½ Gebühr von 9100 – – 99110 → nur ⅓ Gebühr von 9100 9110 Interner Sinuslift 9010 nicht mit 9120 oder 9130 an derselben Implantatkavität 9120 Externer Sinuslift 9010 nicht mit 9110 an derselben Implantatkavität 9130 Bone Splitting/ Distraktion 9010 nicht mit 9100 und 9110 9140 Intraorale Knochenentnahme Augmentationen bei mehreren Knochenblöcken → doppelte Gebühr 9150 Osteosynthese (Fixation Augmentat) zusätzlich zu 9100 eigenständige Zusatzleistung Materialentfernung & Revision
(0)GOZ-Nr. Leistungstext Kombinierbar mit Nicht kombinierbar/Einschränkungen 9160 Entfernung unter Schleimhaut liegender Materialien – je Kieferhälfte/Frontzahnbereich 9170 Entfernung im Knochen liegender Materialien – Implantatentfernung selbst → 3000 / 3030, nicht 9170 Wichtige allgemeine Ausschlüsse (Abschnitt K)
(0)Regel Bedeutung Primäre Wundversorgung immer Bestandteil der K-Leistungen, nicht separat berechnungsfähig Implantate & Implantatteile immer gesondert berechnungsfähig Knochenersatzmaterial, Membranen, Fixierungen zusätzlich berechnungsfähig Explantation eines Implantats nicht 9170, sondern 3000/3030 Typische Kombinationsbeispiele
(0)Behandlungssituation Korrekte GOZ-Kombination Implantat mit Planung & Schablone 9000 + 9005 + 9010 Implantat + Knochengewinnung und Aufbereitung 9010 + 9090 Implantat + Augmentation 9010 + 9100 Implantat + Bone Splitting 9010 + 9130 Implantat + interner Sinuslift 9010 + 9110 Implantat + Augmentation + externer Sinuslift 9010 + 9120 + ⅓ × 9100 Augmentation + Knochenblock und Osteosynthese 9100 + 9140 2x + 9150
- Abrechnungsbeispiel 1: Implantatplanung und Diagnostik präoperativ
Fallbeschreibung
Der Patient erscheint zur Implantatplanung. Es wird eine dentale Volumentomographie (DVT) durchgeführt. Die Befunde werden mit dem Patienten besprochen. Anhand des DVT erfolgt die implantatbezogene Analyse und Auswertung. Nach dem präoperativen Gespräch über den Behandlungsablauf und mögliche Risiken wird dem Patienten der individuelle Aufklärungsbogen ausgehändigt.
(0)Leistungsbeschreibung GOZ/GOÄ Anz. Bemerkungen Abfertigung des DVT zzgl. Zuschlag für computergesteuerte Analyse Ä5370
Ä53771
1Befundung des DVT Virtuelle Implantation § 6 Abs. 1 GOZ 1 analog Implantatbezogene Analyse und Auswertung 9000 1 Ausführliche Beratung des Patienten über Untersuchungsergebnisse, geplante Maßnahmen und Operationsrisiken Ä1 1 Aufklärungsbogen mitgegeben
Hinweise für die Praxis- Die virtuelle Implantation ist nicht Bestandteil der GOZ-Leistung und kann analog nach § 6 Abs. 1 GOZ berechnet werden.
- DVT und computergesteuerte Analyse sind nach GOÄ abrechenbar.
- Abrechnungsbeispiel 2: Implantation mit Freilegung nach Einheilphase
Fallbeschreibung
Nach erfolgter Implantatdiagnostik und Vorbesprechung erscheint die Patientin zur Implantation. Das Implantat kann komplikationslos und ohne Knochenergänzungsmaßnahmen inseriert werden. Die Einheilung erfolgt subgingival. Nach Versorgung der Wunde und Naht wird eine postoperative Kontrollaufnahme angefertigt und die Patientin mit entsprechenden Verhaltenshinweisen entlassen.
Am nächsten Tag erscheint die Patientin zur Wundkontrolle. Eine Woche später erfolgt eine weitere Wundkontrolle mit stadiengerechter Wundheilung, sodass die Fäden entfernt werden. Drei Monate später erscheint die Patientin zur Freilegung des Implantates. Nach Freilegung, Einfügen des Gingivaformers sowie erneuter Röntgenkontrolle wird die Patientin mit Terminen für die rekonstruktive Phase entlassen.
1. Sitzung (Implantation)(0)Leistungsbeschreibung GOZ/GOÄ Anz. Bemerkungen Leitungsanästhesie 36 0100 1 zzgl. Material Anästhetikum Infiltrationsanästhesie 36 0090 1 zzgl. Material Anästhetikum Implantation 9010 1 zzgl. Implantat + Verschlussschraube OP-Zuschlag 0530 1 Röntgenkontrollaufnahme Ä5000 1 Wundversorgung und Naht Nahtmaterial gesondert berechnungsfähig einmal verwendbare Implantatfräsen gesondert berechnungsfähig
2. Sitzung (postoperativ)(0)Leistungsbeschreibung GOZ/GOÄ Anz. Bemerkungen Wundkontrolle 3290 1
3. Sitzung (nach 7 Tagen)(0)Leistungsbeschreibung GOZ/GOÄ Anz. Bemerkungen Wundkontrolle 3290 1 Nahtentfernung 3300 1
4. Sitzung (Implantation)(0)Leistungsbeschreibung GOZ/GOÄ Anz. Bemerkungen Eingehende Untersuchung und Beratung 0010 1 Ä1 1 Infiltrationsanästhesie 36 0090 1 zzgl. Material Anästhetikum Freilegung 9040 1 Röntgenkontrollaufnahme Ä5000 1 Einfügen Gingivaformer Materialkosten gesondert berechnungsfähig
Hinweise für die Praxis- OP-Zuschlag 0530 nur einmal pro Sitzung
- Implantatmaterialien, Fräsen und Gingivaformer sind gesondert berechnungsfähig.
- Implantologische Kernleistungen
- Textbausteine
- „Bei Implantation medizinisch nicht notwendig"
Ihre Krankenversicherung erstattet Ihre Behandlungskosten nicht vollständig. Die Argumentation hierzu ist, dass die Anfertigung einer DVT-Aufnahme zu teuer und medizinisch nicht notwendig sei, da eine OPG-Aufnahme eine ausreichende Planung ermöglicht.
Die digitale Volumentomographie ist eine Möglichkeit, von Ihren Zähnen und Kiefern eine dreidimensionale Aufnahme anzufertigen. Diese ermöglicht Ihrem Zahnarzt eine sehr genaue Befundung der Situation.
In Ihrem Fall geht es um eine komplizierte Operation. Für die geplante Implantation muss die Kieferhöhle verkleinert werden. Ihr Knochenangebot – sichtbar anhand des bereits angefertigten OPGs – ist sehr gering, so dass größere Knochenaufbaumaßnahmen geplant werden müssen. Um die genaue Planung durchzuführen, war es unerlässlich, eine dreidimensionale Aufnahme des Kiefers anzufertigen.
In einem Urteil des OLG Köln (Az.: 5 U 179/99 vom 25.02.2002) stellte der Sachverständige bereits 2002 fest:
"[…] dass bereits angesichts der für eine Perforation (des Kieferhöhlenbodens durch ein Implantat) sprechenden Röntgenaufnahme eine spezielle Röntgenkontrolle hätte durchgeführt werden müssen, durch welche – zum Beispiel durch ein CT – man genau hätte feststellen können, ob es zu einer Perforation gekommen sei.“
Eine Behandlung lege artis konnte in Ihrem Fall nur mit einer DVT-Aufnahme geplant werden. Die Berechnungsweise erfolgte nach den Feststellungen des Sachverständigen im Urteil des AG München vom 26.03.2010 (Az.:173 C 31251/08):
"- Lege artis hat der behandelnde Arzt zunächst ein OPG herangezogen, aus dessen Ergebnissen er den Schluss ziehen musste, dass es einer dreidimensionalen, bildgebenden Maßnahme bedurfte.
Die Strahlenbelastung aus dem DVT – einer Fortentwicklung der CT-Technik – war auch nur geringfügig und nicht um ein Vielfaches höher als eine OPG-Maßnahme.
Mit den Rohdaten aus dem DVT alleine hätte der behandelnde Arzt nicht adäquat über bestehende Risiken aufklären können. Die Rohdaten wären zumindest für den medizinischen Laien nicht wesentlich aufschlussreicher gewesen als das OPG.
Erst durch die Visualisierung mit der SIM-Plant-Software konnte der Patientin die Komplikation vor Augen geführt werden, so dass diese die Risiken besser beurteilen und in die Lage versetzt werden konnte, eigenverantwortlich über die Vornahme des Eingriffs zu entscheiden.
- Dementsprechend bedurfte es auch unter dem Gesichtspunkt der medizinischen Notwendigkeit der Transformation der Daten in die SIM-Plant."
Außerdem stellte das Gericht fest:
"Der Beweis der fehlenden medizinischen Notwendigkeit wurde von der Klägerin indes nicht erbracht. Die Klägerin konnte nicht belegen, dass es sich bei den o. g. Leistungen nicht um Behandlungsmaßnahmen handelte, bei denen es nach objektiven medizinischen Befunden und Erkenntnissen zum Zeitpunkt der Behandlung nicht vertretbar war, sie als medizinisch notwendig anzusehen.
Vielmehr hat der gerichtlich bestellte Sachverständige XXX, der dem Gericht als erfahren und zuverlässig bekannt ist, überzeugend, nachvollziehbar und in sich widerspruchsfrei erläutert, dass die Maßnahmen nicht nur vertretbar waren, sondern sogar zwingend zu erfolgen hatten."
Die DVT-Aufnahme war medizinisch notwendig und sollte nach Tarif erstattet werden.
- „Bei Implantation medizinisch nicht notwendig"












